Revision gegen Urteil wegen Notzucht verworfen; Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 376/73
- Datum
- 18.09.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Sachrüge in der Revision genügt nicht, wenn sie keine konkreten, substantiierten Darlegungen zu einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung oder Willkür enthält.
Bei der Prüfung eines Fortsetzungszusammenhangs sind die objektiven Tatumstände maßgeblich; erscheinen diese derart, dass eine auf mehrere Taten angelegte Planung ausgeschlossen ist, liegt kein Fortsetzungszusammenhang vor.
Werden die Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhangs aufgrund der festgestellten Umstände ausgeschlossen, sind mehrere selbständige Einzeltaten anzunehmen.
Der Revisionssenat kann eine grundsätzliche Rechtsfrage offenkundig unbeantwortet lassen, wenn ihre Klärung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsmittels nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Bautischler Ahmet K. ████ aus █████, geboren am ███████ 1943 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Sie erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die Bundesanwaltschaft hat nur deshalb Termin beantragt, weil sie Bedenken dagegen hat, dass die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Notzuchtsfällen nicht ausgeschlossen, sondern nur nicht für erwiesen gehalten hat. Der Senat braucht indessen nicht zu entscheiden, ob der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 33, 35) darin zu folgen wäre, dass im Zweifel nicht Fortsetzungszusammenhang, sondern mehrere selbständige Einzeltaten anzunehmen seien. Denn hier besteht ein solcher Zweifel nicht. Es erscheint bei den festgestellten Tatumständen ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich unmittelbar vor oder während der Begehung der ersten Notzucht Gedanken darüber gemacht haben sollte, ob er an demselben Opfer acht Stunden später an einem anderen Ort wiederum eine Notzucht begehen werde.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Schmidt | Fleischmann |