Revision der Staatsanwaltschaft wegen schwerer Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 375/87
- Datum
- 15.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wegen Verletzung des materiellen Strafrechts ist nur begründet, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung Rechtsfehler enthält, insbesondere Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze oder die Stützung auf unzulässige Erfahrungssätze.
Die Aussage oder Falschbehauptung einer nahestehenden Person begründet nicht automatisch eine andere Beurteilung des Sachverhalts, wenn sie ohne konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte auch anders erklärbar ist.
Das Unterlassen der Nennung einer markanten Einzelheit durch den Beschuldigten ist nicht zwingend beweisschwächend, wenn aus dem Gesamtzusammenhang plausible Erklärungen (z. B. Unterbrechung) für das Ausbleiben der Erwähnung folgen.
Gutachtliche Feststellungen, dass eine vom Angeklagten beschriebene Brandlegungsmethode für den festgestellten Brandverlauf untauglich ist, können den vom Ankläger behaupteten Tathergang ausschließen und den Freispruch tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 12. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Malermeister geborener ███████ aus Bad ██████ Wilhelm ██, geboren am █ 1931 in ██████, wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 1987 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts keinen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; sie ist namentlich frei von Lücken und Verstößen gegen Denkgesetze und ist auch nicht auf einen zu Unrecht als zwingend erachteten Erfahrungssatz gestützt worden. Die Äußerung der Ehefrau nötigte nicht zu der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Annahme, machte auch nicht entsprechende ausdrückliche Erwägungen erforderlich; es liegt auf der Hand, dass sie sich auch auf eine gemeinsam mit dem Ehemann erwogene theoretische Möglichkeit bezogen haben konnte. Die Lüge der Ehefrau lässt sich ohne weiteres auch aus dem Bestreben erklären, einen ungerechtfertigten Verdacht zu entkräften. Diese Erwägung würde auch gelten, wenn der Angeklagte das Gespräch mit Dr. ██ ███ insgesamt in Abrede genommen haben sollte; ob das der Fall gewesen war oder der Angeklagte sich nur auf eine missverstandene Äußerung berufen hatte, musste deshalb nicht mitgeteilt werden. Die von dem Angeklagten Zeugen Dr. ███ geschilderte Brandlegungsmethode war für den von der Anklage angenommenen Brandverlauf jeder brennbaren Flüssigkeit untauglich gewesen (UA S. 7). Zwar war die Vorkehrung nur eine besondere Einzelheit, aber so markant, dass die Annahme, sie sei besonders interessant – auch bei einer Kurzschilderung kaum unerwähnt geblieben –, keineswegs fernliegend war. Dass der Angeklagte in seiner Schilderung sofort so unterbrochen worden war, dass er möglicherweise deshalb zu der Erwähnung dieser markanten Einzelheit nicht mehr kommen konnte, lässt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht herleiten. Das, was der Zeuge Dr. ███ zu dem Gespräch bekundet hatte, musste nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben werden; die festgestellten maßgeblichen Punkte sind ausreichend.“
Dem stimmt der Senat zu.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |