BGH: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zu Betrug, § 266a StGB und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 380/98
- Datum
- 09.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betruges setzt Feststellungen voraus, die die dem Angeklagten zurechenbare Täuschung sowie deren Kausalität für Irrtum und vermögensschädigende Verfügung tragen; bei unklaren Eigentums- und Anwartschaftsverhältnissen sind diese aufzuklären.
Wird eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) bejaht, müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge im Einzelnen darstellen; die bloße Mitteilung einer Gesamtsumme genügt regelmäßig nicht.
Ein Eingehungsbetrug kann auch in einer Täuschung über den wirtschaftlichen Wert und die Risikostruktur einer in Aussicht gestellten Gegenleistung liegen, wenn dadurch eine gänzlich inadäquate Vermögensverfügung veranlasst wird.
Freisprüche halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft bleibt, wesentliche Beweismittel oder Indizien nicht geschlossen dargestellt und gewürdigt werden oder tragende Hilfserwägungen keine hinreichende Tatsachengrundlage haben.
Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist keine absolute, jeden Zweifel ausschließende Gewissheit erforderlich; ausreichend ist ein nach der Lebenserfahrung tragfähiges Maß an Sicherheit, das vernünftige, nicht nur denktheoretische Zweifel ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 27. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen █████ Helmut aus ███ geboren ███████████ 1950 in ███ wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. Oktober 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der EL ███████ in ██ GmbH (II 2 der Urteilsgründe) und soweit er wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen (II 5 der Urteilsgründe) verurteilt ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von den Vorwürfen des Betruges zum Nachteil des Zeugen ███ ██ (VI 1 der Urteilsgründe) und zum Nachteil der ███ KC GmbH (VI 2 der Urteilsgründe) sowie von den Vorwürfen der Untreue zum Nachteil der SKK durch rechtsgrundlose Geldzuwendungen an andere Firmen in 10 Fällen (VI 4 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.
2. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, vorsätzlichen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht, Untreue in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Gegen das Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die – auf die Freisprüche beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Beide Rechtsmittel, mit denen jeweils die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, haben teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklagten
Die Schuldsprüche wegen Betruges zum Nachteil der Agrarverwaltungsgesellschaft ████████ GmbH (Anklage Nr. 2, Urteil Nr. II 1), wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Konkursantragsfrist (Anklage Nr. [REDACTED], Urteil Nr. II 3) sowie wegen Untreue zum Nachteil der SKK in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung (Anklage Nr. 16, Urteil Nr. II 4) lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Im Fall II 3 sind jedenfalls die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit hinreichend festgestellt. Dagegen haben die Verurteilungen wegen Betruges zu Lasten der EL ███████ in ██ GmbH (im Folgenden: EL) (Anklage Nr. 4, Urteil Nr. II 2) sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen (Anklage Nr. 17 bis 23, Urteil Nr. II 5) keinen Bestand.
1. Betrug zu Lasten der EL Soweit das Landgericht eine dem Angeklagten zuzurechnende Täuschung darin sieht, dass er die Förderanlagen ██████ GmbH veranlasste, gegenüber der EL uneingeschränktes Eigentum an drei ihm von der Förderanlagen █████████ GmbH gelieferten Förderbändern zu behaupten, wird dies von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zwar hatte der Angeklagte bezüglich der Förderbänder eine Vereinbarung mit der ██ ███ ██████████████ (im Folgenden: FK) getroffen, nach der diese die Förderbänder finanzieren und zur Sicherung ihres Rückzahlungsanspruchs Sicherungseigentum an den im Besitz des Angeklagten verbleibenden Bändern erlangen sollte. Da die Bänder dem Angeklagten von der Förderanlagen █████████ GmbH aber unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren und die Lieferantin der Sicherungsübereignung möglicherweise nicht zugestimmt hatte (die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts konnte das Landgericht nicht sicher aufklären; vgl. UA 31, 32, 57), kommt in Betracht, dass die FK insoweit nur eine Anwartschaft erworben hat. Zeitlich vor den „sale and lease back“-Verhandlungen des Angeklagten mit der EL war die Förderanlagen ████████ GmbH von dem mit dem Angeklagten geschlossenen Kaufvertrag über die Förderbänder zurückgetreten. War dieser Rücktritt wirksam, so wäre damit das Anwartschaftsrecht der FK erloschen. Die von der Förderanlagen █████████ GmbH – nach den Feststellungen des Landgerichts nach bestem Wissen abgegebene – Erklärung gegenüber der EL, das verkaufte Leasingobjekt stehe in ihrem uneingeschränkten Eigentum, entspräche dann der Rechtslage. Die Wirksamkeit des Rücktritts sowie die bei dem Angeklagten bestehenden Vorstellungen über die Eigentumsverhältnisse bedürfen daher der weiteren Klärung.
