Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur Fremdabtreibung, Abgrenzung Tatmehrheit/Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 381/64
Datum
05.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung und rügte Verfahrens- und Feststellungsfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt der Beschwerdeführerin die Kosten auf. Verfahrensrügen waren unzulässig, weil keine konkreten Beweisanträge genannt bzw. neue Tatsachen eingeführt wurden; die Annahme von Tatmehrheit und die Strafzumessung enthalten keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Revisionsverfahren sind Verfahrensrügen, die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützt werden, unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen (vgl. § 344 Abs. 2 StPO).

2

Die Revision darf nicht zur bloßen Infragestellung richterlicher Feststellungen oder zur Einführung neuer Tatsachen dienen; neue Tatsachen und Beweisbehauptungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 337 StPO).

3

Zur Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist auf das Vorliegen eines gemeinsamen Gesamtvorsatzes abzustellen; fehlt ein solcher einheitlicher Tatentschluss, sind mehrere selbständige Taten anzunehmen.

4

Versuchte Beihilfe, die lediglich auf einen nicht vollendeten Beitrag zur Haupttat gerichtet ist, begründet regelmäßig keine strafbare Handlung des Beihilfeleistenden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 5. Mai 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Ehefrau Gertrud ███████ geborene ████ aus ███, geboren ██████████ 1913 in ██, Kreis ███████████ – Sachbezeichnung: █████████████ – wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, erkannt:

für Recht

Die Revision der Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. Mai 1964 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Angeklagten █████ ist unbegründet.

1. Was die Revision unter Berufung auf §§ 244 Abs. 2, 261, 267 Abs. 3 StPO vorgetragen hat, ist als Verfahrensbeschwerde entweder unzulässig oder stellt sich in Wirklichkeit als Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts (in Bezug auf die Strafzumessung) dar.

Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe den § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer weiterhin zur Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168). Mit ihrem Vortrag zu § 261 StPO will die Revision in Wirklichkeit nur die Feststellungen des Landgerichts in Zweifel ziehen oder neue Tatsachen in das Verfahren einführen. Beides ist im Revisionsverfahren nicht statthaft (§ 337 StPO). Der Vortrag zu § 267 Abs. 3 StPO endlich behauptet, soweit er sich nicht ebenfalls unzulässigerweise im Tatsächlichichen bewegt, nicht eine Verletzung des Verfahrensrechts, sondern die Verletzung des sachlichen Rechts bei der Strafzumessung.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin ██████ betrifft, seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben.

a) Zum Fall ██████ hat auch die Revision Einzelangriffe nicht vorgetragen.

b) Auch in den Fällen ████████ und ██████ zieht die Revision nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Beihilfe zur vollendeten oder versuchten Fremdabtreibung erfüllt hat. Sie meint jedoch, beide Fälle seien von der Strafkammer zu Unrecht als mehrere Handlungen im Sinne des § 74 StGB angesehen worden. Denn die Angeklagte ██████ habe schon am 27. August 1963, als die frühere Mitangeklagte ███████ die versuchte Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung vorgenommen habe, auch der Frau ███ „helfen“ wollen und schon Beihilfe zu der später (im Fall II 3) an dieser vorgenommenen Abtreibung geleistet. Damit – so ist der Vortrag der Revision zu verstehen – fiele jedenfalls ein Teil der Beihilfehandlungen zur Abtreibung Frau █████ und Frau ██████ zusammen, so dass nur eine Handlung im Sinne des § 73 StGB vorliege.

Auch dieser Vortrag vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen.

Zunächst enthalten die Urteilsgründe keinerlei Feststellungen, die ergeben könnten, Frau ███ habe sich am 27. August 1963 neben der versuchten Abtreibung an Frau █████████ (Tateinheit mit ████████████ Tötung) auch einer versuchten Abtreibung an Frau ████████ schuldig gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin der Angeklagten ███ helfen wollte, hatte sie daher im Hinblick auf Frau ████████ keine Beihilfe zum Versuch geleistet, sondern versuchte Beihilfe. Diese wäre nicht strafbar.

Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass die Urteilsgründe jedenfalls die Möglichkeit nicht ausschließen, die Beschwerdeführerin habe sich an dem Tun der Frau ██████, das schon als versuchte Abtreibung aufzufassen wäre, als Gehilfin beteiligt. Anscheinend erfüllte dann auch ein Teil der Hilfeleistungen, die der Frau ███████████████ gewährt worden sind, gleichzeitig den Tatbestand der Beihilfe zur Abtreibung, die von Frau ███████ begangen worden wäre. Auch hierdurch würde eine rechtliche Einheit mit der späteren vollendeten Abtreibung an Frau █████ jedoch nicht hergestellt. Denn die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, dass alle drei Beihilfehandlungen der Beschwerdeführerin, also auch diejenigen in den Fällen II 2 und 3, im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, also jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhen.

Unverständlich ist es in diesem Zusammenhang allerdings, wenn das Landgericht unter Berufung auf BGHSt 1, 146 ausführt, der Wille der Beschwerdeführerin, nicht nur die „sondern auch die Tätigkeit der Angeklagten ████ wirksame der Schwangeren“ zu fördern, sei „für die Strafbarkeit ohne rechtserhebliche Bedeutung“, weil die Beschwerdeführerin allein aus §§ 218 Abs. 3, 49 StGB zu bestrafen sei. Das schließt nicht aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 27. August 1963 neben der Beihilfe zu der Abtreibung an Frau ███ gleichzeitig der Beihilfe zur Abtreibung an Frau ████████ auch dann schuldig gemacht haben könnte, wenn die Angeklagte ██████ sich nur an Frau ███ vergangen hätte. Dadurch, dass die Strafkammer im Fall II 2 die Beschwerdeführerin nicht wegen zweier durch eine Handlung vorgenommener Vergehen nach §§ 218 Abs. 3, 49 StGB bestraft hat, ist die Angeklagte ██████ jedoch nicht beschwert. Durch eine schon im Fall II 2 vorgenommene Beihilfe zu einer von Frau ███████ versuchten Abtreibung könnte auch eine Einheit zum Fall II 3 (der Beihilfe zur vollendeten Abtreibung an Frau ████████) nicht hergestellt werden. Denn hierzu fehlt es an einem Gesamtvorsatz zwischen beiden Fällen. Die Strafkammer stellte für das Revisionsgericht bindend fest, dass die Beschwerdeführerin und Frau ██ erst am 7. September 1963 überein kamen, trotz des Todes der Frau █████████ einen Eingriff vornehmen zu lassen (UA S. 8–8).

3. Was die Revision zu den Strafzumessungsgründen vorgetragen hat, greift entweder in unzulässiger Weise das Ermessen des Tatrichters an oder ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SiemerSarstedtBorker
SchmittKersting