Treffer
BGH Urteil

Revisionen: Jugendgerichtshilfe, Beweisantrag zur Volltrunkenheit – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 378/68
Datum
15.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten, hebt jedoch die Revision eines Mitangeklagten auf und verweist dessen Verfahren zurück. Das Gericht sieht in der Unterlassung eines Jugendamtsberichts keinen Aufklärungsmangel, weil die Jugendämter ordnungsgemäß informiert waren und keine ergänzenden Anträge gestellt wurden. Hingegen war die Ablehnung eines Beweisantrags zur Feststellung von Volltrunkenheit verfahrensfehlerhaft, weil die Zeugeneinvernahme geeignete Tatsachenbeweise erbracht hätte und eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Heranziehung der Jugendgerichtshilfe nach JGG ist nicht verletzt, wenn die zuständigen Jugendämter nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung keinen Bericht erstatten oder nicht erscheinen und die Verteidigung keine weiteren Beweisanträge stellt; das Tatgericht darf dann aus dem Unterlassen schließen, dass kein Entscheidendes zu erwarten ist.

2

Ein Beweisantrag, einen Zeugen zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung (insbesondere 'Volltrunkenheit') zu vernehmen, ist grundsätzlich zulässig; Zeugenaussagen sind geeignet, tatsächliche Erscheinungen und Verhaltenszustände zu belegen, während die rechtliche Bewertung (Zurechnungsfähigkeit) dem Gericht obliegt.

3

Die Zurückweisung eines Beweisantrags durch pauschale Ablehnung des Zeugen als ‚ungeeignet‘ oder durch bloße Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.

4

Liegt eine solche erhebliche Verfahrensverletzung vor, die die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflusst haben kann, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

████████████ ██ Osnabrück, 22. Juni 1967

Rubrum

5 StR 378/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den ████████ Gerhard ██ ████ aus ██████ ██████, geboren am 7.9.1948 in ██, gesetzliche Vertreterin: geborene ███, aus ██████,

2. den Arbeiter Wilfried ███ aus █, geboren am ██████ 1941 in ███ (Ostpr.), Sachbezeichnung: ████████ – wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

███ Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des ████████████ ██ Osnabrück vom 22. Juni 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil mit den ██████████████ aufgehoben, soweit es diesen betrifft. In diesem Umfang wird die Sache an das Schöffengericht in Lingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten K.

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten ██████████ ist unbegründet.

1. Das gilt zunächst von der Verfahrensbeschwerde. Die Revision beanstandet, daß die Jugendkammer es versäumt habe, das zuständige Jugendamt zu hören oder dessen Bericht einzuholen. Auf diesen Bericht, so heißt es in der Revisionsbegründungsschrift, „habe nicht verzichtet werden können“.

Diese Verfahrensbeschwerde ist als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO anzusehen (vgl. BGH in JGG § 37 Nr. 1) und als solche in zulässiger Form erhoben worden. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

Zwar ist es anerkannten Rechts, daß die Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 43, 38 Abs. 2, 50 Abs. 3 JGG im gesamten Verfahren heranzuziehen ist (vgl. BGHSt 6, 354, 355), und daß regelmäßig eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin liegen mag, daß der Tatrichter die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen hat (vgl. BGHSt 6, 326, 329). Hier ist das jedoch zu verneinen.

Denn die Staatsanwaltschaft hatte bei der Anklageerhebung veranlaßt, daß dem Jugendamt in Borken eine Durchschrift der Anklageschrift mit der Bitte übersandt wurde, „Jugendbericht unmittelbar dem Herrn Vorsitzenden der Jugendkammer Osnabrück zu erstatten“ (Bd. II Bl. 312 R. d. A.). Hierauf teilte der Landeswohlfahrtsverband Hessen am 6. April 1967 mit, der Bericht der Jugendgerichtshilfe sei beim Kreisjugendamt Fritzlar anzufordern. Das tat die Staatsanwaltschaft am 10. April 1967 (Bd. III Bl. 59 d. A.). Der angeforderte Bericht war bis zum Hauptverhandlungstermin, von dem das Jugendamt Lingen benachrichtigt worden war, nicht eingegangen. Das hat der Vorsitzende, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, nachdem auch kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe erschienen war, in der Hauptverhandlung bekanntgegeben. Anträge zur weiteren Beweisaufnahme sind hierauf nicht gestellt worden.

