Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Raufhandels und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 379/60
Datum
29.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde in Revision teilweise erfolgreich: Die Feststellungen tragen die Annahme eines Raufhandels nicht; daher hob der BGH die Verurteilung des Betroffenen und die Einziehungsanordnung auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Andere Revisionen wurden verworfen; die Nebenklägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines Raufhandels (§ 227 StGB) sind konkrete Feststellungen erforderlich, die einen Streit zwischen mehr als zwei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang substantiiert belegen.

2

Eine Teilnahme an einer Schlägerei kann nicht auf Handlungen zurückgefasst werden, die zeitlich vor dem Beginn der Schlägerei liegen; es bedarf eindeutiger Feststellungen zum Eintrittszeitpunkt des Beteiligten.

3

Die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes lässt sich nicht allein aus der Erkenntnis, ein gefährlicher Gegenstand könne schwere Verletzungen verursachen, folgern; es ist zwischen dem Bewusstsein der Gefahr und dem Willen des Tötungsvorsatzes zu unterscheiden.

4

Für Mittäterschaft oder Anstiftung ist darzulegen, dass der Beschuldigte darauf gerichtet gehandelt hat, die Tat mitzuverwirklichen bzw. andere zur Tatbestandsverwirklichung zu bestimmen; bloßes fahrlässiges Zulassen eines Einsatzes eines Tatmittels begründet keine Anstiftung.

5

Bei unzureichenden Feststellungen ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung oder neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 31. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen Raufhandels, Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ ███ zu seinen Gunsten auf die Revision der Nebenklägerin, der Witwe Lea ██████ aus █████, wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 31. März 1960, soweit es diesen Angeklagten verurteilt und die Einziehung von Gegenständen anordnet, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Nebenklägerin und die Revision des ███████████ ██ ██████ werden verworfen.

Jeder dieser beiden Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Nebenklägerin werden die notwendigen Auslagen auferlegt, die durch ihre Revision den Angeklagten ████████ ███ ██████████ ████ und ██████ entstanden sind.

Gründe

I. Revision des Angeklagten ██

Die Feststellungen tragen nicht die Annahme des Raufhandels.

Soviel sie erkennen lassen, lag eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB, d. h. ein Streit zwischen mehr als zwei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen, erst vor, als der Angeklagte ███ mit der Faust auf ███████ einschlug und dieser „die Schläge, unterstützt von █████“, erwiderte (UA S. 29). Das Urteil spricht zwar schon für die Zeit vorher von „erregten und zum Teil tätlichen Auseinandersetzungen“ (UA S. 50), von „Tätlichkeiten“ und einer „sich vor der Gastwirtschaft abspielenden Schlägerei“ (UA S. 51). Es stellt aber dazu nichts Näheres fest, so dass sich das Revisionsgericht keine Gewissheit verschaffen kann, ob der Rechtsbegriff der Schlägerei richtig angewendet worden ist.

Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Schlägerei könnte daher nach den bisherigen Feststellungen erst von dem oben angegebenen Zeitpunkt an in Betracht kommen (vgl. RG GA 51, 177). Alles, worin sein „Tatbeitrag zu der Schlägerei“ gesehen wird (UA S. 51, 52), lag jedoch zeitlich vorher.

Schon aus diesem Grunde muss auf die Revision des Angeklagten ██ und zu seinen Gunsten auf die Revision der Nebenklägerin (§§ 301, 390 Abs. 1 Satz 3, 397, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO) der unteilbare Schuldspruch wegen Raufhandels in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in vollem Umfange aufgehoben werden.

Der Senat braucht daher weder auf die Frage der fahrlässigen Tötung einzugehen noch näher darzulegen, ob rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts bestehen, eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Schlägerei liege schon in seinem Ruf „Knüppel her!“, den er im Innern der Gaststätte ausstieß, während █████ ██ und █████ gewaltsam versuchten, dort wieder einzudringen.

