BGH: Polizeibeamter wegen Totschlags in zwei Fällen; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 377/63
- Datum
- 22.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gezielte Schüsse auf kurze Entfernung in die Herzgegend können die Annahme eines unbedingten Tötungsvorsatzes tragen.
Ein Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage rechtfertigt nicht die Annahme eines vorsatzausschließenden Irrtums über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, wenn der Täter zielgerichtet tödlich handelt.
Bei der Prüfung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Wertung, was als „erheblich“ anzusehen ist, Rechtsfrage und vom Gericht unter Abwägung von Störungsintensität sowie Art und Schwere der Tat selbst zu entscheiden.
Nacheinander abgegebene vorsätzliche tödliche Schüsse auf zwei Opfer erfüllen den Totschlagstatbestand in zwei Fällen; ein enger zeitlicher Zusammenhang begründet bei Vorsatzdelikten regelmäßig keine Tatbestandszusammenfassung zu nur einer Tat.
Alkoholbeeinflussung und behauptete Übermüdung begründen für sich genommen nicht ohne tragfähige Darlegung eine krankhafte Störung bzw. erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 22. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████ Oberwachtmeister der Schutzpolizei Horst ███ aus ██████, dort geboren am ██████ 1936, wegen fahrlässiger Tötung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22. März 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revisionen der Nebenkläger Andreas ██████████████ und Frieda ██████████████ wird das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des Totschlags in zwei Fällen schuldig ist.
Der Strafausspruch wird nebst den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Nebenkläger zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerden sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft und hierbei das Vorbringen der Verteidigung berücksichtigt. Es haben sich jedoch keine Rechtsfehler ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Das gilt auch für die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe.
II. Die Revisionen der Nebenkläger
Die Revisionen der Nebenkläger, die das Urteil mit der Sachrüge angreifen, sind begründet.
1. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Brüder Hans und Kurt █████████ durch „gezielte“ Schüsse getötet hat. Hieraus in Verbindung mit der Tatsache, dass die Schüsse auf kurze Entfernung abgegeben und beide Opfer ins Herz getroffen worden sind, entnimmt der Senat die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte den unbedingten Vorsatz gehabt hat, durch Schüsse aus seiner Dienstpistole zu töten.
Das Schwurgericht führt sodann ohne Rechtsirrtum aus, dass dem Angeklagten für seine Tat Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite gestanden, er insbesondere nicht in Notwehr gehandelt habe. Der Angeklagte ist, als er mit gezogener Pistole auf dem Hauptweg stand, von keiner Seite angegriffen worden, auch nicht von den Brüdern █████████.
2. Das Schwurgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte sich infolge einer retrograden Amnesie nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern kann, er somit außer Stande ist, sich zu verteidigen. Es hat daher von sich aus untersucht, ob bei dem festgestellten Sachverhalt irgendeine Verteidigungsmöglichkeit für den Angeklagten denkbar sei, die nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen wäre.
Das Schwurgericht ist nun zu dem Ergebnis gekommen, – immer die für ihn denkbar günstigste Möglichkeit unterstellt – der Angeklagte habe irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen. Gerade in dem Augenblick, als er sich auf das beruhigende Zureden Horst ██ entschlossen hatte, nicht mehr zu schießen, seien nämlich die Brüder Kurt und Hans ██ herangestürzt. Der Angeklagte könne diese Situationsänderung verkannt und nun seinerseits einen schweren Angriff der Brüder ██ befürchtet haben, den er nach seiner Vorstellung ████ unberechtigt halten konnte.
Wenn das Schwurgericht auch nicht ausdrücklich berücksichtigt, dass sich zwischen ihm und den Brüdern Kurt und Hans ███████ noch Horst ████ befand, an dem der Angeklagte erst vorbei musste, um an die beiden Opfer heranzukommen, so bleibt die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, so doch möglich und somit für das Revisionsgericht bindend.
3. Hieraus folgt jedoch, wie das Schwurgericht selbst sagt, noch nicht, dass der Angeklagte sich berechtigt fühlen durfte, „zur Abwehr des vorgestellten Angriffs von seiner Schusswaffe Gebrauch zu machen, also von einem Verteidigungsmittel, das erfahrungsgemäß zu tödlichen Verletzungen führen kann“. Hierbei geht das Schwurgericht zutreffend davon aus, dass unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln stets das am wenigsten gefährliche oder schädliche gewählt werden muss.
Sodann wird dargelegt, dass eine im Augenblick der Tat beim Angeklagten vorhandene Bewusstseinseinengung bewirkt haben könne, dass der Angeklagte nicht nur die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, sondern „dass er sich auch über die Grenzen der erforderlichen Abwehr geirrt habe, indem er im Waffengebrauch die einzig wirksame Verteidigung für sich sah“.
