Revision verworfen: Rücktritt vom Versuch und strafzumessung bei Rückfalldiebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 376/64 (alt: 5 StR 550/63)
- Datum
- 23.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Entwendung eines Kraftfahrzeugs schließt nicht aus, dass nachfolgende Wegnahmen aus dem Fahrzeug als (einfache) Diebstähle und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.
Das gewaltsame Öffnen eines Fahrzeugs bleibt tateinheitlich tatbestandlich relevant und kann als strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung herangezogen werden.
Selbst wenn der Versuch als solcher straflos bleibt, kann die spätere Wegnahme anderer Gegenstände den Schluss rechtfertigen, der Täter habe seine verbrecherische Absicht nicht aufgegeben; dies ist strafmildernd oder -verschärfend zu würdigen.
Die Strafkammer ist nicht gehindert, einen aufgegebenen Versuch bei der Bemessung der Strafe zu verwerten, wenn der Täter den durch den Versuch geschaffenen Zustand zur Vornahme weiterer Taten ausgenutzt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. April 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1936 in ██████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Rückfalldiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. April 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht begründet.
Allerdings ist ein freiwilliger Rücktritt vom Diebstahl des Kraftwagens selbst nicht auszuschließen. Die Strafkammer hat bei der Darlegung, dass die Wegnahme der Gegenstände aus dem aufgebrochenen Kraftwagen nur einfacher Diebstahl ist, ausgeführt: *"Der Unrechtsgehalt dieses vollendeten einfachen Diebstahls, in dem der Versuch, den ganzen Wagen zu stehlen, aufgeht, ist jedoch nicht geringer"* (UA S. 14). Selbst wenn die Strafkammer damit den von dem Angeklagten aufgegebenen Versuch, den Kraftwagen zu entwenden, bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten in Betracht gezogen hätte, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug gewaltsam geöffnet hatte, bleibt auf jeden Fall bestehen, also auch bei einem freiwilligen Rücktritt. In diesem Falle hat der Angeklagte den von ihm selbst in diebischer Absicht geschaffenen Zustand zur Entwendung der Sachen aus dem Inneren des Wagens ausgenutzt. Die Strafkammer war deshalb nicht gehindert, strafschärfend zu verwerten, dass das Aufbrechen von Kraftfahrzeugen einen erheblichen Umfang angenommen hat. Sie konnte auch in Betracht ziehen, dass für den Geschädigten die Folgen die gleichen sind, mag nun der Täter den ganzen Wagen oder dessen Inhalt haben stehlen wollen. War schließlich der Versuch als solcher auch straflos, so zeigt die spätere Wegnahme anderer Sachen aus dem Inneren des Wagens doch, dass der Angeklagte seine verbrecherische Absicht nicht etwa gänzlich aufgegeben, sondern – ebenso wie später bei dem Versuch, den Kraftwagen des Zeugen ██ ███ zu stehlen – alsbald auf einen anderen Gegenstand gerichtet hatte. Die Erörterungen der Strafkammer zur Strafzumessung sind hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
Da die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |