Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 376/78
Datum
27.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Der Bundesgerichtshof verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nicht eingehalten wurde. Das Gericht stellte fest, der Angeklagte habe ab Kenntnis des Verwerfungsbeschlusses handeln können; die irreführende Auskunft einer Angestellten des Verteidigers rechtfertige die Fristüberschreitung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Antrag binnen der dort vorgeschriebenen Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

2

Die Kenntnis von der Versäumung oder die Möglichkeit, die versäumte Handlung selbst zu veranlassen, beendet das Hindernis und lässt die Frist zu laufen beginnen.

3

Die irreführende telefonische Auskunft einer Angestellten des Verteidigers schließt eigenes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis nicht aus und rechtfertigt allein keine Wiedereinsetzung.

4

Hat der Angeklagte nach Wegfall des Hindernisses die Möglichkeit zur eigenen Veranlassung der Revisionsbegründung, darf er sich nicht auf offenkundig falsche Auskünfte verlassen und muss unverzüglich tätig werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Karl-Heinz ███ aus ███, geboren █████████ 1944 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1978

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag ist nicht innerhalb der in § 45 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt:

"Der Beschluss über die Verwerfung der Revision als unzulässig vom 16. März 1978 (Bl. 149 Bd. II d. A.) – dem Verteidiger zugestellt am 23. März 1978 (Bl. 150 Bd. II d. A.) – ist am 22. März 1978 an den Angeklagten abgesandt worden (Bl. 149 R Bd. II d. A.). Er hat von ihm jedenfalls noch im März 1978 Kenntnis erhalten und ihn sich auf der Geschäftsstelle der Strafkammer erläutern lassen (Bl. 165 Bd. II d. A.). Von diesem Zeitpunkt an war er nicht mehr gehindert, die Revisionsbegründung selbst zu veranlassen. Der Angeklagte hat aber erst am 24. April 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 154 ff. Bd. II d. A.) und am 28. April 1978 die versäumte Handlung nachgeholt (Bl. 161 Bd. II d. A.), der entsprechende Antrag seines Verteidigers ist erst am 5. Mai 1978 eingegangen (Bl. 166, 167 Bd. II d. A.). Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ist danach nicht eingehalten.

Die nach Wegfall des Hinderungsgrundes der Behauptung des Angeklagten zufolge von einer Angestellten des Verteidigers erteilte Auskunft konnte den Fristbeginn nicht beseitigen. Sie ist darüber hinaus auch nicht geeignet, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu rechtfertigen, denn sie schließt eigenes Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung nicht aus. Der Angeklagte durfte sich, nachdem sein Verteidiger sich entgegen der Ankündigung in der Nachricht über die Revisionseinlegung vom 23. November 1977 (Bl. 162 Bd. II d. A.) nicht mehr gemeldet hatte und der Verwerfungsbeschluss ergangen war, mit der offenkundig falschen telefonischen Auskunft einer Angestellten nicht zufriedengeben!

Der Senat tritt dem bei.

SchusterHerrmannFuhrmann
SchmidtHorstkotte