Schließlich braucht nicht erörtert zu werden, ob bei dem hirnverletzten Beschwerdeführer, der am Anfang der Ereignisse in Notwehr handelte, die innere Tatseite des Raufhandels genügend dargelegt ist (vgl. RG JW 1925, 2470 Nr. 5 am Ende).

Wegen der Voraussetzungen eines Berufsverbots wird für die neue Hauptverhandlung auf BGH GA 1953, 154 hingewiesen.

II. Revision des Angeklagten ████

Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers, der nur die allgemeine Sachrüge erhebt, ist frei von rechtlichen Fehlern.

III. Revision der Nebenklägerin

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich erfolglos dagegen, dass das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ███ als nicht erwiesen ansieht (UA S. 48). Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie widerspricht insbesondere nicht der Feststellung, dass █████ den Knüppel, als er ihn aufhob, als einen gefährlichen Gegenstand erkannt und deshalb gerufen hatte, mit diesem Knüppel werde nicht geschlagen (UA S. 29). Das Landgericht übergeht dies nicht und nimmt an, dass █████ dieses „Bewusstsein der Gefahrlichkeit“ auch noch hatte, als er mit dem Knüppel heftig von oben auf den Kopf ███████ schlug (UA S. 40). Dies zwang den Tatrichter aber nicht, wie die Revision meint, zu der Folgerung, dass ███ mit einer tödlichen Wirkung seines Schlages rechnete. Das wäre zwar ein möglicher, aber nicht der allein mögliche Schluss. Denkgesetzlich ebenso zulässig ist die Folgerung des Landgerichts, dem Angeklagten sei (nur) klar gewesen, dass der Getroffene erhebliche Kopfverletzungen davontragen konnte (UA S. 40).

2. Die Revision bemängelt zu Unrecht, dass der Angeklagte ███ nicht als Mittäter oder Anstifter der übrigen Angeklagten, besonders des Angeklagten ████, bestraft worden ist. Ihr Vortrag, ███ habe dazu aufgefordert, mit dem Knüppel auf ███████ und ███████ einzuschlagen, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an, dass ███ den Knüppel selbst hinausgereicht habe. Es kann ihm auch nicht widerlegen, dass er das Schlagwerkzeug weder in Händen gehabt noch gesehen habe, bis ███ es ihm zurückgab (UA S. 28, 50). Die Strafkammer wirft ihm nur vor, er habe es fahrlässig dazu kommen lassen, dass mit dem Knüppel geschlagen wurde (UA S. 50/51). Dass er darauf habe hinwirken wollen, kann sie also nicht feststellen. Damit scheidet eine Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge aus.

Da das Landgericht den Angeklagten ██████ selbst nach § 227 StGB verurteilt, brauchte es nicht zu prüfen, ob er durch die Rufe, die er an die Männer auf der Straße richtete, zum Raufhandel angestiftet hat. Dieser rechtliche Gesichtspunkt kann aber in der neuen Hauptverhandlung wesentlich werden. Dann wäre allerdings die Frage der Notwehr zu beachten und auch zu untersuchen, ob die Zurufe ursächlich für die Schlägerei waren.

3. Das Landgericht prüft eingehend, ob die Handlungen der Angeklagten ██████, ██████, ██████ und ██████ noch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Schlägerei vor der Gaststätte standen. Es verneint dies wegen der räumlichen Entfernung und deshalb, weil die Tätlichkeiten vor der Gastwirtschaft schon beendet waren (UA S. 56). Diese Beurteilung, gegen die sich die Revision wendet, ist im Wesentlichen tatsächlicher Art und rechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die sonstige Prüfung des Urteils deckt keinen rechtlichen Fehler zugunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten ████ ███ an ██████.

5. Die Nebenklägerin muss die notwendigen Auslagen ersetzen, die durch ihr erfolgloses Rechtsmittel den Angeklagten entstanden sind, gegen die es sich richtete (BGHSt 11, 189, 191).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmittFaller