Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung wegen Drosselung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 381/67
- Datum
- 19.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Rügevortrag ausdrücklich und konkret angibt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.
Die Revision darf die Beweiswürdigung des Tatgerichts nur angreifen, wenn die gezogenen Schlussfolgerungen nicht möglich sind; die ersetzende Würdigung durch das Revisionsgericht ist unzulässig.
Zweifel im Tatsächlichen sind zugunsten des Angeklagten zu werten; liegt das Tatgericht aber ohne Zweifel zu den festgestellten Umständen, liegt kein Verstoß gegen dieses Prinzip vor.
Führen die Feststellungen zum Tod durch Drosselung und sprechen Tatsachen dafür, dass der Tötungswille beim Anlegen des Strangulationsmittels bestanden hat und die Tötung zur Verdeckung vorausgegangener Taten diente, genügen sie zur Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB).
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 20. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Zimmermann Reinhard ██████████████████ ████, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20. April 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Von den Verfahrensbeschwerden ist nur auf die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO einzugehen, und auch nur insoweit, als die Revision nähere Feststellungen über den Gesundheitszustand der Getöteten und die Möglichkeit eines Schocktodes vermisst. Auch nach dieser Richtung fehlt es indes an der ausdrücklichen Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Auch wenn man dem Vortrag der Revision die Auffassung entnimmt, es hätte der allerdings nicht näher bezeichnete Arzt vernommen werden müssen, der Frau ███ im Jahre 1965 wegen eines Schlaganfalls im Krankenhaus behandelt hat, wäre die Verfahrensrüge unbegründet. Wie die Revision selbst vorträgt, ist die Frage des Schocktodes in der Hauptverhandlung erörtert worden. Jedenfalls ohne dahingehenden Antrag des Verteidigers oder des Angeklagten brauchte sich dem Schwurgericht angesichts der Feststellungen über die Todesursache eine weitere Beweiserhebung nicht aufzudrängen.
Was die Revision weiter zur Verfahrensbeschwerde vorgetragen hat (Verletzung des Grundsatzes, dass Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind, und fehlerhafte Beweiswürdigung), fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf keiner gesonderten Erörterung.
II. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen tragen die Verurteilungen wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls.
Das Einzelvorbringen der Revision ist durchweg unzulässig, weil es nicht von den im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht und die Beweiswürdigung, für die nur das Schwurgericht verantwortlich ist, durch eine andere ersetzen will. Die Revision verkennt, dass die vom Schwurgericht gezogenen Schlüsse, um für das Revisionsgericht unanfechtbar zu sein, nicht zwingend sein müssen. Es genügt, dass sie möglich sind.
Eine Verletzung des Grundsatzes, dass Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind, liegt nicht vor. Das Schwurgericht hat ausweislich der Gründe keine Zweifel an der Richtigkeit des von ihm festgestellten Sachverhalts gehabt.
Im Übrigen ist zum Vorbringen der Revision zu sagen:
1. Die Verurteilung aus § 223a StGB hat die Revision nicht ausdrücklich angegriffen. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Der Hinweis auf § 233 StGB ist unverständlich.
2. Was die Verurteilung aus § 242 StGB anlangt, so kann als Rechtsrüge höchstens die Behauptung angesehen werden, der Angeklagte habe hinsichtlich der Wegnahme des 20-DM-Scheines nicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt. Auch soweit enthält das angefochtene Urteil jedoch keinen Rechtsfehler. Wenn das Schwurgericht sagt, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, dass er angesichts des Verhaltens der Frau ██████ keine Veranlassung gehabt habe, ihr die 20 DM für den Geschlechtsverkehr zu belassen, so soll damit nicht gesagt werden, der Angeklagte habe sich für berechtigt gehalten, die vorher übereigneten 20 DM wieder an sich zu nehmen. Im Übrigen hat der Angeklagte nicht nur die 20 DM weggenommen, sondern weitere Gegenstände.
3. Das Schwurgericht stellt rechtlich unangreifbar fest, dass der Tod der Frau ███████ durch die Drosselung mit dem Halstuch eingetreten ist, dass der Angeklagte (erst), als er seinem Opfer das Halstuch umlegte, den Tötungswillen hatte und mit der Tötung die vorher begangenen Straftaten, nämlich die gefährliche Körperverletzung und den Diebstahl, verdecken wollte. Damit tragen die Feststellungen auch die Verurteilung aus § 211 StGB.
4. Das Vorbringen der Revision zu den Ausführungen des Schwurgerichts über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vermag Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Die Revision will auch zu diesem Punkte im Wesentlichen unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine andere ersetzen. Das Schwurgericht hat gerade über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere mit Rücksicht auf den von ihm genossenen Alkohol, sehr eingehende Erwägungen angestellt. Die von ihm in dieser Beziehung gezogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Schmidt Siemer Sarstedt Schmitt Kersting