Danach waren die zuständigen Stellen der Jugendgerichtshilfe über den Sachverhalt unterrichtet. Wenn sie weder einen schriftlichen Bericht erstattet noch einen Vertreter zur Hauptverhandlung entsandt hatten, so durfte die Strafkammer aus diesem Verhalten folgern, daß die Jugendgerichtshilfe nichts Entscheidendes zur Persönlichkeitserforschung des Angeklagten ████████ beizutragen vermochte; das Kreisjugendamt Fritzlar nicht, weil der Angeklagte sich seit Herbst 1965 nicht mehr im dortigen Bezirk aufgehalten hatte und die Entwicklung des Jugendlichen nicht mehr hatte beobachtet werden können; das Kreisjugendamt Lingen nicht, weil es offenbar sich mit dem einem anderen Amt unterstehenden Jugendlichen noch nicht eingehend genug befaßt hatte. Da auch von seiten der Verteidigung kein Antrag gestellt worden war, mußte es sich der Strafkammer nicht von Amts wegen aufdrängen, daß die Jugendgerichtshilfe dennoch zu einer günstigeren Beurteilung kommen könnte als die Strafkammer selbst. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher nicht gegeben.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat die Strafzumessungsgründe geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler ergeben.

II. Die Revision des Angeklagten S.

Die Revision des Angeklagten Schulz hat Erfolg.

Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung den Hilfsbeweisantrag gestellt, den Gastwirt ███████ „darüber als Zeugen zu vernehmen, daß der Angeklagte ██ im Verlauf seines Aufenthalts in der Gastwirtschaft ████ dem Alkohol derartig zusprach, daß er als volltrunken zu bezeichnen ist und auch volltrunken war“.

Die Jugendkammer hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung zunächst ausgeführt, Selinger sei „kein geeignetes Beweismittel, ein Urteil über die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten ████████████████ abzugeben“, was verbleibe, komme „einem Beweisermittlungsantrag gleich“.

Diese Begründung läßt in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler erkennen.

1. Allerdings war es nicht Sache eines Zeugen, darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer zurechnungsunfähig war. Das war ausschließlich Aufgabe des Gerichts. So war aber für jedermann erkennbar der Antrag auch nicht zu verstehen. Es sollte bewiesen werden, daß der Angeklagte während seines Aufenthalts in der Gastwirtschaft „volltrunken“ war. Das konnte nach der Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nur bedeuten, der Angeklagte sei nach übermäßigem Alkoholgenuß nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen. Darauf, ob der Begriff der „Volltrunkenheit“ ebenso wie derjenige der Unzurechnungsfähigkeit an sich ein Rechtsbegriff ist, kommt es nicht an. Jedenfalls wurde mit ihm gleichzeitig auch in ausreichender Weise die zu beweisende Tatsache bezeichnet, auf die es dem Verteidiger ankam (vgl. hierzu BGHSt 1, 137, 138).

Unter diesen Umständen kann zunächst keine Rede davon sein, daß der Gastwirt █████████ ungeeignetes Beweismittel gewesen sei und erst recht kein „völlig“ ungeeignetes, das zur Sachaufklärung in keiner Weise beitragen konnte (vgl. BGHSt 14, 339, 342). Auch lag nicht ein Beweisermittlungsantrag, sondern ein Beweisantrag vor.

2. Hilfsweise hat die Kammer nun noch ausgeführt, der Hilfsbeweisantrag könne dahin ausgelegt werden, „daß der Angeklagte im Laufe des Tages erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen habe“ und insoweit die Behauptung so behandelt werden, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Auch dieses Verfahren war nicht zulässig. Die Wahrunterstellung erschöpft die Beweisbehauptung nicht. Nach den Angaben des Angeklagten, deren Richtigkeit der Verteidiger mit seinem Antrag offensichtlich beweisen wollte, konnte der Antrag auch für die Jugendkammer nur den Sinn haben, der Angeklagte sei nicht nur erheblich betrunken gewesen. Es habe sich vielmehr um eine hochgradige Trunkenheit gehandelt.

Was das Landgericht sonst noch zu diesem Punkt ausgeführt hat, läuft auf eine vorweggenommene und damit unzulässige Beweiswürdigung hinaus.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages kann das Urteil gegen den Angeklagten █████ beruhen.

III.

Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung gegen den Beschwerdeführer Schulz an das zuständige Schöffengericht zurück (§ 354 Abs. 3 StPO), weil eine höhere Strafe als ein Jahr und drei Monate Gefängnis nicht in Frage kommt (§ 358 Abs. 2 StPO) und nunmehr das Verfahren gegen alle übrigen Mitangeklagten, auch soweit sie Jugendliche oder Heranwachsende waren, rechtskräftig erledigt ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtSiemerSchmitt
SarstedtHerrmann