Treffer
BGH Urteil

Aufhebung von Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen mangelhafter Prüfung des § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 380/59
Datum
21.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall und Urkundenfälschung zu vier Jahren Zuchthaus mit Sicherungsverwahrung verurteilt. In der Revision blieb der Schuldspruch bestehen, der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurden jedoch aufgehoben. Der BGH beanstandete, dass die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht rechtlich bedenkenfrei dargelegt wurden, weil mehrere Taten als bloße Gelegenheitstaten ohne inneren Zusammenhang ausscheiden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 20a Abs. 1 StGB müssen so dargelegt sein, dass aus den Vorverurteilungen Anhaltspunkte für die eigentümliche Art und Richtung eines verbrecherischen Hanges erkennbar werden.

2

Bloße Gelegenheitstaten ohne inneren Zusammenhang mit der kriminellen Eigenart des Täters sind bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit unberücksichtigt zu lassen, auch wenn sie zu Verurteilungen von mehr als sechs Monaten geführt haben.

3

Fehlt eine rechtlich hinreichend begründete Darstellung des Tatbilds und der einschlägigen Vorverurteilungen, ist der Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Der Schuldspruch bleibt bestehen, soweit die Tatfeststellungen keine Rechtsmängel erkennen lassen; Verfahrensrechtliche Mängel der Strafzumessung oder der Anordnung von Maßregeln führen hingegen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 21. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Rolf H ███ aus ███, dort geboren am ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21. April 1959 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer – auch über die Kosten des Rechtsmittels – Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt; Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil hat er in vollem Umfang Revision eingelegt. Schon in der Revisionsschrift hatte der Verteidiger ganz allgemein Verletzung sachlichen Rechts gerügt und erklärt, der Angeklagte wehre sich „insbesondere“ gegen die Sicherungsverwahrung. Zu einer späteren teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels war der Verteidiger nicht bevollmächtigt.

1. Der Schuldspruch lässt keine Rechtsmängel erkennen. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.

2. Dagegen können der Strafausspruch und damit auch die Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben, weil bislang die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht rechtlich bedenkenfrei dargelegt worden sind. Das angefochtene Urteil hebt ausdrücklich hervor, lediglich die Fahrraddiebstähle seien „Symptomtaten“. „Die nachfolgenden Taten, der am 7. Dezember 1951 begangene schwere Diebstahl und der am 26. Februar 1954 ausgeführte schwere Raub lassen Züge einer Gelegenheitstat erkennen und scheiden daher in diesem Zusammenhang aus“ (UA S. 23). Bloße Gelegenheitstaten, die keinen inneren Zusammenhang mit der kriminellen Eigenart des Täters haben, müssen bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit aber auch dann beiseite bleiben, wenn sie zu Verurteilungen von mehr als sechs Monaten Gefängnis geführt haben. Unter diesen Umständen fällt dem Angeklagten nämlich die aus dem Jahre 1947 – nur eine Vorverurteilung – als „Symptomtat“ zur Last. Diese Verurteilung wegen neun einfacher und eines schweren Diebstahls von Fahrrädern hat zur Verhängung einer Gesamtzuchthausstrafe geführt und ist daher im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB nur als eine rechtskräftige Verurteilung anzusehen. Es fehlt also an einer zweiten Vorverurteilung, aus der sich Anzeichen für die dem Angeklagten eigentümliche Art und Richtung seines verbrecherischen Hanges ergeben.

Das Landgericht muss deshalb nochmals über die Strafe und damit auch über die Frage verhandeln und entscheiden, ob der Angeklagte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des § 20a StGB gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und seine Sicherungsverwahrung erforderlich ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSiemerSeibert
SarstedtSchmitt