Treffer
BGH Beschluss

Verstoß gegen § 230 StPO durch vorläufige Abtrennung und Vernehmung des Mitangeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 378/83
Datum
16.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer während einer vorläufigen Abtrennung in der Abwesenheit des Angeklagten einen Mitangeklagten vernahm, der ein für das Urteil bedeutsames Geständnis ablegte. Hierin sah der Senat eine unzulässige Umgehung des in § 230 StPO verankerten Anwesenheitsgebots und ordnete eine neue Verhandlung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Abtrennung eines Verfahrens darf nicht dazu dienen, das in § 230 StPO verankerte Anwesenheitsgebot des Angeklagten zu umgehen.

2

Die Vernehmung eines Mitangeklagten in der Abwesenheit eines anderen Angeklagten ist unzulässig, wenn das dabei abgelegte Geständnis für die Urteilsfindung gegenüber dem Abwesenden von Bedeutung ist.

3

Dass spätere schriftliche Urteilsgründe ein in der Abwesenheit abgelegtes Geständnis nicht ausdrücklich erwähnen, schließt eine Verletzung des Anwesenheitsrechts nach § 230 StPO nicht aus.

4

Eine Verletzung des Anwesenheitsgebots führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, soweit das verwertete Geständnis für die Entscheidung von Bedeutung war.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 1. September 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 378/83 in der Strafsache gegen ███ ██ den Kaufmann Dietmar geboren am ████ 1938 in ████ wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. September 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Während einer Erkrankung des Angeklagten trennte die Strafkammer das gegen ihn gerichtete Verfahren vorläufig von dem Verfahren gegen seine Mitangeklagten ab und verband es später – nach Ausscheiden des Mitangeklagten ███ durch Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens und rechtskräftig gewordener Verurteilung dieses Angeklagten – wieder mit dem Verfahren gegen die anderen Mitangeklagten. In der Zeit der vorläufigen Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten und vor Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten ███████ hat die Strafkammer in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers den Mitangeklagten █████████ zur Sache vernommen, der dabei ein Geständnis zu dem fortgesetzten Betrug ablegte, der allen Angeklagten als in Mittäterschaft begangen zur Last lag. Damit läuft die vorläufige Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten auf eine in § 230 StPO niedergelegte unzulässige Umgehung des abgesicherten Anwesenheitsgebots hinaus (vgl. BGHSt 24, 257, 259), und zwar jedenfalls deshalb, weil das Geständnis, das ██ ███ noch als Mitangeklagter abgelegt hat, für das Urteil von Bedeutung war; daß in den schriftlichen Urteilsgründen nur die spätere zeugenschaftliche Bekundung ███ erwähnt wird, läßt einen solchen Ausschluß nicht zu.

LaufhütteKrauthKutzer
SchmidtDr. Gribbohm