Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Betrug- und Hehlereiurteilen, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 376/76
Datum
05.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen sein Urteil u. a. wegen Betrugs und gewerbsmäßiger Hehlerei eingelegt. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Tatkomplexen und die Strafaussprüche auf, weil wesentliche Feststellungen zur inneren Tatseite fehlten oder widersprüchlich sind. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs reicht es nicht aus, dass der Beschuldigte bloß behauptet, er sei der Fahrer gewesen; es müssen konkrete Feststellungen vorliegen, dass er darauf gerichtet war, sich oder einen Dritten durch die Behauptung einen Vermögensvorteil (z. B. eine Versicherungszahlung) zu verschaffen.

2

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Begünstigung (Strafvereitelung) neben Betrug setzt feststellbar voraus, dass der Täter mit der Tat auch den Vorsatz zur Begünstigung des Beschuldigten verfolgte; fehlt diese innere Verbindung, ist die Verurteilung nicht tragfähig.

3

Widersprüchliche oder nicht miteinander vereinbare Feststellungen zur Kenntnisnahme/Annahme der Rechtmäßigkeit des Erwerbs und zum objektiven Wert des Tatobjekts führen zur Aufhebungsbedürftigkeit der Verurteilung, soweit die innere Tatseite nicht klar festgestellt ist.

4

Führt die Aufhebung einzelner Einzelstrafen zu einem Wegfall der Grundlagen der Gesamtstrafe, sind auch die übrigen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 30. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Peter L███ aus ███, geboren am █████ in B[REDACTED] (Posen), wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. August 1976 nach § 349 Abs. 4 und 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 30. Januar 1976 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Begünstigung und im Fall 8 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist; b) in allen Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, reichen jedenfalls die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus, um die Verurteilung wegen Betruges im Fall 5 der Urteilsgründe zu tragen.

Der Angeklagte wollte den Mitangeklagten M[REDACTED], der als Fahrer eines gestohlenen Pkw in einen Unfall mit Sachschaden am Fahrzeug verwickelt wurde, der Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entziehen. Deshalb gab der Angeklagte an, er selbst habe den Wagen gefahren. Dadurch erreichte er, dass ihm die Versicherung anstelle des wahren Eigentümers die diesem zustehende Entschädigung für die Beschädigung des Fahrzeugs auszahlte. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte den Ermittlungsbehörden, dem Haftpflichtigen oder der Versicherung gegenüber auch nur angedeutet hätte, ihm gehöre das Fahrzeug. In einem solchen Falle, in dem der Angeklagte mit der bloßen Behauptung, er sei der Fahrer gewesen, auf eine Begünstigung abzielte, hätte dargelegt werden müssen, inwiefern er allein damit gleichzeitig auch auf die Versicherungssumme aus war. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher Begünstigung (§ 257 StGB a. F. – Strafvereitelung – § 258 StGB n. F.) konnte somit ebenfalls nicht bestehen bleiben.

2. Im Fall 8 der Urteilsgründe hält das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, die Verkäufer des Pkw hätten ihm erklärt, sie sollten den freigegebenen Wagen im Auftrag des Eigentümers verkaufen, er, der Angeklagte, habe gedacht, „die Sache sei in Ordnung“, für nicht widerlegbar. Das verträgt sich nicht mit der anschließenden Feststellung, der Angeklagte habe in Kauf genommen, dass der Wagen gestohlen oder durch ein Vermögensdelikt in den Besitz des Verkäufers gelangt sei. Auch die Wahrunterstellung, der vereinbarte Kaufpreis von 6.000 DM sei angemessen gewesen, lässt sich nicht ohne Weiteres mit der Feststellung vereinbaren, das Fahrzeug habe einen Wert von 15.000 DM gehabt.

3. Mit dem Wegfall der Strafen in den Fällen 5 und 8 konnten auch die übrigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

SarstedtFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster