Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen (5 StR 378/63)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 378/63
- Datum
- 10.09.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrechtliche Aufhebung und Zurückverweisung sind geboten, wenn die Feststellungen der Tatsacheninstanz in unauflösbarem Widerspruch zueinander stehen und dadurch die Feststellung der Täterschaft verhindert wird.
Kann aus den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter zumindest Teile der diesem Angeklagten zugerechneten Handlungshandlungen begangen hat, bleibt offen, ob der Angeklagte Alleintäter, Mittäter, Gehilfe oder unbeteiligt ist.
Das Gericht muss bei der Beurteilung der Schuld die Sachlage so feststellen, dass die Rolle jedes in Betracht kommenden Beteiligten geklärt wird; unklare oder widersprüchliche Feststellungen sind nicht tragfähig und erfordern erneute Feststellungen.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, wenn die Sachrüge zeigt, dass die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen für eine rechtssichere Entscheidung nicht ausreichend oder widersprüchlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 10. April 1963
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ██ aus ███, Kreis Land ███, geboren am █████ in KC (Ostpreußen), Sachbezeichnung: ████████ – wegen schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 10. April 1963, soweit es ihn verurteilt, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Die Feststellungen, nach denen der Angeklagte ██ die Tat allein ausgeführt haben soll, stehen in unlösbarem Widerspruch dazu, daß der Verdacht der Täterschaft gegen den Angeklagten Totz nicht ausgeräumt werden konnte. Es ist nach den eigenen Feststellungen der Strafkammer nicht ausgeschlossen, daß mindestens ein Teil derjenigen Ausführungshandlungen, die sie dem Angeklagten ██████████ zur Last legt, von Totz begangen worden ist.
Solange das nicht geklärt ist, läßt sich auch nicht sagen, ob ███████ Alleintäter, Mittäter, Gehilfe oder an der Tat unbeteiligt ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Kersting |