Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung eines Sachverständigengutachtens bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 376/84
Datum
17.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Zurückweisung seines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung von Forderungen. Das BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht den Gutachtenantrag unzureichend begründet und nicht dargetan hatte, ob es die erforderliche Sachkunde für sich in Anspruch genommen habe. Mangels Aufklärung über die Bewertung der Forderungen und mögliche Umsatzsteuerkorrekturen wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nach § 244 Abs. 3, 4 StPO zu prüfen; die Ablehnung muss erkennen lassen, ob das Gericht die erforderliche Sachkunde für sich in Anspruch genommen hat.

2

Die Bewertung notleidender Forderungen und die Höhe von Wertberichtigungen sind nicht ausschließlich steuerrechtliche Rechtsfragen; sie können der tatsächlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen zugänglich sein.

3

Unterbleibt eine erforderliche sachverständige Begutachtung bzw. fehlt eine hinreichende Begründung der Ablehnung, kann dies einen aufhebungsreifen Verfahrensfehler darstellen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Verurteilung hierauf beruht.

4

Bei Umsatzsteuerfeststellungen sind Rückgängigmachungen von Leistungen und ihre Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage festzustellen; der Tatrichter muss den Umfang rückgängig gemachter steuerpflichtiger Leistungen wenigstens schätzen und in den Urteilsgründen darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 14. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen N. ██ aus ███ ██████ Franz-Josef geboren █████ ██ 1939 in ███████ zur Zeit in Haft, wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I.

Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommenund Gewerbesteuern verurteilt worden ist, greift eine Verfahrensrüge durch. Der Angeklagte hatte mit dem „Beweisantrag 2“ vom 25. August 1983 (Bd. I Bl. 212, 222 d.A.) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, durch das die folgenden Behauptungen bewiesen werden sollten: (1) Der Steueramtmann ████ habe bei Forderungen des Angeklagten gegen seine Werber keine Abschreibung vorgenommen; (2) die Forderungen gegen Werber, die in den Jahren 1972 bis 1976 unter Zurücklassung von Schuldsalden ausgeschieden waren, hätten mit mindestens 95 % abgeschrieben werden müssen; (3) bei einer solchen Abschreibung hätte der Angeklagte keine steuerpflichtigen Einkünfte gehabt.

Das Landgericht hat den Antrag in der Hauptverhandlung vom 29. August 1983 (Bd. I Bl. 228, 229 d.A.) mit der folgenden Begründung zurückgewiesen: Es sei schon erwiesen, dass der Zeuge ███ bei Forderungen gegen die Werber keine Abschreibungen vorgenommen habe; „das Vorhandensein solcher offenen Forderungen sowie ihre unsichere Beitreibbarkeit und ihre Behandlung seitens der Firma N.“ ergebe sich schon aus den Angaben des Angeklagten und aus Zeugenaussagen; das beantragte Gutachten betreffe „nur die daraus zu ziehenden steuerrechtlichen Folgerungen, deren Beurteilung jedoch Aufgabe des Gerichts“ sei.

Mit dieser Begründung durfte der Antrag, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, nicht abgelehnt werden. Die Strafkammer hat ersichtlich nicht nur das behauptete Verhalten des Zeugen █████, sondern auch den Umstand für erwiesen gehalten, dass Forderungen gegen Werber an unsicherer „Beitreibbarkeit“ litten. Die Frage, wie diese Forderungen „nach der betrieblichen Struktur und den Erfahrungen in den Vor- und Folgejahren“ (Bd. I Bl. 222 d.A.) zu bewerten waren, betraf nicht allein die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Rechtssätze. Sie war vielmehr der Begutachtung durch einen Sachverständigen zugänglich.

Die Bewertung von Forderungen des Steuerpflichtigen ist zwar, ebenso wie die Bewertung anderer Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 EStG, Gegenstand steuerrechtlicher Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und von Rechtsanwendungsgrundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 67, 47 = BStBl. 1958 III 271; BFH 73, 187 = BStBl. 1961 III 336; BFH 134, 204 = BStBl. 1981 II 766) und im Schrifttum (vgl. z. B. Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 19. Aufl. § 6 EStG Rdn. 905 ff; Littmann/Grube, Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., 1981 § 6 EStG Rdn. 423 ff; Schmidt/Seeger, EStG, 3. Aufl. 1984 § 6 Anm. 48) erläutert worden sind. Hierbei geht es u. a. um die Fragen, in welchem Umfang pauschale Wertberichtigungen zulässig sind und welche Gesichtspunkte bei der Bewertung notleidender Forderungen herangezogen werden dürfen (BFH 73, 183 = BStBl. 1961 III 336; BFH 88, 27 = BStBl. 1967 III 336). Innerhalb solcher steuerrechtlicher Grenzen ist die Bewertung von Forderungen einschließlich der Wertberichtigung Sache einer umfassenden tatsächlichen Beurteilung; es geht dabei unter anderem um die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Schuldner und der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und den betroffenen Schuldnern. Bei dieser Beurteilung kann sich der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Dieser kann ihn bei der Einschätzung der für die Bonität der Forderungen maßgeblichen Tatsachen unterstützen und über Erfahrungssätze unterrichten, die sich beispielsweise auf die Realisierbarkeit von Forderungen der in Rede stehenden Art beziehen. Auf ein solches Sachverständigengutachten zielte der Antrag vom 25. August 1983. Er war deshalb als Beweisantrag nach den Maßstäben des § 244 Abs. 3, 4 StPO zu bescheiden.

