Revision wegen Betrugs verworfen – Beweiswürdigung und Glaubwürdigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 380/61
- Datum
- 07.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision darf nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene ersetzen; reine Tatsachenrügen sind in der Revision unzulässig.
Eine Aussage, die zugleich Selbstbelastendes enthält, kann vom Tatrichter als glaubwürdig gewürdigt werden, auch wenn der Betroffene in anderen Punkten freigesprochen wird.
Das Fehlen eines erkennbaren Motivs eines Zeugen oder Mitangeklagten, falsch zu belasten, kann die Glaubhaftigkeit seiner Angaben stützen, ohne eine Umkehrung der Beweislast darzustellen.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, jede Schlussfolgerung Schritt für Schritt zu erörtern; nach § 267 Abs. 1 S. 2 StPO genügt die Angabe der Tatsachen, aus denen die Beweiswürdigung erfolgt.
Der Tatrichter kann nach vernünftiger Würdigung konkrete alternative Erklärungen (z. B. Verwahrung von Geld) als unzutreffend ausschließen, wenn sie mit den festgestellten Tatsachen nicht in Einklang stehen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
URTEIL
In der Strafsache gegen den Staatsanwalt Detlev aus ███, dort geboren am ██████████████, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Januar 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die von der Revision behaupteten Widersprüche, Denkfehler und Verstöße gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ liegen nicht vor. Was der Beschwerdeführer dazu im Einzelnen vorträgt, bezweckt zum größten Teil nur, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine andere zu ersetzen, ist also tatsächlicher Art und daher unzulässig. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Revision ist allenfalls in folgenden Punkten möglich.
1. Die Strafkammer hält den Mitangeklagten ████████ auch deshalb für glaubwürdig, weil kein Grund dafür ersichtlich sei, dass er „der Wahrheit zuwider sich selbst und die beiden Mitangeklagten belasten und die Anzeige bei dem Zeugen Dr. G████████████████████ mitveranlasst haben könnte. Einen solchen Grund“ – so fährt das Urteil fort – „können auch die Angeklagten ██████ und █████ ████ nicht angeben“ (UA S. 25).
Die drei Einwendungen, welche die Revision an diese Stelle des Urteils knüpft, sind haltlos.
a) Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass sich der Mitangeklagte ███ durch seine Angaben auch selbst belastete. Das konnte sie sagen, obwohl sie ihn von der Anklage der aktiven Bestechung freispricht. Mit seiner Einlassung hatte er immerhin eingeräumt, dem Beschwerdeführer Geld gegeben zu haben. Das belastete auch ihn. Dass er mit dem Gelde nichts Strafbares bezweckt habe (UA S. 25/26), hat die Strafkammer ihm nicht etwa geglaubt, sondern nur als unwiderlegbar angesehen. In dieser Richtung ist „ein erheblicher Verdacht“ bestehen geblieben (UA S. 39).
b) Dass der Mitangeklagte █████ „die Anzeige bei dem Zeugen ████████████████████ mitveranlasst“ habe, durfte die Strafkammer schon deshalb schreiben, weil ███ sich dem Rechtsanwalt ███ offenbart und dieser sich nach Besprechung mit anderen Rechtsanwälten an den Generalstaatsanwalt Dr. ████████████████████ gewendet hatte. Im Urteil steht nicht „veranlasst“, wie die Revision es wiedergibt, sondern „mitveranlasst“.
c) Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte █████████ keinen Grund anführen vermochten, aus dem der Mitangeklagte ████████ sie beide und sich selbst der Wahrheit zuwider belastet haben könnte. Darin liegt keine „Umkehrung der Beweislast“.
2. Der Mitangeklagte ██ hat sich dahin eingelassen, er habe den Scheck des Angeklagten ████████ nicht, wie dieser es darstellt, für den Beschwerdeführer ███████ zu dem Zweck erhalten, davon später eine Feier zu bezahlen, die dann hätte stattfinden sollen, wenn ███ seinen Führerschein zurückerhalten werde (UA S. 27). Da das Landgericht diese Einlassung ███████ als erfunden ansieht, „bleibt“ – wie es sich ausdrückt – „nur der weitere Schluss, dass der für den Angeklagten ████████ bestimmte gewesene Betrag diesem, der jede zusätzliche Geldquelle suchte und bitter nötig hatte, auch alsbald nach der Einlösung des Schecks zugeflossen ist“ (UA S. 29). Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe hier andere denkbare Folgerungen nicht erwogen. Die Möglichkeit, dass ██ das Geld verwahrt habe, schließt die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise aus.
3. Wie die Strafkammer feststellt, zweifelte ██ schließlich „erheblich daran, dass sich ein wirklicher Staatsanwalt solche kleinen Betrüge geben lassen könnte, und vermutete, einem Betrüger aufgesessen zu sein“ (UA S. 15/16). Der Beschwerdeführer greift diese Feststellung an, weil sie anderen widerspreche. Sie ist jedoch nur zu seinen Gunsten getroffen worden. Denn sie hat dazu geführt, dass er wegen der Annahme der letzten 5 oder 10 DM nicht bestraft worden ist (UA S. 36).
4. Die ständige Unterscheidung der Revision zwischen „Feststellungen“ und „bloßen Schlussfolgerungen“ ist verfehlt. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, jedes Mal lange „Erörterungen“ anzustellen, auf Grund welcher festgestellten Tatsachen oder sonstigen Überlegungen es zu dieser Schlussfolgerung gelangte. Nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO sollen die Tatsachen angegeben werden, aus denen der Beweis für die gesetzlichen Tatumstände gefolgert worden ist. Dieser Ordnungsvorschrift entspricht die ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil durchaus.
II. Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen Fehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Koffka Sarstedt Siemer Schmitt Dr. Borker