Revision teilweise stattgegeben: Falschbeurkundung wegen Geburtenbucheintrag aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 379/59
- Datum
- 13.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) setzt voraus, dass die unrichtige Beurkundung eine Tatsache betrifft, die von der Beweiskraft des öffentlichen Registers erfasst wird.
Das Geburtenbuch begründet ohne einen Randvermerk nach §§ 29 ff. PStG keine beweiskräftige Feststellung zur Vaterschaft eines unehelichen Kindes oder zur Unbekanntheit des Vaters.
Die Vorschrift des § 21 PStG, wonach u. a. die Vor- und Familiennamen der Eltern einzutragen sind, bezieht sich auf die Mutter und den ehelichen Vater, nicht auf die Feststellung der Vaterschaft eines unehelichen Kindes.
Fehlt es an der von § 271 StGB geschützten Beweiskraft der eingetragenen Tatsache, ist eine Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung nicht möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Eduard ██████ aus ██████, geboren am ███████ 1911 in █████ (Wartheland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Eduard ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. April 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt ist. Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
III. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, soweit er nicht freigesprochen ist.
IV. Die nach dem 29. April 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Eduard ██████ wegen Unzucht mit einer Abhängigen gemäß § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit unechter Blutschande gemäß § 173 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts; sie hat nur in geringem Umfang Erfolg.
I. Gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit unechter Blutschande bestehen keine rechtlichen Bedenken; auch die Strafzumessung ist, entgegen der Auffassung der Revision, rechtlich einwandfrei. Die von der Revision behaupteten Widersprüche der Strafzumessungsgründe zu den tatsächlichen Feststellungen bestehen nicht.
II. Hingegen ist die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu Unrecht erfolgt. Die Strafkammer sieht die mittelbare Falschbeurkundung darin, dass der Angeklagte die Geburt des Kindes seiner Stieftochter, dessen Vater er selbst ist, beim Standesamt mit dem Bemerken angezeigt hat, der Vater sei unbekannt, und dass diese Tatsache in das Geburtenbuch eingetragen worden sei.
Das ist rechtsirrig. Nach § 271 StGB wird nur bestraft, wer die unrichtige Beurkundung einer Tatsache in ein öffentliches Register bewirkt, die von der Beweiskraft des öffentlichen Registers erfasst wird (BGHSt 6, 380). Das Geburtenbuch erbringt aber, soweit nicht ein Randvermerk gemäß §§ 29 ff des Personenstandsgesetzes über die Anerkennung der unehelichen Vaterschaft oder über deren gerichtliche Feststellung eingetragen ist, keinen Beweis dafür, wer der Vater eines unehelichen Kindes oder dass der uneheliche Vater unbekannt ist. Wenn es in § 21 PStG vom 8. August 1957 (BGBl I S. 1125) heißt, dass u. a. „die Vor- und Familiennamen der Eltern“ einzutragen sind, so handelt es sich dabei nur um die Mutter und den ehelichen Vater. Das hat schon das Reichsgericht für das Personenstandsgesetz von 1875, das ebenfalls von der Eintragung der Eltern sprach, entschieden (RGSt 41, 301, 303).
Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung musste deshalb aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |