Treffer
BGH Beschluss

Anträge auf Wiedereinsetzung und Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 376/80
Datum
26.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO sowie Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, da die Begründungsfrist nicht eingehalten worden war. Der BGH wies die Anträge zurück, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machte, ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen zu sein. Insbesondere legte er nicht dar, den Verteidiger zur Begründung aufgefordert zu haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründungsfrist nicht fristgemäß eingehalten wird und deshalb die Voraussetzungen des § 346 Abs. 1 StPO vorliegen.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt eine glaubhafte Darlegung voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der antragstellenden Partei erfolgte.

3

Hat der Angeklagte die Revision selbst eingelegt, kann er die Versäumung der Begründungsfrist nicht dadurch rechtfertigen, dass der Verteidiger ohne besondere Aufforderung die Begründung vornehmen werde.

4

Der Zugang des Urteils sowohl beim Verteidiger als auch beim Angeklagten und die Übersendung einer Urteilsabschrift begründen regelmäßig keine besonderen Umstände, die ein Verschulden des Verteidigers im Sinne der Wiedereinsetzung nahelegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurer ███ ████ aus ███, geboren am ████████ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. August 1980

Tenor

Die Anträge des Angeklagten ██ auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil vom 15. Januar 1980 zutreffend nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht fristgemäß begründet worden ist. Der Antragsteller kann auch nicht wegen der Fristversäumnis in den vorigen Stand eingesetzt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden (§ 44 StPO) verhindert war, die Revision rechtzeitig zu begründen. Insbesondere ergibt sein Vorbringen nicht, dass die Frist zur Begründung der Revision durch Verschulden des Verteidigers versäumt worden ist. Der Antragsteller hatte die Revision selbst eingelegt (Bd. II Bl. 126 d. A.). Er macht nicht geltend, dass er seinen Verteidiger davon unterrichtet und ihn aufgefordert habe, die Revision zu begründen. Das Urteil ist zwar dem Verteidiger zugestellt worden (Bd. II Bl. 128 a d. A.). Das Gericht hat jedoch den Antragsteller gleichzeitig von dieser Zustellung unterrichtet und ihm eine Urteilsabschrift übersandt (Bd. II Bl. 128 d. A.). Der Antragsteller hätte daraufhin seinen Verteidiger zur Revisionsbegründung auffordern oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen. Besondere Umstände, die die Annahme des Antragstellers rechtfertigen konnten, der Verteidiger werde die vom Antragsteller eingelegte Revision ohne besondere Aufforderung begründen, sind nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht erkennbar.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki