Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 380/68
- Datum
- 13.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte An- und Veräußerung gestohlener Sachen eine dauerhafte Einnahmequelle anstrebt.
Für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist es nicht erforderlich, dass die wiederholten hehlerischen Geschäfte mit demselben Tatpartner erfolgen.
Der Umfang und die Regelmäßigkeit des Warenumsatzes sowie der erkennbare Wille, laufende Nebeneinnahmen zu erzielen, können Gewerbsmäßigkeit begründen.
Die Revision ist nicht zur Neubewertung rechtlich einwandfreier tatsachenmäßiger Feststellungen der Vorinstanz befugt; Angriffe auf tragfähige Feststellungen sind unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 15. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gemüsekaufmann Siegfried P ██ aus █████, geboren am ██████ 1936 in ███████ (Pommern), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Siegfried ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 15. Dezember 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte █████ in großem Umfange zwei Diebesgruppen regelmäßig die Beute ab, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern und daraus laufende Nebeneinnahmen zu haben. Darin sieht das Landgericht zwei selbständige Fälle der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei.
Außerdem nahm der Angeklagte █████████████ je einem anderen Verkäufer Diebesgut ab, um es mit Gewinn zu veräußern, nämlich dem Maler ███████ 15 bis 20 wertvolle Fotoapparate für 1.100 DM und dem Dreher S [REDACTED] einen Beutel mit Schmuckstücken und Uhren im Werte von mindestens 8.000 DM für ebenfalls 1.100 DM (Nr. III A 2 und 18 der Urteilsgründe).
Das Landgericht verurteilt ihn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Gefängnis.
Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Der größte Teil ihrer Ausführungen greift in unzulässiger Weise die rechtlich einwandfrei getroffene Feststellung des Landgerichts an, nach der der Angeklagte stets erkannt hatte, dass die Sachen gestohlen oder unterschlagen waren. Von einer natürlichen Handlungseinheit oder einem Fortsetzungszusammenhang aller vier Fälle kann entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein.
Der Generalbundesanwalt hält in den beiden Einzelfällen, in denen der Angeklagte Diebesgut von ██ und █████ erwarb, die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei für rechtlich fehlerhaft, weil hier nicht festgestellt sei, dass sich der Angeklagte durch wiederholten Ankauf gestohlener Waren eine Einnahmequelle von einiger Dauer habe erschließen wollen.
Der Senat teilt dieses Bedenken nicht. Zur Gewerbsmäßigkeit gehört nicht der Wille, die mehreren hehlerischen Geschäfte mit demselben Partner zu machen. Der Angeklagte betrieb schon als Abnehmer zweier Diebesgruppen einen umfangreichen Handel hauptsächlich mit Spirituosen, Zigaretten, Schmuckstücken und Uhren. Der damit verfolgte Zweck, sich durch Hehlerei einen laufenden Nebenerwerb zu verschaffen, war für den Angeklagten nach den Urteilsgründen auch bestimmend, als er von ██ und S [REDACTED] ähnliche Sachen in großer Zahl zum Weiterverkauf erwarb. Im Falle W_____ sagt das Landgericht ausdrücklich, dass er gewillt war, „sich durch den wiederholten Absatz von Diebesgut eine dauernde zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen“ (UA S. 18). Mit dem Wort „Absatz“ ist hier zugleich der Ankauf, also der Umsatz gemeint. Der Generalbundesanwalt entnimmt jenem Ausdruck der Strafkammer zu Unrecht, der Angeklagte habe nach ihrer Ansicht in beiden Einzelfällen nur dadurch verdienen wollen, dass er die jeweils aus einem einzigen Ankauf stammenden Waren nach und nach absetzte. So sind die Urteilsgründe nicht zu verstehen.
| Schmidt | Dr. Börker | Herrmann | |||
| Siemer | Kersting |