Treffer
BGH Beschluss

Verwertung bloßer Verdachtsgründe unzulässig – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 379/68
Datum
09.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Diebstahls ein. Der BGH hob die Verurteilung in einem der beiden Fälle auf, weil das Landgericht bloße Verdachtsgründe als Beweisanzeichen verwertet hatte. Deshalb wurden auch die Gesamtstrafenbildung, die Sicherungsverwahrung und der Ehrenrechtsverlust insoweit aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bloße Verdachtsgründe dürfen nicht als Beweisanzeichen zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

2

Eine auf Verdacht gestützte Verurteilung ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs.

3

Wenn die Aufhebung einer Teilverurteilung die Grundlage der Gesamtstrafenbildung beeinträchtigt, sind der Gesamtstrafenbeschluss sowie hierauf beruhende Maßnahmen (z. B. Sicherungsverwahrung) und Nebenfolgen neu zu prüfen.

4

Bei Rechtsfehlern, die das Urteil in einem Teil betreffen und die Gesamtaburteilung beeinflussen können, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 26. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Horst ██ aus █████, geboren am █████████ 1933 in ███ █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1968 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. Februar 1968 samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Beschwerdeführer im Fall ████ verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch und 3. soweit auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen (Fall ████, Fall █████████) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt, gegen ihn die Sicherungsverwahrung verhängt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung im Fall ████ und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer hat als Beweisanzeichen für eine Beteiligung des Angeklagten an dem Einbruchsdiebstahl im Fall ████ den Umstand mitberücksichtigt, dass er nach den Bekundungen des Kriminalobermeisters ████ in Verdacht steht, mehrere vor drei bis vier Jahren vorgekommene unaufgeklärt gebliebene Einbruchsdiebstähle im Landkreis Norden begangen zu haben (UA S. 11). Das ist rechtlich fehlerhaft. Bloße Verdachtsgründe dürfen nicht als Beweisanzeichen zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

Auf dem gerügten Rechtsmangel beruht das Urteil im Fall ████, so dass es schon deswegen insoweit nicht bestehen bleiben kann.

Außer der Gesamtstrafe, die damit ihre Grundlage verliert, war auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit aufzuheben, weil sie durch die fehlerhafte Verurteilung des Angeklagten im Fall ████ beeinflusst sein kann. Ebenfalls neu zu entscheiden ist über die Verhängung des Ehrenrechtsverlustes.

SchmidtSiemerSchmitt
SarstedtHerrmann