Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§51 StGB) — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 378/64
Datum
13.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Verletzung des §51 StGB auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zwar erkannte das Landgericht Einsichtsfähigkeit an, verschloss sich jedoch einer rechtlich einwandfreien Darstellung des Hemmungsvermögens. Begriffe wie „psychogener Dämmerzustand“ und die Formulierung „fehle am Krankheitswert“ blieben unklar und rechtlich nicht ausreichend begründet. Der Senat verweist auf die Anforderungen einer Gesamtwürdigung nach §20a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach §51 StGB sind sowohl Einsichts- als auch Hemmungsfähigkeitsfragen ausdrücklich und rechtlich tragfähig darzustellen; unklare Sachverhaltsbegriffe genügen nicht.

2

Der Begriff der Bewusstseinsstörung kann die Anknüpfungstatsache nach §51 StGB erfüllen; in solchen Fällen ist nicht der allgemeine "Krankheitswert" maßgeblich, sondern die konkrete Auswirkung auf Geistestätigkeit und Steuerungsfähigkeit.

3

Formulierungen wie "psychogener Dämmerzustand" bedürfen einer näheren Erläuterung, ob und in welchem Umfang eine Bewusstseinsstörung vorliegt und wie sie die Hemmungsfähigkeit beeinflusst.

4

Für die Entscheidung über Schuldfähigkeit und strafmildernde Umstände ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen; dabei sind die Anforderungen nach §20a StGB zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. April 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Feinmechaniker Günter ████████████████ BCL, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision rügt mit Erfolg Verletzung des § 51 StGB.

Gegen die Annahme der vollen Einsichtsfähigkeit bestehen zwar keine Bedenken. Denn der Angeklagte hat nach seiner eigenen Erklärung, die das Landgericht offensichtlich als glaubwürdig ansieht, stets gewusst, dass man nicht stehlen dürfe und dass er für seine Taten bestraft werden könne (UA S. 13). Die Strafkammer legt jedoch sein Hemmungsvermögen nicht in rechtlich einwandfreier Weise dar. Der Angeklagte befand sich „auf Grund der ehelichen Auseinandersetzungen zur Tatzeit in einem psychogenen Dämmerzustand“ (UA S. 13). Was damit gemeint ist, sagt das Urteil nicht näher. Der Wortsinn legt nahe, dass es sich um eine mehr oder weniger starke Bewusstseinsstörung handelt. Trifft dies zu, so war einer der Zustände, an die § 51 StGB anknüpft, vorhanden. Für eine Bewusstseinsstörung passt nicht der Ausdruck, es fehle am „Krankheitswert“ (UA S. 13). Denn nur bei Störungen der Geistestätigkeit kommt es nach § 51 StGB darauf an, ob sie „krankhaft“ sind.

Da diese rechtlichen Mängel vorliegen, reicht allein die Erwägung, dass der Angeklagte „auch in anderer Beziehung, insbesondere im Verhältnis zu seiner Ehefrau, seine aggressiven Tendenzen gezügelt hat“ (UA S. 13), nicht aus.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Für die neue Verhandlung wird wegen der Anforderungen, die an eine Gesamtwürdigung nach § 20a StGB zu stellen sind, auf die schon von der Revision angeführte Entscheidung BGH MDR 1957, 562 hingewiesen.

SchmidtKoffkaDr. Borker
SarstedtKersting