Verwertung bloßer Verdachtsgründe unzulässig – Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 379/68
- Datum
- 09.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bloße Verdachtsgründe dürfen nicht als Beweisanzeichen zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
Eine auf Verdacht gestützte Verurteilung ist rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs.
Wenn die Aufhebung einer Teilverurteilung die Grundlage der Gesamtstrafenbildung beeinträchtigt, sind der Gesamtstrafenbeschluss sowie hierauf beruhende Maßnahmen (z. B. Sicherungsverwahrung) und Nebenfolgen neu zu prüfen.
Bei Rechtsfehlern, die das Urteil in einem Teil betreffen und die Gesamtaburteilung beeinflussen können, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 26. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Elektroschweißer Horst ██ aus █████, geboren am █████████ 1933 in ███ █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 26. Februar 1968 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Beschwerdeführer im Fall ████ verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch und 3. soweit auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen (Fall ████, Fall █████████) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt, gegen ihn die Sicherungsverwahrung verhängt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung im Fall ████ und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer hat als Beweisanzeichen für eine Beteiligung des Angeklagten an dem Einbruchsdiebstahl im Fall ████ den Umstand mitberücksichtigt, dass er nach den Bekundungen des Kriminalobermeisters ████ in Verdacht steht, mehrere vor drei bis vier Jahren vorgekommene unaufgeklärt gebliebene Einbruchsdiebstähle im Landkreis Norden begangen zu haben (UA S. 11). Das ist rechtlich fehlerhaft. Bloße Verdachtsgründe dürfen nicht als Beweisanzeichen zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.
Auf dem gerügten Rechtsmangel beruht das Urteil im Fall ████, so dass es schon deswegen insoweit nicht bestehen bleiben kann.
Außer der Gesamtstrafe, die damit ihre Grundlage verliert, war auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit aufzuheben, weil sie durch die fehlerhafte Verurteilung des Angeklagten im Fall ████ beeinflusst sein kann. Ebenfalls neu zu entscheiden ist über die Verhängung des Ehrenrechtsverlustes.
| Schmidt | Siemer | Schmitt | |||
| Sarstedt | Herrmann |