Der Beschluss, mit dem das Landgericht die Begutachtung abgelehnt hat, geht auf diese Maßstäbe nicht ein. Er lässt insbesondere nicht erkennen, ob die Strafkammer die erforderliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) für sich in Anspruch genommen hat.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuern auf diesem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat das Landgericht, abweichend von den Berechnungen des Zeugen ████, „Abschreibungen auf Forderungen gegen Vertreter vorgenommen“ (UA S. 30 f). Die vom Landgericht anerkannte Ertragsminderung von 1.741 DM für das Jahr 1972, von 1.000 DM für das Jahr 1973, von 13.000 DM für das Jahr 1974 und von 8.000 DM für das Jahr 1975 bei einem – allerdings nicht näher belegten und erläuterten – „Betrag an solchen Außenständen“ in Höhe von 130.000 DM (UA S. 37) bleibt jedoch weit hinter der Wertberichtigung zurück, die mit dem Beweisantrag angestrebt worden ist. Insbesondere hat die Strafkammer von der Wertberichtigung alle offenen Forderungen** ausgeschlossen, um deren Realisierung sich der Angeklagte nicht bemüht hatte (UA S. 31).

II. Der Zusammenhang der Gesichtspunkte, die für die Höhe der Einkommenund Gewerbesteuern einerseits und der Umsatzsteuern andererseits maßgeblich sind, führt dazu, dass auch die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung nicht bestehenbleiben kann. Die Umsatzsteuern, die der Angeklagte nach den Feststellungen hinterzogen hat, betreffen denselben Steuerzeitraum wie die hinterzogenen Einkommen- und Gewerbesteuern. Die Forderungen des Angeklagten, deren Bewertung Gegenstand des zu Unrecht abgelehnten Beweisantrages war (vorstehend zu I), hatten nach den Feststellungen ihren Entstehungsgrund darin, dass das Konto des Angeklagten von den Geschäftspartnern, insbesondere von den Verlagen, wegen der an ihn ausgezahlten Provisionen rückbelastet wurde, wenn Abonnements, die die Werber des Angeklagten hereingeholt hatten, gekündigt oder annulliert worden waren (UA S. 31). Der Angeklagte forderte in solchen Fällen von den Werbern die Provision zurück, die er ihnen gezahlt hatte (vgl. UA S. 9). Den zu Lasten des Angeklagten erfolgten Rückbelastungen lag eine Rückgängigmachung der vom Angeklagten erbrachten Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) zugrunde. Dieser Sachverhalt konnte zugunsten des Angeklagten zu einer Berichtigung der Umsatzsteuern führen (vgl. jetzt § 17 Abs. 2 Nr. 1 mit § 17 Abs. 3 UStG; auch Mößlang bei Sölch/Ringleb/List, UStG, 3. Aufl. § 17 Rdn. 35). Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluss darüber, ob dies bei der Feststellung der erzielten Umsätze (UA S. 17) berücksichtigt worden ist. Den Umfang rückgängig gemachter steuerpflichtiger Leistungen hätte der Tatrichter, zumindest als Ergebnis einer Schätzung, mitteilen müssen. Das war auch nicht mit Rücksicht auf den Rechtsgrundsatz des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 entbehrlich; es handelte sich hier nicht um eine Ermäßigung der Umsatzsteuern aus „anderen Gründen“ (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977), sondern um die richtige Bestimmung der Umsätze, auf die sich die hinterzogenen Steuern beziehen.

III. Da hiernach das Urteil in vollem Umfange aufzuheben ist, braucht der Senat auf die weiteren Verfahrensrügen nicht einzugehen.

Herrmann Schuster Horstkotte Zugleich für Or.Niepel, der in Urlaub ist

Rebitzki