BGH: Verjährungsbeginn bei gemeinschaftlichem Steuerbetrug und Mitverantwortung für spätere Erklärungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 379/83
- Datum
- 27.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem gemeinschaftlich gefassten Tatplan beginnt die Verjährungsfrist für einen Beteiligten erst mit dem letzten tatbestandsmäßigen, auf den gemeinsamen Plan zurückzuführenden Tätigwerden eines Mittäters.
Ob ein Beteiligter das spätere Tätigwerden eines Mittäters erwartet hat, ist unerheblich, wenn dieses Tätigwerden im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses liegt und durch frühere Beiträge des Beteiligten gefördert wird.
Die Verjährung wird durch die Erhebung der öffentlichen Klage und durch die Eröffnung des Hauptverfahrens unterbrochen.
Die Herstellung und Übersendung unechter Urkunden durch einen Beteiligten kann zur Zurechnung späterer inhaltsgleichender Steuererklärungen der Mitwirkenden führen und damit den Verjährungsbeginn hinausschieben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Gerhard ████, geboren am ████████ 1933 in ████, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten gerichtete Verfahren eingestellt, weil die Strafverfolgung absolut verjährt sei.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung sachlichen Rechts geltend. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die am 2. November 1977 bei Gericht eingegangene, unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last:
Er habe 1970 den von ihm in einem Steuerstrafverfahren anwaltlich vertretenen Handelsagenten ██ dafür gewonnen, den Finanzbehörden vorzutäuschen, dass dieser die von ihm vereinnahmten Provisionen für zwei Liechtensteiner Unternehmen erwirtschaftet habe und bis auf bestimmte geringe Subprovisionsanteile abzuführen verpflichtet sei.
In Verwirklichung des gemeinsamen Planes habe ██ zunächst von April 1971 bis 26. Juni 1972 unrichtige Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögenserklärungen für die Zeit ab 1967 abgegeben, und habe der Angeklagte im Juni und August 1971 insgesamt 21 unechte Urkunden zusammen mit ███ hergestellt und sie der Steuerfahndungsstelle im Original oder in Fotokopie übersandt. Am 20. November 1973 habe ██ im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Angeklagten für 1967 und 1968 neue Steuererklärungen eingereicht, die von den früheren Erklärungen für dieselben Besteuerungszeiträume nur durch den Ansatz ermittelter statt bisher geschätzter Aufwendungsbeträge abgewichen seien.
Nach Feststellung der Strafkammer ist es zu erklärungsgemäßen Steuerveranlagungen des ██ nicht gekommen. 1972 leitete die Steuerfahndungsstelle gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der Begünstigung des ██ Ermittlungen ein. Bei beiden wurden im August 1972 Durchsuchungen vorgenommen und Beweisunterlagen beschlagnahmt. Wenige Tage später entzog ██ dem Angeklagten das Mandat. Diesem gelang es, ██ von einer Selbstanzeige abzubringen und ihn davon zu überzeugen, dass sie sich nur gemeinsam erfolgreich verteidigen könnten. Dass der Angeklagte ihn zur Abgabe der berichtigten Steuererklärungen für 1967 und 1968 bestimmte oder wenigstens davon wusste, hat die Strafkammer nicht feststellen können.
██ ist rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden.
Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte den von der Anklage angenommenen Tatentschluss vor Einreichung der berichtigten Steuererklärungen aufgegeben hat. Sie meint deshalb, ihm könne dieses Handeln des ██ nicht zugerechnet werden. Daher geht sie davon aus, dass für den Angeklagten die Verjährung am 26. Juni 1972 zu laufen begonnen habe und die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) bei Urteilsverkündung am 21. Dezember 1982 bereits verstrichen sei.
Der Auffassung des Landgerichts kann der Senat nicht folgen.
Der Angeklagte hat – auch nach dem vom Landgericht angenommenen Tatplan – seinen Tatbeitrag nicht rückgängig gemacht. Dieser Beitrag hat den Tatplan beider Beteiligten, nach dem auch am 20. November 1973 verfahren wurde, weiterhin gefördert. Indem ██ neue, aber inhaltlich gleichartige Erklärungen einreichte, griff er auf die früheren Steuererklärungen und die ihnen zugrunde liegenden unechten Urkunden zurück, die der Angeklagte gemeinsam mit ihm angefertigt und dem Finanzamt übersandt hatte. Ob der Angeklagte mit solchem Handeln des ██ rechnete, ist unerheblich. Es lag jedenfalls im Rahmen des gemeinsam gefassten Tatentschlusses. Nach alledem hat der Angeklagte für das weitere Tätigwerden des ██ mit einzustehen (vgl. BGHSt 28, 346, 348). Demzufolge begann die Verjährung auch für ihn erst am 20. November 1973. Ihr Lauf wurde durch die Erhebung der Anklage am 2. November 1977 und durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 1. Februar 1979 unterbrochen. Bei Erlass des angefochtenen Urteils war absolute Verjährung nicht bereits eingetreten.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |