Revision verworfen: Beginn der Ausführung beim versuchten Diebstahl durch Eindringen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 376/59
- Datum
- 22.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, wenn der Revisionsführer keine konkreten und individuellen Angriffe gegen die erstinstanzlichen Feststellungen vorbringt.
Bloßes unbefugtes Eindringen in ein Gebäude aus diebischer Absicht begründet nicht ohne Weiteres den Anfang der Ausführung eines Diebstahls.
Anfang der Ausführung eines Diebstahls liegt vor, wenn das Verhalten des Täters einen unmittelbaren Angriff auf den Gewahrsam der Inhaber darstellt und die unmittelbar folgende Herbeiführung des Erfolges nahegerückt ist.
Ob ein Anfang der Ausführung gegeben ist, ist überwiegend eine Tatfrage; die darauf gestützte richterliche Feststellung ist revisionsgerichtlich nur bei Rechtsfehlern oder willkürlicher Beweiswürdigung zu beanstanden.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer beim Amtsgericht Celle, 22. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut K. ████████ aus ████, dort geboren am █████ 1924, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht in Celle vom 22. Mai 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angefochten hat, ist unbegründet.
1. Soweit der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Auch die Revision hat zu diesem Fall keine Einzelangriffe vorgebracht.
2. Was die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls anlangt, so meint die Revision zu Unrecht, es handle sich bei dem festgestellten Verhalten des Angeklagten höchstens um eine Vorbereitung, aber noch nicht um den Anfang der Ausführung eines Diebstahls.
Die Tatsache allein, dass sich jemand in diebischer Absicht Eingang in ein Gebäude verschafft hat, reicht allerdings noch nicht aus, um einen „Anfang der Ausführung“ im Sinne des § 43 StGB darzustellen (vgl. RGSt 54, 182, 183). Entscheidend ist vielmehr, ob das Tun des Angeklagten einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, dass es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines Enderfolges nahegerückt ist (BGHSt 2, 380). Es kommt somit darauf an, ob der Täter mit dem Willen, fremde Sachen an sich zu bringen, den Gewahrsam ihrer Inhaber beeinträchtigt oder gefährdet hat (RGSt 70, 201, 202). Wann das der Fall ist, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die Urteilsfeststellungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Strafkammer konnte schon aus der Tatsache, dass der Angeklagte unbemerkt in eines der Schulgebäude gelangt war, den Schluss ziehen, der Angeklagte habe schon durch sein unbefugtes Eindringen den Gewahrsam der Bewohner ernstlich gefährdet. Indem die Strafkammer ausführt, der Zweck seiner Fahrt nach Hustedt und seines Auftauchens in der Schule könne den Umständen nach wiederum nur der Erwerb von Diebesbeute gewesen sein, bringt sie erkennbar zum Ausdruck, dass der Angeklagte hoffte, auch diesmal eine unverschlossene Tür zu entdecken und dann wegnehmen zu können, was er fand. Der Gewahrsam aller Eigentümer der so zu erreichenden Sachen war schon dadurch beeinträchtigt und gefährdet, dass der vom vorhergehenden vollendeten Diebstahl mit der Örtlichkeit vertraute Angeklagte sich in einem der Gebäude aufhielt, und zwar zu einer Zeit, in der sich die Schüler bereits im Unterrichtsraume befanden (UA S. 5) und der Angeklagte damit rechnen konnte, nicht behelligt zu werden.
| Sarstedt | Siemer | Seibert | |||
| Schmidt | Schmitt |