Revision aufgehoben: Widersprüchliche Feststellungen zu Unrechtsbewusstsein und Verbotsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 377/61
- Datum
- 07.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Züchtigungs- oder Einsperrungsrecht des Erziehers rechtfertigt nur solche Maßnahmen, die im Einzelfall maßvoll und ausschließlich zu anerkannten Erziehungszwecken erfolgen.
Handlungen, die aus persönlichem Unmut oder zur Unterdrückung oppositionellen Verhaltens erfolgt sind, dienen keinen von der Rechtsordnung anerkannten Erziehungszwecken und sind rechtswidrig.
Unrechtsbewusstsein und Verbotsirrtum schließen einander aus; widersprüchliche Feststellungen hierzu beeinträchtigen die Feststellung des Schuldumfangs.
Bei unvereinbaren oder unklaren Feststellungen über das Erscheinungsbild des Verschuldens (z. B. Erkenntnisstellungen des Täters) ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den █████████████ ███████ ███ aus █████, 1. dort geboren am ███, den ██ ███ ██████ (geboren am ██ 1924), 2. den ████████████ ███████ ████████ aus █████, dort geboren am █████,
wegen Körperverletzung im Amt u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. März 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.
Gründe
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung im Amt in fünf Fällen, Freiheitsberaubung in 16 Fällen und schwerer Freiheitsberaubung in vier Fällen, den Angeklagten ██ ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung im Amt in sieben Fällen und Freiheitsberaubung in zwei Fällen und den Angeklagten ███ wegen Körperverletzung im Amt in einem Fall verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Auffassung der Strafkammer, dass die Angeklagten rechtswidrig gehandelt haben, ist allerdings frei von Rechtsirrtum. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Angeklagten auf Grund ihres Erziehungsrechts befugt waren, die ihrer Erziehung anvertrauten Zöglinge des Heims (15 bis 19 Jahre alte, meist schwererziehbare Jungen) körperlich zu züchtigen oder einzusperren. Auch wenn sie hierzu grundsätzlich befugt waren, würde die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt (Notwehr scheidet aus), voraussetzen, dass sie im Einzelfall zu Erziehungszwecken und maßvoll gehandelt hätten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Feststellungen ergeben, dass die Angeklagten weder maßvoll noch zu Erziehungszwecken gehandelt haben.
Dass die im Urteil festgestellten Handlungen keine maßvollen Maßnahmen waren, braucht nicht näher erörtert zu werden.
Die Strafkammer hat außerdem aus Art, Stärke oder Zahl der Misshandlungen (Faustschläge an den Kopf, ins Gesicht, in den Magen, an die Brust, kräftiger Schlag ins Gesicht, mehrere heftige Ohrfeigen), aus der Art der – 2 bis 14 Tage dauernden – Einsperrungen (Einsperrung in einen Duschraum, der feucht und fußkalt war; Abnahme sämtlicher Kleidungsstücke bis auf Nachthemd oder Schlafanzug, Unterhose, Strümpfe, Pantinen oder Hausschuhe) und aus den Begleitumständen gefolgert, dass es den Angeklagten nicht darauf ankam, die Jungen wegen ihrer Unbotmäßigkeiten oder Verfehlungen unter Berücksichtigung des Erziehungszwecks zur Rechenschaft zu ziehen, es ihnen vielmehr darum ging, ihren persönlichen Unmut und ihre persönliche Unzufriedenheit mit dem Verhalten der Jungen an diesen auszulassen sowie durch eine drakonische, unnötige Behandlung jede oppositionelle Regung der Jungen im Keim zu ersticken und sich so generell bedingungslosen Gehorsam zu verschaffen. Diese Schlussfolgerung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Handlungen der festgestellten Art, die aus solchen – auch bei schwererziehbaren, in einem Heim untergebrachten Jungen – Beweggründen vorgenommen werden, dienen keinen von der Rechtsordnung anerkannten Erziehungszwecken. Sie sind schon aus diesem Grunde keine Erziehungsmaßnahmen, die durch ein Züchtigungs- oder Einsperrungsrecht eines Erziehers gerechtfertigt werden können.
Zu Bedenken gibt jedoch folgendes Anlass:
Das Urteil sagt auf Seite 25 UA, die Angeklagten könnten sich nicht auf einen entschuldbaren Verbotsirrtum berufen. Die Strafkammer sei überzeugt, dass sie gewusst hätten, Unrecht zu tun. Dies folge daraus, dass sie es geflissentlich unterlassen hätten, ihrer Dienstaufsichtsbehörde von den grundsätzlichen neuen, von ihnen eingeführten Erziehungsmethoden Kenntnis zu geben, und dass sie sich während der ganzen Ermittlungen und auch während der Hauptverhandlung ständig bemüht hätten, Art und Umfang der körperlichen Züchtigungen und Einsperrungen zu bagatellisieren und abzuschwächen.
Auf Seite 26 UA heißt es, die Angeklagten könnten sich nicht darauf berufen, ihr Vorgehen als rechtmäßig angesehen zu haben. Sie hätten bei ihrer Intelligenz, ihrem Bildungsgrad, ihrer Lebensreife und ihren reichen Erfahrungen auf dem Gebiete der Jugenderziehung erkennen müssen, dass die von ihnen gewählte Erziehungsmethode gegen alle Grundsätze einer ordnungsmäßigen Erziehung groblich verstoße und daher von der Sitten- und Rechtsordnung nicht gebilligt werde.
Die Ausführungen auf Seite 26 UA ergeben, dass die Strafkammer einen Verbotsirrtum der Angeklagten zumindest als nicht ausgeschlossen angesehen, ihn aber als vermeidbar beurteilt hat. Dies ist mit dem auf Seite 25 UA festgestellten Unrechtsbewusstsein nicht vereinbar. Unrechtsbewusstsein und Verbotsirrtum schließen einander aus.
Dass die auf Seite 26 UA mitgeteilten Erwägungen nur überflüssige und daher unschädliche Hilfserwägungen waren, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Der Senat vermag bei dieser Sachlage nicht auszuschließen, dass die Feststellung des Unrechtsbewusstseins durch unklare Vorstellungen der Strafkammer über die Rechtsbegriffe des Unrechtsbewusstseins und des Verbotsirrtums bestimmt worden ist. Sie hat daher keinen Bestand.
Der Mangel zwingt zur Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche, weil er den Umfang der Schuld betrifft.
| Sarstedt | Siemer | Birker | |||
| Koffka | Schmitt |