Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Zurückweisung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 380/67
- Datum
- 19.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache sei bereits erwiesen; § 244 Abs. 3 StPO steht dem entgegen.
Bei der Entscheidung über die Vernehmung eines Zeugen ist zu berücksichtigen, ob frühere Vernehmungen der Parteien oder Zeugen unter anderen Umständen erfolgt sind und für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung erheblich sein können.
Wird einem Beweisantrag, dessen Inhalt für die Abwägung widersprüchlicher Aussagen erheblich ist, zu Unrecht nicht stattgegeben, kann dies die Aufhebung des verurteilenden Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung rechtfertigen.
Das Gericht hat, wenn dies zur Vermeidung späterer Aufklärungspflichten erforderlich erscheint, die Vernehmung bestimmter Zeugen gegebenenfalls auch von Amts wegen anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Justizoberinspektor Gerhard ███ aus ████, Holstein, geboren am ███████ 1927 in ████ wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere ███████████ des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Sie beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer dem Hilfsantrag des Verteidigers, Gerichtsassessor ████████████ als Zeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben hat. Die Erwägungen, von denen die Strafkammer sich bei dieser Entscheidung laut Urteilsgründen hat bestimmen lassen, gehen an dem Sinn des Antrages vorbei. Er zielte nach seiner Begründung erkennbar darauf ab, durch die Bekundung des Zeugen █████████ zu beweisen, dass die Zeuginnen Frau M█, Gisela M██ und Petra M███ die Aussagen bei ihrer richterlichen Vernehmung durch Dr. G████████ am 5. März 1964 unter solchen Umständen und in solcher Weise gemacht hatten, dass ██████████ den Eindruck gehabt habe, die Aussagen seien glaubhaft. Diese Tatsache war für die Entscheidung der Strafkammer, ob die gegenteiligen Aussagen der Zeuginnen M█ in der Hauptverhandlung am 24. Januar 1967 oder die Aussagen bei der richterlichen Vernehmung am 5. März 1964 richtig seien, nicht ohne Bedeutung, zumal da die am 22. Mai 1952 geborene Gitta M█ bei der Vernehmung am 5. März 1964 erst 11 3/4, bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung dagegen ungefähr 14 3/4 Jahre alt war. Hieran hindert auch nichts, dass die Gründe des in der Hauptverhandlung verlesenen Beschlusses über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens vom 25. März 1964, bei dem █████████ mitgewirkt hat, ergeben, dass die Beschlusskammer Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen vom 5. März 1964 hatte. Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass das Gegenteil der Tatsache, die durch den Zeugen bewiesen werden soll, bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 3 StPO).
Das Urteil kann auf dem dargelegten Mangel beruhen. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung prüfen müssen, ob es zur Vermeidung einer späteren Aufklärungspflicht geboten ist, von Amts wegen Hans ███ █████ die in dem Hilfsantrag des Verteidigers vom 24. Januar 1967 behaupteten Tatsachen zu vernehmen.
| Siemer | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Kersting |