Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen; Untersuchungshaft angerechnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 377/62
Datum
15.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Totschlagsurteil und beanstandete u.a. Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sowie die Verwendung von Akteninhalten. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Rügen die Urteilsfeststellungen nicht substantiiert angreifen und keine unzulässige Verwendung außerprozessualer Quellen erkennbar ist. Weiterer Untersuchungshaftzeitraum wird voll auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Sachrüge genügt nicht, um die Rüge von Tatsachenfeststellungen zu tragen; das Revisionsgericht kann nur greifen, wenn konkrete und substanzierte Mängel der tatrichterlichen Feststellungen dargelegt werden.

2

Tatsachen, die dem Inbegriff der Verhandlung entnommen sind, gelten als zulässige Grundlage des Urteils und unterliegen der Prüfung des Revisionsgerichts auf ihre tatsächliche Richtigkeit nicht (§ 261, § 337 StPO).

3

Fehlt der Nachweis, dass das Tatgericht auf sonstige, nicht dem Inbegriff der Verhandlung entnommene Quellen zurückgegriffen hat, liegt keine unzulässige Verwendung von Akteninhalten vor.

4

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO begründet nur dann ein revisionsrelevantes Verfahrensmanko, wenn dies aus den Urteilsgründen ersichtlich ist; das Revisionsgericht hat die Urteilsgründe als alleinige Erkenntnisquelle für den Freibeweis zu verwenden und keine eigenen Ermittlungen zur tatrichterlichen Beweisaufnahme vorzunehmen.

5

Erlittene Untersuchungshaft kann aus Gründen der verfahrensrechtlichen Lage ganz auf die verhängte Strafe angerechnet werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 15. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hans-Jürgen ███ aus ███, geboren ████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15. Mai 1962 wird verworfen.

Die nach dem 15. Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Schuldspruch, gegen den die Revision nur die allgemeine Sachrüge erhebt, wird von den Rügen nicht betroffen.

Die Verfahrensbeschwerde, die den Strafausspruch betrifft, ist unbegründet.

Es lässt sich nicht erweisen, dass das Schwurgericht seine Feststellung, das Opfer der Tat sei einzige Tochter gewesen, entgegen dem § 261 StPO etwas anderem als dem Inbegriff der Verhandlung entnommen habe. Eine solche andere Quelle ist nicht erkennbar, von der Revision auch nicht angegeben. Eine unzulässige Verwendung des Akteninhalts scheidet hier aus, weil die von der Revision angeführte polizeiliche Aussage des Vaters der Getöteten (Band I Bl. 33 d. A.) gerade darauf hindeutet, dass noch eine Tochter in Kanada lebt. Das Schwurgericht kann eine Äußerung der Eltern als Zeugen in der Hauptverhandlung dahin verstanden haben, sie hätten durch die Tat ihre einzige Tochter verloren. Selbst wenn diese Feststellung auf einem Missverständnis beruhen sollte, wäre sie „aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft“ (§ 261 StPO). Ihre tatsächliche Richtigkeit kann der Senat nicht prüfen (§ 337 StPO).

Der Revisionsbegründung, die sich auf die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO beruft, mag allerdings auch die Rüge entnommen werden können, das Schwurgericht habe versäumt, dem Vater der Getöteten seine polizeiliche Aussage vorzuhalten. Eine solche Unterlassung geht aber nicht aus den Urteilsgründen selbst hervor, die im vorliegenden Falle als einzige Erkenntnisquelle für den Freibeweis des Revisionsgerichts in Betracht kommen. Besondere Ermittlungen über Einzelheiten der tatrichterlichen Beweisaufnahme und ihren sachlichen Inhalt hat das Revisionsgericht nicht anzustellen. Das widerspräche der gesetzlichen Ordnung des Revisionsverfahrens (BGH NJW 1962, 1832).

Mit ihren sonstigen Einwendungen gegen die Höhe der Strafe will die Revision unzulässig in das tatrichterliche Ermessen eingreifen.

Wegen der Besonderheit der verfahrensrechtlichen Lage rechnet der Senat dem Angeklagten die weitere Untersuchungshaft voll an.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der

Bundesanwaltschaft.SiemerDr. Borker
KoffkaSarstedtKersting