Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei Bandenhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 378/99
Datum
11.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei ein. Die Revision war gegen Schuldspruch und Einzelstrafen unbegründet, der Bundesgerichtshof hob jedoch den Gesamtstrafenausspruch auf. Er sah erhebliche Bedenken wegen der Differenz zwischen Einsatz- und Gesamtstrafe unter Berücksichtigung von Geständnis, Zeitablauf und ausländischer Haft und verwies zur Neuentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhänge der Einzelstraftaten zu berücksichtigen; enge Zusammenhänge können mildernd auf die Gesamtstrafe wirken.

2

Gewichtige Milderungsgründe, insbesondere umfassendes Geständnis und erheblicher Zeitablauf seit der Tatbegehung, sind in die Gesamtstrafzumessung einzustellen und können die Angemessenheit des Gesamtstrafenausspruchs in Frage stellen.

3

Hat der Verurteilte nach den Taten im Ausland Haft erlitten oder ist dort rechtskräftig verurteilt worden, ist zu prüfen, ob eine Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung auf die im Inland zu verhängende Gesamtstrafe geboten ist; hierfür sind entsprechende Feststellungen erforderlich.

4

Führt die sachliche Prüfung der Revision zu erheblichen Bedenken an der Angemessenheit des Gesamtstrafenausspruchs, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Gesamtstrafbemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 28. Januar 1999

Rubrum

Beschluss

vom 11. August 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht und die Einzelstrafaussprüche (unter Annahme minder schwerer Fälle ein Jahr Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe, in 16 Fällen je acht Monate Freiheitsstrafe) wendet. Das Rechtsmittel führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Dessen Höhe unterliegt angesichts der erheblichen Differenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe bei den gewichtigen Milderungsgründen des umfassenden Geständnisses und des beträchtlichen Zeitablaufs seit Tatbegehung, insbesondere aber im Blick auf den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang zwischen den einzelnen hier abgeurteilten Vermögensstraftaten erheblichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4 m.w.N.). Diese müssen hier jedenfalls deshalb durchgreifen, weil der Angeklagte nach Begehung der Taten mehr als ein Jahr offenbar wegen ähnlicher, naheliegend im Rahmen derselben Tatserie ebenfalls in Polen begangener Taten inhaftiert und in einem dieser Komplexe in Polen rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Besonderheit bei der Gesamtstrafzumessung mildernd zu berücksichtigen, hatte nahegelegen, war hier mindestens erörterungsbedürftig (vgl. BGHSt 43, 79).

Der neue Tatrichter wird bei der ihm obliegenden Gesamtstrafbemessung den Anlass jener Inhaftierungen – auch im Blick auf eine etwa gebotene Anrechnung im Ausland erlittener Freiheitsentziehung, wofür die bisherigen Feststellungen allerdings keinen Anhalt bieten – zu überprüfen haben.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack