Aufhebung wegen Auslegungsfehler bei Betrugsvorsatz und fehlendem Sachverständigengutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 379/61
- Datum
- 10.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsatz zum Betrug im Sinne der Absicht, einem anderen rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, muss nicht Endzweck des Täters sein; es genügt, dass die Verschaffung nach Tätervorstellung Mittel zur Erreichung eines anderen Zwecks ist.
Ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen, dass der Täter durch rechtswidrige Vermögensvorteile Dritte zu Gefälligkeiten veranlassen will, ist darin zugleich der Vorsatz zur Bereicherung dieser Dritten zu sehen.
Stellen die von der Tatsachenfeststellung getragenen Umstände ernstliche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit auf, hat das Gericht von Amts wegen einen sachverständigen Arzt oder Psychiater hinzuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Indizien wie hohes Alter, schwere zerebrovaskuläre Erkrankungen, frühere Schlaganfälle, ärztliche Befunde oder auffälliges, verwirrtes Verhalten können die Annahme erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründen und damit den Bedarf eines Gutachtens rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 10. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Ewald ███████ ██ aus ████, dort geboren am █████████████ ████, wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Februar 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Verden (Aller) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 348 Abs. 1 StGB verurteilt, weil er als amtlich vereidigter Wä**ger ██ im Herbst 1959 in mehreren Fällen auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes beim Wiegen von Schweinen das Taragewicht der Waage verstellt hat und die Waage nicht hat auspendeln lassen, so dass die Waage ein zu geringes Gewicht anzeigte und der mit ihr verbundene Druckapparat zu niedrige Gewichte auf die Wiegekarten aufdruckte. Die Verurteilung wegen eines mit der Falschbeurkundung tateinheitlich zusammentreffenden fortgesetzten Betruges hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dem Angeklagten könne nicht die Absicht nachgewiesen werden, sich oder einem anderen einen unmittelbaren Vermögensvorteil zu verschaffen, es sei ihm vielmehr nur ganz allgemein darum gegangen, den Viehkäufern gefällig zu sein und sich dadurch seinen Kundenkreis zu erhalten.
Diese Begründung beruht auf einer rechtsirrigen Auffassung vom inneren Tatbestand des Betruges. Die dazu gehörende Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, braucht nicht der Endzweck zu sein, den der Täter verfolgt. Es genügt, wenn die Bereicherung nach der Vorstellung des Täters das erwünschte Mittel zu einem anderen Zweck ist (BGH NJW 1961, 1172). Wollte der Angeklagte sein Ziel, seinen Kunden gefällig zu sein, dadurch erreichen, dass er ihnen rechtswidrige Vermögensvorteile verschaffte, kam es ihm also auf die Bereicherung seiner Kunden an, um sie günstig zu stimmen, dann hatte er auch die Absicht, ihnen rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.
2. Auch die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Sie sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer nicht von sich aus einen Sachverständigen über den Gesundheitszustand des Angeklagten zur Tatzeit vernommen hat. Diese Rüge greift durch. Eine Reihe von festgestellten Tatsachen hätten in der Tat der Strafkammer die Frage nahelegen müssen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig gewesen ist. Der Angeklagte war damals 71 Jahre alt. Er ist noch nie bestraft worden. Er ist vermögend und angesehen. Aus einem in der Hauptverhandlung verlesenen Arztbericht der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität Münster vom 9. März 1961 geht hervor, dass der Angeklagte an einer schweren Arteriosklerose der Hirn- und Coronargefäße leidet und bereits im Jahre 1958 nach seinen Angaben einen Schlaganfall erlitten hatte. Das Landgericht unterstellt als wahr, dass er infolge dieses Leidens „alles durcheinanderbrachte“. Diese Umstände sowie die bei den Vermögensverhältnissen des Angeklagten eigentümliche Motivierung seiner Tat legen die Annahme nahe, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, infolge seiner Krankheit mindestens erheblich vermindert war. Um die sich aufdrängenden Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu klären, hätte das Landgericht einen Sachverständigen beiziehen müssen.
| Koffka | Schmidt | Mayr | |||
| Sarstedt | Siemer |