Revision aufgehoben: mangelhafte Feststellungen bei schwerer Kuppelei — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 37/59
- Datum
- 24.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Tatbestand des Vorschubleistens zur Unzucht genügt nicht allein das Schaffen einer Gelegenheit; erforderlich ist zusätzlich, dass für die Verkuppelten die Sicherheit oder die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Dritte das Zimmer während eines bestimmten Zeitraums nicht betreten oder sich nicht um ihr Treiben kümmern.
Das Urteil muss bei der Feststellung von Schuld und bei der Strafzumessung darlegen, ob und inwieweit sich die Täter der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren; bei Anhaltspunkten für einen Verbotsirrtum sind die hierfür geltenden Grundsätze zu prüfen.
Stellt die Beurteilung eines Straftatbestands auf konkrete tatsächliche Umstände (z.B. Zutrittswahrscheinlichkeit) ab, hat die Strafkammer diese Umstände festzustellen und den Angeklagten Gelegenheit zu geben, die hierzu vorgetragenen Tatsachen durch Beweisantritt zu belegen.
Der Bundesgerichtshof kann die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 1. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die ████████ Ilse, geborene ███████, aus █, 2. den Landwirt ██████ Eduard ██, geboren am ██████████████ in █, aus ████ ██,
wegen schwerer Kuppelei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Ilse und Eduard ██ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 1. Dezember 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Verden an der Aller zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu je zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; die Sachrüge dringt durch.
1. Die Strafkammer sieht die Kuppelei der Angeklagten allein darin, dass sie ihre 21 Jahre alte Tochter Helga mit dem verheirateten Zeugen K. in Kenntnis der Zuneigung der beiden mehrfach abends zwischen 22 und 23 Uhr eine halbe Stunde oder Stunde allein im Wohnzimmer ließen, wenn sie selbst zu Bett gingen.
Es ist rechtlich bedenklich, hierin allein ein Vorschubleisten zur Unzucht zu sehen. Die Gelegenheit, sich in den Abendstunden für etwa eine Stunde allein in einem Zimmer aufzuhalten, haben erwachsene Menschen, die sie suchen, in aller Regel. Sie zu verschaffen, genügt noch nicht, um den Tatbestand des Vorschubleistens zur Unzucht zu erfüllen. Es muss mindestens dazukommen, dass für die Verkuppelten die Sicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass andere Personen während eines bestimmten Zeitraums das Zimmer nicht betreten oder sich jedenfalls um ihr Treiben nicht kümmern.
Die Strafkammer muss den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt erneut prüfen. Die Angeklagten haben dabei Gelegenheit, für die in der Revisionsinstanz hierzu vorgetragenen Tatsachen die erforderlichen Beweise anzutreten.
2. Das Urteil enthält keine Darlegungen darüber, ob sich die Angeklagten der etwaigen Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst waren. Derartiger Darlegungen hätte es aber im vorliegenden Fall bedurft. Die Strafkammer führt nämlich bei der Strafzumessung aus, dass es sich bei den beiden Angeklagten um einfache, ein wenig primitiv denkende Menschen handele, deren sittliche Wertvorstellungen in geschlechtlicher Hinsicht freier als allgemein üblich sein mögen. Für den Fall, dass die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, dass sich die Angeklagten bei ihrem Verhalten in einem Verbotsirrtum befunden haben, wird die Strafkammer die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Große Senat in der Entscheidung BGHSt 2, 194 für die Behandlung des Verbotsirrtums aufgestellt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zu verweisen.
| Sarstedt | Schmitt | ||
| Dr. Koffka | Siemer |