Aufhebung wegen unterlassenen Hinweises zum Tattag bei widersprüchlicher Zeitangabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 378/87
- Datum
- 22.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine widersprüchliche Angabe der Tatzeit in der Anklageschrift begründet nicht automatisch einen Verfahrenshindernis, wenn der Tatvorwurf durch Ort, Begehungsweise, Tatopfer, Tatbeute und die zeitliche Einordnung sonst hinreichend individualisiert ist.
Bezieht sich ein Beweisantrag oder eine Beweisbehauptung eindeutig auf einen bestimmten Tattag, muss das Gericht in der Hauptverhandlung einen klarstellenden Hinweis geben, wenn es einen von dem Antrag abweichenden Tattag ins Auge fasst.
Die Unterlassung eines solchen Hinweises kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und das Urteil aufheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Belehrung anders verteidigt hätte.
Die spätere Bezugnahme auf einen abweichenden Tattag in den Urteilsgründen ersetzt den in der Hauptverhandlung gebotenen Hinweis nicht; der Hinweisforderungsgrund muss bereits im Verhandlungsprotokoll erkennbar sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen AC den Textilkaufmann Wilfried █ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1947 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision macht ein Prozesshindernis und Verletzung formellen sowie sachlichen Rechts geltend. Sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der Revisionsangriff, das Hauptverfahren habe mangels wirksamer Zulassung der Anklage nicht durchgeführt werden dürfen, trifft nicht zu.
Allerdings sind die Anklageschrift vom 25. März 1982 und damit der sie ungedändert zulassende Eröffnungsbeschluss vom 26. Oktober 1982 fehlerbehaftet. Der Anklagesatz nennt als Tatzeit des dem Angeklagten im Falle 1 zur Last gelegten schweren Raubes bei dessen Bezeichnung gemäß den gesetzlichen Merkmalen den „7. Juni 1981 gegen 21.00 Uhr“, bei der konkreten Tatbeschreibung dagegen den „17. Juni 1981 gegen 21.00 Uhr“. Welcher dieser nicht alternativ angeführten Zeitpunkte gemeint ist, kann dem übrigen Inhalt der Anklageschrift nicht entnommen werden. Eine ausdrückliche Klarstellung in der Hauptverhandlung weist das allein maßgebende Protokoll (BGH NStZ 1984, 133) nicht aus. Der somit nicht behobene Mangel stellt die Umgrenzungsfunktion von Anklage und Zulassungsbeschluss jedoch nicht in Frage. Die dem Angeklagten vorgeworfene Raubtat ist durch die Angaben über Begehungsort, Begehungsweise, Tatopfer und Tatbeute sowie durch ihre zeitliche Zuordnung jedenfalls in den Juni 1981 individualisiert.
2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen, dass die Strafkammer auf den am letzten Verhandlungstag gestellten Hilfsbeweisantrag hin keinen Hinweis gegeben hat, sie würde den 17. Juni 1981 als Tattag feststellen. Mit dem Antrag war unter anderem die Vernehmung bestimmter Zeugen darüber begehrt worden, dass sie „am 7. Juni 1981 gegen 21.00 Uhr am Tatort keine kriminellen Handlungen wahrgenommen“ hatten. Da sich diese Beweisbehauptung eindeutig auf den 7. Juni 1981 bezog, das Gericht aber den 17. Juni 1981 als Tattag ins Auge fasste, war hierzu ein klarstellender Hinweis geboten. Er wurde nicht dadurch entbehrlich, dass die Strafkammer bei der Ablehnung des Hilfsantrags erst in den Urteilsgründen die Beweisbehauptung auf den 17. Juni 1981 bezog. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte auf einen Hinweis in der Hauptverhandlung anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf dem Unterlassen des Hinweises können deshalb der Schuldspruch im Urteilsfall 1 und wegen des engen sachlichen Zusammenhangs auch der im Falle 2 beruhen. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
3. Auf die Aufklärungsrüge kommt es hiernach nicht an.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |