Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung versuchten Mordes zu versuchtem Totschlag, Strafaussprüche aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 37/74
Datum
12.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Streitpunkt war, ob das Mordmerkmal ‚um eine andere Straftat zu verdecken‘ vorlag. Der BGH änderte den Schuldspruch in versuchten Totschlag, da für dieses Mordmerkmal zielgerichtete Absicht erforderlich ist, hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal ‚um eine andere Straftat zu verdecken‘ setzt zielgerichtete Absicht voraus; bloßes Vorhersehen oder Billigen des Todes (dolus eventualis) genügt nicht.

2

Sind die tatbestandlichen Feststellungen vollständig und ergibt sich eine Rechtsfehlanwendung, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus entsprechend berichtigen.

3

Führt die Berichtigung des Schuldspruchs zur Aufhebung einer Einsatzstrafe oder kann deren Höhe die übrigen Einzelfreiheitsstrafen beeinflusst haben, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die weitergehende Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Erfolg bestehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Verden/Aller, 6. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ███ aus ███ █████████, geboren am ██████ 1932 in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 12. Februar 1974 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Verden/Aller vom 6. September 1973 in entsprechender Anwendung der §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO a) im Schuldspruch wegen versuchten Mordes nach § 211 StGB dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags nach § 212 StGB schuldig ist; b) in allen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Verden/Aller zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags zu Ziffer 1. unter anderem ausgeführt:

„Das Mordmerkmal ‚um eine andere Straftat zu verdecken‘ erfordert Absicht im Sinne eines zielgerichteten Verhaltens. Es genügt nicht, dass der Täter den Tod des Opfers lediglich als mögliche Folge voraussieht und billigt. Vielmehr muss er die Tötung als Mittel zur Verdeckung einsetzen (BGHSt 7, 287). Das hat der Angeklagte nicht getan (UA S. 7). ... Nach alledem stellt sich die Tat bei richtiger Rechtsanwendung

nicht als versuchter Mord, sondern nur als versuchter Totschlag dar. Da der Sachverhalt erschöpfend festgestellt ist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO von sich aus entsprechend berichtigen. Dies führt zur Aufhebung der für den Mordversuch verhängten Einzelstrafe und des Gesamtstrafausspruchs. Da es sich bei ihr um die Einsatzstrafe handelt und ihre Höhe von vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe auch die beiden übrigen Einzelfreiheitsstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben können, müssen diese ebenfalls aufgehoben werden.“

Dem stimmt der Senat zu.

SarstedtSiemerSchuster
SchmidtFleischmann