Da der Angeklagte somit möglicherweise an Voraussetzungen geglaubt habe, die seiner Tat den Charakter der Widerrechtlichkeit nehmen würden, entfalle ein vorsätzliches Handeln.
Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Das Schwurgericht übersieht an dieser Stelle, dass der Angeklagte nicht nur „von seiner Waffe Gebrauch gemacht“, sondern gezielte – wie oben unter II 1 dargelegt worden ist – Schüsse in die Herzgegend seiner Opfer abgegeben hat. Das ist mehr als bloßer Waffengebrauch, der – wie es in den Urteilsgründen heißt – zu tödlichen Verletzungen nur führen kann. Die Feststellungen des Schwurgerichts sind daher nicht geeignet, die Bestrafung des Angeklagten wegen Totschlags auszuschließen.
Nun befassen sich die Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich mit der Frage, ob der Angeklagte etwa über die Annahme hinaus, der Waffengebrauch sei für ihn die einzig wirksame Verteidigung, auch noch die tatsächlichen Grenzen dieser vermeintlichen Notwehr soweit verkannt hat, dass er sogar davon ausging, er dürfe die vermeintlichen Angreifer vorsätzlich durch gezielte Schüsse ins Herz töten. Eine derartige Möglichkeit ist jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen. Das Schwurgericht, das „immer die für den Angeklagten denkbar günstigste Möglichkeit unterstellt hat“, hält schon eine derart, dh. zur Annahme der Berechtigung zum Waffengebrauch führende, „umfassende Verkennung der tatsächlichen Umstände in der Vorstellung des Angeklagten unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens für nicht sehr wahrscheinlich“. Eine noch weitergehende Verkennung der tatsächlichen Umstände hat das Schwurgericht hiernach ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. Nach Auffassung des Senates ist ein derartiger Irrtum ausgeschlossen. Der Angeklagte war Polizeibeamter, der wiederholt mit den Waffengebrauchsbestimmungen vertraut gemacht worden war; Polizeibeamten wird eingedrillt, dass sie ihren Gegner durch nicht tödliche Schüsse kampfunfähig machen sollen.
4. Nach alledem kann bei dem vom Schwurgericht festgestellten und zugunsten des Angeklagten unterstellten Sachverhalt von einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Grenzen der Notwehr keine Rede sein. Der Angeklagte ist daher nach § 212 StGB wegen Totschlags zu bestrafen. Eine Straflosigkeit nach § 53 Abs. 3 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Notwehr nicht vorliegen.
Da der Angeklagte durch die mit unbedingtem Vorsatz nacheinander abgegebenen Schüsse zwei Menschen getötet hat, ist der Tatbestand des § 212 StGB zweimal erfüllt. Dass sich das Tatgeschehen in wenigen Sekunden abspielte, kann anders als bei der Annahme fahrlässiger Tötungen auch bei natürlicher Betrachtungsweise nicht dazu führen, die nacheinander begangenen Tötungen als nur eine Tat anzusehen. Der Senat hat daher auf die Revisionen der Nebenkläger Andreas und Frieda ██████████████ das Urteil dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Totschlags in zwei Fällen schuldig ist.
5. Der Strafausspruch war nebst den Feststellungen dazu aufzuheben. Das Schwurgericht wird nunmehr darüber entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen des § 213 Abs. 2 StGB vorliegen, und außerdem erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen und deshalb die zu verhängende Strafe nach den Vorschriften über den Versuch gemildert werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf die rechtlich völlig zutreffenden Ausführungen des vom Beschwerdegericht erlassenen Eröffnungsbeschlusses hingewiesen, an die sich das angefochtene Urteil nicht durchweg gehalten hat. Die Frage, ob eine geistige Störung zu einer „erheblichen“ Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens geführt hat, ist in ihrem Kern (nämlich hinsichtlich dessen, was „erheblich“ genannt zu werden verdient) eine Rechtsfrage. Sie ist nicht von Sachverständigen, sondern vom Gericht selbst zu beantworten. Es kommt dabei darauf an, die Stärke und die Gründe der Störung gegen die Art und Schwere der Tat abzuwägen.
Hier handelt es sich auf der einen Seite zunächst um eine ganz leichte alkoholische Beeinflussung (höchstens 1,44 ‰), die weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen Umständen eine bedeutende Rolle spielen kann. Es sei darauf hingewiesen, dass man mit einem so geringen Blutalkoholgehalt im Allgemeinen sogar noch in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug einwandfrei zu führen, und dass jemand, der das verbotenerweise mit einem höheren Alkoholgehalt tut, sogar schon dafür voll verantwortlich gemacht zu werden pflegt, erst recht also für Tötungsdelikte.
