Treffer
BGH Urteil

Raub mit Waffen: Nutzung einer während der Tat aufgenommenen Flasche als Waffe reicht aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 377/59
Datum
13.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Ablehnung, einen während eines Raubes verwendeten Gegenstand als Waffe i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte den Schuldspruch zu "Raub mit Waffen" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Entscheidend ist, dass der Täter im Zeitpunkt des Beisichführens weiß, den Gegenstand als Waffe benutzen zu können; ein Vorsatz vor Tatbeginn ist nicht erforderlich. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs einen Gegenstand derart bei sich führt, daß er sich seiner jederzeit bedienen kann.

2

Für die innere Tatseite ist ausreichend, daß der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er den Gegenstand bei sich hat, weiß oder erkennt, daß er ihn als Waffe gebrauchen kann; ein Vorsatz bereits vor oder bei Beginn der Tat ist nicht erforderlich.

3

Auch Gegenstände, die keine technischen Waffen sind, fallen unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie nach der Vorstellung des Täters zum Schlagen, Stechen oder ähnlich verwendet werden können und der Täter sich dieser Eignung bewusst ist.

4

Nimmt der Täter während des Raubes einen solchen am Tatort gefundenen Gegenstand an sich und verwendet ihn bewusst als Schlagwaffe, begründet dies den Tatbestand des Raubes mit Waffen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stade, 13. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurergesellen Gerhard-August B. ██████ aus ███, Kreis ███ ███, geboren am ██ 1931 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Raub mit Waffen begeht auch, wer sich erst während des Raubes entschließt, einen Gegenstand, den er am Tatort findet, als Schlagwaffe zu gebrauchen, und dies auch tut.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 13. März 1959

a) im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist des Raubes mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig;

b) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Gründe

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils sah der Angeklagte bei dem Raube, den er in einer Gastwirtschaft beging, während des Kampfes mit der Wirtin eine leere Bierflasche, die auf dem Fußboden lag. Er ergriff die Flasche und schlug mit ihr mindestens zweimal gegen den Kopf der Wirtin.

Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte weder vor noch bei Beginn der Tat daran gedacht habe, einen Gegenstand als Waffe zu verwenden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt der äußeren Tatseite nach nur voraus, dass der Räuber bei der Tat eine Waffe bei sich führt. Das bedeutet nicht, dass er die Waffe vom Beginn bis zur Vollendung des Raubes bei sich haben müsste. Erforderlich und genügend ist, dass er sie in irgendeinem Zeitpunkt des Tatherganges derart bei sich hat, dass er jederzeit sich ihrer bedienen kann (vgl. RGSt 68, 238, 239 f.). Schon dies begründet die besondere Gefahrlichkeit des Räubers, die den Gesetzgeber veranlasst hat, den Raub mit Waffen mit erhöhter Strafe zu bedrohen.

Hieraus folgt für die innere Tatseite, dass es genügt, wenn der Täter in dem Zeitpunkt des Tatgeschehens, in dem er eine Waffe bei sich führt, dies weiß. Dass er bereits vor oder bei Beginn der Tat daran denkt, eine Waffe zu gebrauchen, verlangt das Gesetz nicht.

Richtig ist allerdings, dass bei Gegenständen, die keine Waffen im technischen Sinne, wohl aber Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, weil sie zum Schlagen, Stechen oder in ähnlicher Weise verwendet werden können, die Beantwortung der Frage, ob der Täter bewusst eine Waffe bei sich führt, davon abhängt, ob auch nach seiner Vorstellung der Gegenstand als Waffe gebraucht werden kann. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er den Gegenstand als Waffe benutzen könne (vgl. BGHSt 3, 229, 232 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass in Fällen, in denen der Räuber erst während des Raubes einen solchen Gegenstand an sich nimmt, d. h. ihn nunmehr bei sich führt, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur angewendet werden könnte, wenn der Täter bereits vor oder bei Beginn der Tat den unbedingten oder bedingten Vorsatz hat, einen Gegenstand als Waffe zu verwenden. Es genügt, dass dem Täter, wenn er den Gegenstand an sich nimmt, bewusst ist oder wird, dass er nunmehr einen Gegenstand bei sich hat, den er als Waffe benutzen kann.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte dieses Bewusstsein hatte. Er hat nicht nur die Bierflasche in dem Bewusstsein an sich genommen, dass er mit ihr schlagen könne. Er hat sie sogar bewusst als Schlagwaffe gebraucht.

Der Senat kann den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Die Zurückverweisung an die Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 3 StPO.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (2)