Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfahrensrüge und Abgrenzung selbständiger Taten bei Kindesmisshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 377/64
Datum
08.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen besonders schwerer Kindesmisshandlung wird verworfen. Das Gericht hält eine Abweichung von der vorgeschriebenen Reihenfolge der Beweisaufnahme für unschädlich, weil Angeklagte und Verteidiger nicht widersprachen. Die beiden Misshandlungen gelten als rechtlich selbständige Taten, da ein neuer Vorsatz vorlag; Angriffe auf die Strafzumessung sind spekulativ und unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abweichung von der in §§ 243 Abs. 3, 244 Abs. 1 StPO vorgesehenen Reihenfolge der Beweisaufnahme rechtfertigt die Revision nur, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger widerspricht; durch Schweigen kann der Angeklagte auf die Einhaltung dieser Schutzvorschriften verzichten.

2

Eine fortgesetzte Handlung setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus; fehlt dieser, können zeitlich getrennte Handlungen als rechtlich selbständige Taten gewertet werden.

3

Die bloße Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist nicht ausreichend, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen der Täter zwischen den Handlungen einen neuen, von dem früheren abweichenden Vorsatz gefasst hat.

4

Angriffe gegen die Strafzumessung sind unbegründet, wenn sie auf bloßen Vermutungen beruhen und das Urteil keine Anhaltspunkte für fehlerhafte Erwägungen bei der Strafzumessung erkennen lässt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 8. Mai 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Gisela S. ██████, geborene ██████, aus ██████, geboren ██████████████ in ███, Kreis AC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schwerer Kindesmisshandlung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 8. Mai 1964 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 8. Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Revision der Angeklagten ist nicht begründet.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, hat der Vorsitzende des Schwurgerichts allerdings die Vernehmung der Angeklagten zur Sache unterbrochen, um den nachträglich erschienenen sachverständigen Zeugen Dr. Piscol zu vernehmen, der in der Neurochirurgisch-Neurologischen Universitäts-Klinik das schwerverletzte Kind betreut hatte. Erst nach Abschluss der Anhörung des Zeugen Dr. Piscol ist die Angeklagte weiter zur Sache vernommen worden (Bd. II Bl. 149 R, 150 a. A.). Darin liegt ein Abweichen von der in §§ 243 Abs. 3, 244 Abs. 1 StPO vorgesehenen Reihenfolge. Ein solches Abweichen kann die Revision in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger widerspricht. Denn die angeführten Verfahrensregeln sind Schutzvorschriften zugunsten des Angeklagten, auf deren Einhaltung er verzichten kann (BGHSt 19, 93, 97). Das hat die von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte hier stillschweigend getan. Weder sie noch ihr Verteidiger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls der Durchführung eines Teiles der Beweisaufnahme vor Abschluss der Vernehmung der Angeklagten widersprochen.

2. Auch der Sachrüge ist der Erfolg zu versagen.

Die Anwendung der §§ 223a und 223d StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier selbständiger Handlungen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verhalten der Angeklagten stellt sich nach den tatsächlichen Feststellungen nicht als fortgesetzte Handlung dar. Eine solche setzt voraus, dass der Täter aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz handelt. Gerade daran aber fehlte es hier, wie das Urteil ausdrücklich feststellt. Nachdem die Angeklagte ihr 4-jähriges Kind mit einem Perlonstrumpf gewürgt hatte, fasste sie vor dem dem Jungen einige Zeit später mit einer Weinflasche versetzten Schlag auf den Kopf einen „vollig neuen Vorsatz“ (UA S. 11).

Aber auch die Ablehnung der von der Verteidigung vorgetragenen Annahme, dass die beiden Handlungen der Angeklagten eine natürliche Handlungseinheit darstellten, lässt – im Gegensatz zu der von der Bundesanwaltschaft vorgetragenen Auffassung – keinen Rechtsirrtum erkennen. Im vorliegenden Falle hat die Angeklagte ihr Ziel, das unaufhörlich nach seiner „Oma“ rufende Kind zum Schweigen zu bringen, durch das Würgen ihres 4-jährigen Sohnes mit einem Strumpf zunächst erreicht. Joachim begann dabei zu röcheln und blieb schließlich „kurze Zeit bewusstlos auf dem Boden liegen“ (UA S. 7). Damit unterscheidet sich die Tat der Angeklagten maßgeblich von dem Geschehen in dem in BGHSt 4, 219 entschiedenen Fall, in dem die Täter ihr gerade erst begonnenes Vorhaben, in eine Verkaufsbude einzubrechen, bei der Annäherung eines Polizeiwagens aufgaben, dann aber, als die Polizei verschwunden war, auf Grund neu gefassten Vorsatzes fortsetzten und vollendeten.

In dem hier dem abgeschlossenen Geschehen einige Zeit später folgenden Verhalten der Angeklagten, das einem „vollig neuen Vorsatz“ entsprang, konnte der Tatrichter rechtlich eine neue selbständige Handlung erblicken. Nachdem die Angeklagte ihrem Unwillen und ihrer Enttäuschung darüber, dass das Kind, wie sie aus dessen Schreien nach der „Oma“ entnahm, ihre Schwiegermutter der eigenen Mutter vorzog, durch ihr geschildertes Tun Luft verschafft hatte, machte sie sich zunächst in der Küche zu schaffen. Sie trank dort noch eine halbe Flasche Bier und stellte die leeren Bierflaschen weg. Dann erst und aus einem anderen Beweggrund, nämlich aus Furcht vor den Nachbarn, entschloss sie sich, mit der Weinflasche auf das nunmehr im Wohnzimmer bei offener Tür zur Loggia weiter schreiende Kind einzuschlagen.

Es ist unter diesen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, dass das Schwurgericht die entsprechend diesem Entschluss ausgeführte zweite Misshandlung des Kindes als eine neue selbständige Handlung angesehen hat. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob bei Nichtvorhandensein eines einheitlichen Vorsatzes überhaupt von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen werden kann (vgl. dazu die Anm. von Martin zu der BGH-Entscheidung in LM StGB § 74 Nr. 2), bedarf es bei dieser Sachlage nicht.

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, denen im Wesentlichen bloße Vermutungen zugrunde liegen, sind offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Schwurgericht sich bei Festsetzung der Strafhöhe von fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen.

SchmidtSarstedtBorker
KoffkaKersting