Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 377/74
Datum
18.01.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Verurteilten gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Notzucht und weiterer Delikte wurden verworfen. Die beanstandeten Verfahrensmängel (§§ 226, 247 Abs. 2 StPO, 177 GVG, § 32a StPO) waren nicht ausreichend substantiiert oder stellten unzulässige Protokollrügen dar. Soweit die Revisionsvorbringen die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, sind sie im Revisionsverfahren unbeachtlich. Es wurden keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung des Anwesenheitsgebots (§ 226 StPO) ist unzulässig, wenn nicht konkret dargetan wird, welche Personen gefehlt haben und der Wahrheitsgehalt überprüfbar ist.

2

Protokollrügen und pauschale Behauptungen in der Revision genügen nicht; der Revisionsvortrag muss den Sachverhalt so substantiiert darlegen, dass eine Nachprüfung möglich ist.

3

Behauptungen einer Verletzung der §§ 247 Abs. 2 StPO oder 177 GVG müssen konkrete Umstände darlegen, aus denen sich eine vorübergehende Verteidigungsunfähigkeit oder ein Ausschluss aus der Hauptverhandlung ergibt.

4

Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 32a StPO ist nicht zwingend, wenn das Tatgericht mögliche Wahrnehmungs- oder Interpretationsalternativen berücksichtigt hat und keine zwingenden Anhaltspunkte für eine ergänzende Begutachtung vorliegen.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich bindend; eine Revision, die nur die Beweiswürdigung angreift, ist unbegründet, soweit kein Rechtsfehler aufgezeigt wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 18. Januar 1974

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Gerold ██, ohne ██████ ██████████, geboren am ██████████████████ 1949 in ████████████████████, und Rolf A██, geboren ██████ 1951 in ███, wegen fortgesetzter Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an der Sitzung vom 8. Oktober 1974 teilgenommen:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, - die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Richter, als beisitzende, - Bundesanwalt ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ████ ███, als Verteidiger für den Angeklagten ██, - █████████████████████████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 18. Januar 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██ wegen fortgesetzter Unzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Kindesentziehung und gemeinschaftlicher Entführung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zur fortgesetzten Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Kindesentziehung und gemeinschaftlicher Entführung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts; sie haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ██

1. Verfahrensrügen:

a) Die Rüge einer Verletzung des § 226 StPO ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht im Einzelnen mit, welcher Geschworene und welche sonstige Person, deren ununterbrochene Gegenwart in der Hauptverhandlung das Gesetz verlangt, sich bei der Ortsbesichtigung am Baggersee der Teilnahme an der Hauptverhandlung entzogen haben soll. Das Revisionsgericht kann deshalb den Wahrheitsgehalt der Revisionsbehauptung nicht nachprüfen. Das Vorbringen der Revision, in der Sitzungsniederschrift sei die Anwesenheit der Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht festgestellt, ist eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7, 162, 163; BGH GA 1968, 373).

b) Für die behauptete Verletzung der §§ 247 Abs. 2 StPO, 177 GVG fehlt es ebenfalls am ausreichenden Tatsachenvortrag. Der Beschwerdeführer beschreibt den von ihm beanstandeten Vorgang nicht. Er behauptet nicht einmal, dass er der Verhandlung zeitweilig nicht folgen konnte. Dem Revisionsvorbringen lässt sich daher nicht entnehmen, dass der Angeklagte auch nur vorübergehend in seiner Verteidigung beschränkt, geschweige denn „von der Hauptverhandlung ausgeschlossen“ war.

c) Eine Verletzung des § 32a StPO liegt nicht vor. Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Begutachtung der Zeugin ████ ██ █ brauchte dem Schwurgericht nicht aufgedrängt zu werden. Von ██████████████ entsprechend dem Revisionsvorbringen für möglich gehalten, dass die Angeklagten bei der ersten Begegnung mit der Zeugin angenommen haben, diese wolle als Anhalterin mitfahren. Diese Möglichkeit hat das Schwurgericht aber auf UA S. 46 ebenfalls in Rechnung gestellt und bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt.

Was die Revision in sachlich-rechtlicher Hinsicht vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die sie durch ihre eigene ersetzen will. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

II. Die Revision des Angeklagten ██████ ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtFleischmann
HerrmannFuhrmann