Sodann spricht das Urteil im Anschluss an die Sachverständigen davon, dass der Angeklagte „übermüdet“ gewesen sei. Diese Ansicht bedürfte, wenn das Schwurgericht ihr bei der neuen Entscheidung wieder folgen wollte, näherer Darlegung. Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte zur Tatzeit ein körperlich und geistig gesunder, – als Polizeioberwachtmeister auch sicherlich rüstiger – Mann von nicht ganz 24 Jahren. Er hatte von Montagmittag bis Freitagmittag dienstfrei gehabt und dann bis 24 Uhr leichten Dienst getan (Postendienst, Telefondienst, Innendienst und Freistunde in jeweils stündlichem Wechsel). Von 24 Uhr bis 6 Uhr hatte er Nachtruhe gehabt und davon „mindestens fünf Stunden“ geschlafen. Dann hat er den leichten Dienst bis 13 Uhr fortgesetzt. Nach einer ausgiebigen Mittagspause (bis 15.30 Uhr) und einem guten Mittagessen hat er knapp vier Stunden im Garten gearbeitet und zwischendurch noch Kaffee getrunken und Kuchen gegessen. Sodann folgte von 20.30 Uhr an tanzte er einige Male mit seiner Frau. Von 3 Uhr ab folgten die Vorfälle mit Schmidt und dem Vater des Angeklagten und später die Kaffeepause bei Frau Pfortner. Wovon der Angeklagte bis zur Tatzeit (etwa 4.30 Uhr) so ermüdet oder gar „übermüdet“ gewesen sein könnte, dass es in einem solchen Zusammenhang (vorsätzliche Tötung zweier Menschen) überhaupt Erwähnung verdiente, ist bisher in keiner Weise ersichtlich. Erfahrungsgemäß sind kräftige junge Männer wie der Angeklagte zu ganz anderen Anstrengungen fähig, ohne dadurch und durch ein wenig Alkohol in einen Zustand zu geraten, der auch nur im entferntesten als eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB bezeichnet werden könnte, der also auch nur den leisesten Zweifel an ihrer vollen Zurechnungsfähigkeit erlaubte.
Was schließlich mit dem „Spannungszustand“ gemeint – zusammen mit dem wenig Alkohol und sein könnte, der der „Übermüdung“ – „zu einer Beeinflussung des zentralen Nervensystems dergestalt geführt haben“ sollte, „dass die Geistestätigkeit durch Enthemmung und Kritiklosigkeit gestört worden sei“, ist bisher unerfindlich. § 51 StGB setzt voraus, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit zu Kritiklosigkeit oder Enthemmung führt, dass der Angeklagte sich darüber, dass man nicht töten darf, geärgert hat, ist eine völlig normale Reaktion; wieso ihn das bei seinem Verhalten gegenüber den Brüdern ██ entschuldigen soll, ist bisher schlechterdings unerfindlich. Soweit von einer „Einengung der Bewusstseinslage“ die Rede ist, fehlt es an jeder Erörterung darüber, welche Teile des Bewusstseins „eingeengt“ gewesen sein könnten. Erheblich wäre nur ein Zustand, der es dem Angeklagten entweder stark erschwert hätte, einzusehen, dass man nicht töten darf, oder der es rechtlich teilweise entschuldbar machte, dass der Angeklagte sich, obwohl ihm das möglich war, nicht beherrschte. Bei dieser zweiten Frage muss auch das vorangegangene Verhalten des Angeklagten berücksichtigt werden, insbesondere erstens, dass er in dieser Nacht schon einmal einen, wie er inzwischen wusste, Unschuldigen (Wolfgang ██████) gezüchtigt hatte, und zweitens, dass er ohne Beeinträchtigung seiner „Bewusstseinslage“ eigens in seine Laube geeilt war, um – wie er wusste, verbotswidrig – seine Pistole zu holen und schussfertig zu machen. Beides sind Gründe, die ihn zu ganz besonderer Bemühung um Selbstbeherrschung verpflichtet hätten; Gründe, die gegen eine etwaige Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens abgewogen werden müssen, ehe dieses als „erheblich“ vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB bezeichnet werden kann. Auch diese Abwägung ist allein Aufgabe des Gerichts, nicht ärztlicher Sachverständiger. Es handelt sich dabei um eine – auch vom Revisionsgericht nachprüfbare – Rechtsfrage.
Sollte das Schwurgericht es bei der neuen Verhandlung wiederum für erforderlich halten, Sachverständige über die biologischen Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören, so wird es Bedacht darauf nehmen müssen, nicht den Rechtsirrtümern dieser Sachverständigen zu erliegen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf die Revisionen der Nebenkläger in vollem Umfang aufzuheben.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |