Berufsverbot gegen Handelsvertreter aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 380/58
- Datum
- 06.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot darf nur angeordnet werden, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen; maßgeblich ist die Gefährdungsprognose für den Zeitpunkt der Haftentlassung.
Für die Anordnung eines Berufsverbots sowie für Sicherungsverwahrung genügt nicht die Gewissheit künftiger Straftaten, sondern eine wohlbegründete Wahrscheinlichkeit weiterer strafbarer Handlungen.
Eine zur Verneinung der Sicherungsverwahrung getroffene Feststellung, dass bei Entlassung keine erhebliche Gefährdung zu erwarten ist, steht der zugleich ausgesprochenen Anordnung eines umfassenden Berufsverbots nicht ohne weiteres gut.
Bei der Formulierung eines Berufsverbots ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Beschränkung konkret zu prüfen; ein pauschales Verbot für "Waren aller Art" bedarf besonderer Rechtfertigung.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Drogisten Hans P ███ aus ██, geboren am █████ 1906 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten P wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Mai 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ein Berufsverbot ausspricht.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die nach dem 6. Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Berufsverbot an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ █████ fortgesetzter verbotener Berufsausübung (§ 145c StGB) in Tateinheit mit einem versuchten und 15 vollendeten Fällen des Rückfallbetruges und mit 17 Fällen des Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus und zu 16 Geldstrafen verurteilt. Es hat die Untersuchungshaft angerechnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Auf die gleiche Zeit hat es ihm untersagt, den Beruf als Handelsvertreter mit Waren aller Art auszuüben.
Die Revision erhebt eine Aufklärungsbeschwerde und sachlich-rechtliche Angriffe. Sie hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
I. Entgegen der Auffassung der Revision nötigte § 244 Abs. 2 StPO das Landgericht nicht, außer dem ärztlichen Sachverständigen die Naturheilmittelfabrik „KX___“ über die Wirksamkeit ihrer Erzeugnisse, die der Angeklagte vertrieben hat, zu hören.
II. Der sachlich-rechtlichen Prüfung hält das Urteil stand, ausgenommen die Anordnung des Berufsverbots.
1. Was die Revision im einzelnen gegen den Schuldspruch, gegen die Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und gegen die Strafe vorbringt, ist rechtlich haltlos, soweit es sich nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernt.
2. Das Berufsverbot bemängelt die Revision jedoch im Ergebnis mit Recht.
Es darf nach § 42 l Abs. 1 StGB nur dann ausgesprochen werden, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dafür ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird. Es muss wahrscheinlich sein, dass er dann weitere strafbare Handlungen unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes begehen wird (BGH GA 1953, 154; 1955, 149).
Dass dies zu erwarten sei, sagt die Strafkammer nicht. Für das Gegenteil spricht die Begründung, mit der sie es ablehnt, die Sicherungsverwahrung auszusprechen. Sie nimmt an, dass der jetzt 52-jährige Angeklagte, wenn er fünf Jahre Zuchthaus verbüßt hat, nicht mehr so viel „verbrecherische Energie und Vitalität“ besitzt, dass von ihm dann noch mit Sicherheit die bestimmte Gefahr erheblicher Angriffe auf geschützte Rechtsgüter ausgeht (UA S. 32).
Mit dieser Beurteilung ist das Berufsverbot mindestens nicht ohne weiteres vereinbar. Es erfordert zwar ebensowenig wie die Sicherungsverwahrung, dass für den Zeitpunkt der Entlassung die Gefahr neuer strafbarer Handlungen „mit Sicherheit“ besteht; vielmehr genügt für beide Maßnahmen eine wohlbegründete Wahrscheinlichkeit. Sie geht jedoch aus den bisherigen Ausführungen des Landgerichts nicht hervor.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird die Strafkammer erneut prüfen müssen, ob der Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung ein Berufsverbot gegen den Angeklagten erfordert und ob es zu diesem Zwecke nötig ist, ihm die Betätigung als Handelsvertreter nicht nur für Heil- oder Kräftigungsmittel, sondern für „Waren aller Art“ zu untersagen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Hoepner |