Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unzulässiger Einbeziehung früherer Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 378/75
- Datum
- 05.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist unzulässig, eine Freiheitsstrafe erneut einzubeziehen, die bereits zuvor in eine rechtskräftig gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden ist.
Erweist sich der Gesamtstrafenausspruch als rechtsfehlerhaft, hat die Revisionsinstanz dies von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls die Aufhebung und Rückverweisung anzuordnen.
Ein fehlerhafter Gesamtstrafenausspruch berührt nicht notwendigerweise die Feststellungen oder Bemessung der Einzelstrafen; die Aufhebung kann auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt werden.
Eine weitergehende Revision kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sie keine hinreichenden Rügen oder Begründungen enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 24. Februar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. K ███ aus HO, den Kraftfahrer Heinz, geboren ██████ 1939 in Kr[REDACTED] am See (Mecklenburg), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
2. Dieter ███ aus HO, geboren am ███████ 1941 in W[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. September 1975 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K[REDACTED] und G[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24. Februar 1975, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO in dem Gesamtstrafenausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten K[REDACTED] wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Zur Revision des Angeklagten K[REDACTED]: 1. Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben. Wie sich aus den Akten 3 Ls 173/72 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe ergibt (Bd. II Bl. 133 d. A. 3 Ls 173/72), ist die durch Urteil des Schöffengerichts Flensburg vom 25. Juni 1973 (Berufungsurteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Januar 1974; vgl. Bl. 173 ff. und 262 ff. d. A. 15 Ls 32/73 StA Flensburg) ausgeworfene Freiheitsstrafe von 6 Monaten in die durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 6. Januar 1974 gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden. Demgemäß war die Einbeziehung der genannten Strafe in die im vorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe nicht zulässig, was in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 9, 190, 192; 20, 292, 293).
Sonstige den Angeklagten beschwerende Rechtsverletzungen sind nicht erkennbar.
Durch den rechtsfehlerhaften Gesamtstrafenausspruch werden auch die fehlerhaften Einzelstrafen nicht berührt. Da der Beschwerdeführer die allgemeine Sachrüge erhoben hat und die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt erstrebt ist, ist der oben zu II gestellte Antrag gerechtfertigt.
Zur Revision des Angeklagten ███: Jedenfalls aus dem Schreiben des Angeklagten vom 2. März 1975 (Bd. III, 142 d. A.) ist zu schließen, dass die Revision auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt ist. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.
Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben. Wie sich aus den Akten 3 Ls 173/72 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe ergibt (Bd. II, 133 d. A. 3 Ls 173/72), ist die durch Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 25. Juni 1973 (Berufungsurteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Januar 1974, vgl. Bl. 173 und 262 ff. der Akten 15 Ls 32/73 StA Flensburg) ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten in die durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 6. Dezember 1974 gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden.
Demgemäß war die Einbeziehung der genannten Strafe in die im vorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe nicht zulässig, was in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 9, 190, 192; 20, 292, 293)."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
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