Eine Täuschung, die zu einer vermögensschädigenden Verfügung der EL geführt haben könnte, liegt darüber hinaus in der wahrheitswidrigen Erklärung, bei den Förderbändern handele es sich um ein „neues“ Wirtschaftsgut. Für eine hierauf gestützte Verurteilung wegen Betruges bedürfte es jedoch weiterer Feststellungen dazu, ob diese Erklärung dem Angeklagten zugerechnet werden kann und ob ein insoweit bei der EL hervorgerufener Irrtum für eine vermögensschädigende Vermögensverfügung kausal geworden ist.
2. Vorenthalten von Arbeitsentgelt Auch die Schuldsprüche wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt können nicht bestehen bleiben. Das Landgericht beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung der geschädigten Arbeitnehmer, die Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse und die pauschale Angabe der rückständigen Beiträge für die Monate Februar bis August 1993, deren Höhe sich aus den Angaben der Zeugin ███ von der AOK ergebe. Bei der Darlegung der Höhe von sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechnender Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten aber die gleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der verkürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen angeben (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 3 und 4). Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar, zumal sich der Angeklagte insoweit nicht zur Sache eingelassen hat.
3. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Soweit der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der SKK durch Veräußerung eines Drehkrans an die Firma seiner Ehefrau (Anklage Nr. 5, Urteil Nr. VI 3) freigesprochen worden ist, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen halten die Freisprüche vom Vorwurf des Betruges zu Lasten des Zeugen ███████ (Anklage Nr. 1, Urteil Nr. VI 1), des Betruges zum Nachteil der FK (Anklage Nr. 3, Urteil Nr. VI 2) sowie der Untreue zum Nachteil der SKK durch rechtsgrundlose Zahlungen an andere Gesellschaften (Anklage Nr. 7 bis 15a, Urteil Nr. VI 4) der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Betrug zu Lasten des Zeugen ██████ Ein Betrug zum Nachteil des Zeugen ███████ scheitert nach der Auffassung des Landgerichts am fehlenden Nachweis einer Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten bereits bei Abschluss des Schenkungsvertrages. Bei dieser Würdigung lässt die Strafkammer jedoch außer Acht, dass ein Eingehungsbetrug auch darin liegen kann, dass der Angeklagte den „rechtlich unbedarften“ Zeugen ██████ über den Wert der „Provisionszusage“ getäuscht und dadurch zu einer gänzlich inadäquaten Vermögensverfügung, der Schenkung seines Grundstücks an den Angeklagten, veranlasst hat. Da die Provisionszusage Ausgleich für den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis sein sollte, liegt nahe, dass der Zeuge ██████ – wie vom Angeklagten beabsichtigt – entweder an ein unbedingtes Zahlungsversprechen oder doch zumindest an den sicheren Eintritt der Bedingung glaubte, keineswegs aber ein Risikogeschäft abschließen wollte. Die in der Provisionszusage enthaltene Formulierung, die Auszahlung der Provision werde „nach der Gewinnausschüttung der SKK“ erfolgen, steht einer solchen Möglichkeit schon deshalb nicht entgegen, weil es sich insoweit auch um die Beschreibung eines in absehbarer Zeit zu erwartenden, vom Angeklagten mündlich als sicher hingestellten Umstands handeln kann. Es bedarf daher ergänzender Feststellungen, welche Vorstellungen der Angeklagte bei dem Zeugen █████████ hervorgerufen hat, die diesen zum Abschluss des Schenkungsvertrages veranlasst haben.
2. Betrug zum Nachteil der FK Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten im Rahmen der mit der FK vereinbarten Sicherungsübereignung in Bezug auf drei unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Förderbänder keine Täuschungshandlung, jedenfalls aber keine Irrtumserregung nachgewiesen werden könne, unterliegt ebenfalls rechtlichen Bedenken.
Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Angeklagte „im Zweifel“ zur Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank ermächtigt war, hätte es einer geschlossenen Darstellung der Aussage des vormals bei der Lieferantin des Angeklagten, der Förderanlagen █████████ GmbH, beschäftigten Zeugen ███ bedurft. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass, weil dieser Zeuge die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts bei Abschluss des Kaufvertrages behauptet hat, das Landgericht die rechtliche Ausgestaltung dieser Vereinbarung im Einzelnen aber gleichwohl nicht aufzuklären vermochte. Daher bleibt unklar, welche Vorstellung der Zeuge █████ mit dem Rechtsbegriff „verlängerter Eigentumsvorbehalt“ verbindet. Ein möglicher Irrtum liegt umso näher, als das Landgericht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt die „nacheingebrachte Einwilligung der Lieferantin zu einer Sicherungsübereignung der Güter bzw. der Übertragung des Anwartschaftsrechts als Sicherung“ (UA 57) versteht. Im letztgenannten Fall, der gerade keine Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts im Sinne des von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriffs darstellt (vgl. dazu Baur, Sachenrecht 17. Aufl. S. 643), läge in der vom Angeklagten gegenüber der FK abgegebenen Erklärung, er sei zur freien Verfügung über das Sicherungsgut, das nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliege, berechtigt, eine Täuschung über den Wert der dem Finanzierungsinstitut eingeräumten Sicherheiten.
Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, nach dem Zweifelssatz müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der FK aufgrund eines direkten Kontakts zu der Lieferantin deren Vorbehaltseigentum bekannt gewesen sei, findet in den mitgeteilten Beweisanzeichen keine hinreichende Stütze. Danach hatte der Angeklagte im Sicherungsübereignungsvertrag gegenüber der FK erklärt, zur freien Verfügung über das Sicherungsgut, das nicht dem Eigentumsvorbehalt Dritter unterliege, berechtigt zu sein. Selbst wenn er gleichzeitig mitgeteilt hatte, dass die Förderbänder noch nicht vollständig bezahlt waren, bestand vor dem Hintergrund seiner schriftlichen Erklärung für die FK kein Anlass, sich mit der Lieferantin in Verbindung zu setzen. Der vom Landgericht für glaubwürdig erachtete Zeuge Schreiter hat als Vertreter der Lieferantin einen solchen Kontakt bestritten (UA 31, 32). Welche Angaben der Zeuge ████████, damaliger Vertreter der FK, bei den mit dem Angeklagten geführten Verhandlungen gemacht hat, teilt das Landgericht nicht mit. Ebensowenig enthalten die Urteilsgründe Ausführungen zum Beweiswert „der weiteren dazu ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismittel“ (UA 56). Reale Anknüpfungspunkte für einen vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommenen direkten Kontakt zwischen der FK und der Lieferantin sind damit für den Senat nicht erkennbar. Vielmehr spricht der Umstand, dass eine direkte Tilgung der noch offenen Kaufpreisforderung der Lieferantin durch die FK ersichtlich nicht erfolgt ist, obwohl ein solches Vorgehen dem beiderseitigen Sicherungsinteresse entsprochen hätte, gegen den vom Landgericht unterstellten Kontakt.
3. Untreue zum Nachteil der SKK in zehn Fällen Auch der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der SKK in zehn Fällen durch rechtsgrundlose Geldüberweisungen vom Geschäftskonto der SKK auf Konten der von ihm oder seiner Ehefrau betriebenen Einzelfirmen beruht auf einer teils lückenhaften, teils unzutreffenden Beweiswürdigung. So hat sich das Landgericht darauf beschränkt festzustellen, dass „die Gründe für die einzelnen Überweisungen nicht aufgeklärt werden“ konnten, ohne sich dabei mit der Einlassung des Angeklagten kritisch auseinanderzusetzen. So spricht gegen die Behauptung des Angeklagten, Verbindlichkeiten des Fuhrbetriebes seiner Ehefrau in Höhe von 383.635,97 DM aus einem Privatkredit beglichen zu haben, der Umstand, dass die Überweisung vom Geschäftskonto der SKK erfolgte. Noch weniger nachvollziehbar ist seine Erklärung, Arbeitnehmer der SKK hätten „bei den Busbetrieben ausgeholfen und dafür seien Rechnungen erteilt worden“. Aus einem solchen Leiharbeitsverhältnis hätten sich allenfalls Forderungen der SKK gegenüber den Firmen ergeben können, die Dienste der Angestellten der SKK in Anspruch nahmen, nicht aber umgekehrt. Auch hat das Landgericht dem Umstand, dass der Angeklagte seine Behauptung, für sämtliche Überweisungen gebe es einen Rechtsgrund – mit Ausnahme des unschlüssigen Hinweises auf die Aushilfstätigkeit von Arbeitnehmern der SKK bei anderen Firmen –, in keiner Weise konkretisiert hat, obwohl sich die Überweisungen in einer Größenordnung zwischen 5.000,00 DM und 46.000,00 DM bewegten, ebensowenig Beachtung geschenkt wie dem Umstand, dass entsprechende Rechnungen nicht auffindbar waren. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, dass das Landgericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH StV 1994, 580 m.w.N.).
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
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