Revision: Notwehrprüfung nach Rückkehr des Angreifers und Messerstich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 376/82
- Datum
- 06.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Flucht vor einem rechtswidrigen Angriff schließt eine spätere Notwehrlage nicht grundsätzlich aus; auch nach Rückzug ist eine erneute Prüfung auf Notwehr erforderlich.
Wenn der Angreifer nach dem Rückzug zurückkehrt und unmittelbar wieder angreift, begründet dies eine neue gegenwärtige Rechtfertigungslage, die zu prüfen ist.
Der bloße Zorn oder das Motiv, Eigentum zu schützen, führt nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Verteidigungswillens; maßgeblich ist, ob die Handlung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erfolgte.
Gerichte haben bei tatrelevanten Kampfsituationen konkret festzustellen, ob durch die Lage (z. B. Überwältigen, Würgen) eine Notwehrsituation entstanden ist; unterlassene Prüfung rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 4. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Günter ███ aus ████, geboren █████████████ 1937 in ██████████████, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juli 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 4. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht Notwehr verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte war dem rechtswidrigen Angriff M.__’s zunächst durch Flucht in die Wohnung ausgewichen. Das Schwurgericht meint, damit habe es wegen der vorangegangenen Provokation des Angeklagten gegen █████ sein Bewenden haben müssen (UA S. 8). Ungeprüft lässt es, dass M.__), der den Angeklagten nicht in dessen Wohnung, sondern in dessen Kiosk vermutete, zurückkehrte, sich „lautstark“ an dem Kiosk zu schaffen machte und gegen dessen Tür trat. Der Angeklagte hörte das, befürchtete eine Beschädigung des von ihm mühsam renovierten Kiosks und geriet in Wut. Er nahm das Tatmesser, lief aus seiner Wohnung hinaus und auf ██████ ersichtlich deshalb zu, um eine Beschädigung des Kiosks zu verhindern (UA S. 4, 10). Das Messer setzte er erst ein, als der dem Angeklagten körperlich weit überlegene ██████ sich auf ihn stürzte, um ihn anzugreifen. Zu dem Stich, an dessen Spätfolgen M.__) verstorben ist, kam es, als M.__) auf dem Angeklagten lag und der Angeklagte befürchtete, gewürgt zu werden. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob sich für den Angeklagten bei dieser Kampflage eine neue Notwehrsituation ergeben hat. Die Wut, die der Angeklagte auf █████ hatte, schließt seinen Verteidigungswillen nicht ohne weiteres aus (BGHSt 3, 194, 198; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16 und bei Holtz MDR 1979, 634; BGH GA 1980, 67).
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