Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung bei Erregung öffentlichen Ärgernisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 37/63
Datum
05.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und rügte u.a. Verletzungen der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) sowie die Beweiswürdigung der Aussage einer jugendlichen Zeugin. Der BGH verwirft die Revision: Die Verteidigung hatte keinen Beweisantrag gestellt, das Landgericht durfte die Glaubwürdigkeit selbst beurteilen, und erstmals vorgebrachte Tatsachen im Revisionszug sind unbeachtlich. Die Feststellungen zur Öffentlichkeit der Handlung und zur Einsicht des Angeklagten tragen das Urteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflichtverletzung des Gerichts zur ergänzenden Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag stellt und das Gericht keine Veranlassung zur weiteren Beweiserhebung hat.

2

Die gerichtliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin kann durch eigene Wahrnehmung sowie durch Anhörung von Bezugspersonen und durch bestätigende Beweisanzeichen erfolgen; das Fehlen äußerlicher Unwahrscheinlichkeit spricht nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit.

3

Im Revisionsverfahren sind erstmals vorgebrachte Sachverhaltsbehauptungen, die den festgestellten Urteilsgründen widersprechen, unbeachtlich.

4

Angriffe, die sich lediglich gegen Feststellungen oder die tatrichterliche Beweiswürdigung als solche richten, sind in der Revision unbegründet, sofern keine darstellbaren Rechtsfehler vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 5. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fernmeldewart Dietrich ██████ aus ██, geboren █████████████ in ███, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. November 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Für eine Verletzung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 244 Abs. 2 StPO besteht kein Anhalt. Denn ohne entsprechende Anträge der Verteidigung brauchte sich dem Tatrichter nicht jeweils die Notwendigkeit aufzudrängen, die vom Beschwerdeführer vermissten Beweismittel heranzuziehen.

a) Von der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin konnte sich das Landgericht aus eigener Sachkunde überzeugen, nachdem es Mutter und Lehrer des Kindes gehört hatte; der Kindesaussage stand keine äußere Unwahrscheinlichkeit entgegen; überdies sind Beweisanzeichen bestätigt worden.

Der Vorwurf einer Pflichtverletzung gegenüber der Strafkammer ist hier übrigens umso unverständlicher, als der Verteidiger zur ersten (ausgesetzten) Hauptverhandlung vom 16. August 1962 mit folgendem Hinweis geladen worden war: „Der Angeklagte wird mit seinem am 4. Juni 1962 gestellten Antrag, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der am 30. April 1949 geborenen Schülerin Dorothea ██ einzuholen, in die Hauptverhandlung verwiesen …“ (Bl. 45 d. G. A.). Da die Verteidigung auf diese Anregung weder in der ersten Hauptverhandlung (vgl. Bl. 54 und 55 d. A.) noch in der zweiten (vgl. Bl. 72 und 76 d. A.) eingegangen ist, durfte das Landgericht im vorliegenden Falle mit Recht annehmen, dass sich auch der Angeklagte von der Hinzuziehung eines Sachverständigen keine bessere Aufklärung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Kindes versprach.

b) Mit seiner Behauptung, er habe den Wagen BP-62-226 erst ab Februar 1962 gefahren, ist der Angeklagte im Revisionsrechtszug neu hervorgetreten. Dieses Vorbringen, das überdies in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen steht, ist unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich.

Für Verfahrensverstöße besteht aber in diesem Zusammenhang kein Anhalt.

c) Die anderen Verfahrensangriffe sind offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil sie sich lediglich gegen die Feststellungen oder gegen die Beweiswürdigung als solche richten.

2. Das sachlich-rechtliche Vorbringen geht ebenfalls fehl.

Das Urteil stellt ausdrücklich fest: „Die Handlung in dem Pkw auf der Baron-Voght-Straße konnte von einer unbestimmt großen Personenzahl wahrgenommen werden“ (UA S. 23). Dass sich diese Feststellung erst bei der rechtlichen Würdigung findet, nimmt ihr ihre Bedeutung nicht. Entsprechendes gilt für die Feststellung, der Angeklagte sei sich der Öffentlichkeit des Ortes bewusst gewesen (UA S. 24).

Nach alldem war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt