Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 380/79 (alt: 5 StR 589/76)
- Datum
- 17.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafschärfende Bewertung als "Quälerei" oder aus Gefühllosigkeit setzt Feststellungen voraus, aus denen hervorgeht, dass der Täter die Verletzungen und die daraus herrührenden starken Schmerzen erkannt hat.
Fehlen eindeutige tatsächliche Feststellungen über die Einsicht des Täters in das Leid des Opfers, ist eine auf dieser Grundlage beruhende Verschärfung des Strafmaßes nicht tragfähig.
Hinsichtlich eines Strafausspruchs, der auf unzureichend gestützten Feststellungen beruht, hebt der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an die sachlich zuständige Kammer zurück.
Die Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn Verfahrensrügen und Angriffe auf den Schuldspruch keine substanziellen Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit enthalten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 8. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Zurichter Werner ████ aus ██████, geboren am ██████ 1941 in ██ (Kreis █████), wegen fortgesetzter Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 8. März 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat die Strafe keinen Bestand. Der Tatrichter sieht einen Ausdruck großer Gefühllosigkeit (UA S. 18) darin, dass der Angeklagte die Quälereien mit der eineinhalbjährigen Melanie nicht eingestellt hat, als das Kind infolge von Knochenbrüchen „starke Schmerzen erlitten haben muss“, sondern Melanie „weiter gequält und geschlagen“ hat (UA S. 17; vgl. auch UA S. 4). Die Feststellungen ergeben zwar, dass der Angeklagte bei Melanie zwei unvollständige Oberschenkelbrüche und einen Schambeinbruch verursacht hat. Ihnen ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte die Knochenbrüche und die davon herrührenden starken Schmerzen erkannt hat.
Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe aus „Gefühllosigkeit gegenüber dem Leiden und der Schmerzen anderer Menschen“ (UA S. 18) gehandelt und Melanie in diesem Sinne „gequält“, findet unter diesen Umständen in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.
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