Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen schwerer Brandstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 375/87
Datum
15.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen schwerer Brandstiftung. Das Gericht bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung als lückenfrei, widerspruchsfrei und nicht auf unzulässigen Erfahrungssätzen beruhend. Äußerungen der Ehefrau und Zeugenaussagen waren nicht entscheidungserheblich. Ein Gutachten machte die behauptete Brandlegungsmethode untauglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wegen Verletzung des materiellen Strafrechts ist nur begründet, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung Rechtsfehler enthält, insbesondere Lücken, Verstöße gegen Denkgesetze oder die Stützung auf unzulässige Erfahrungssätze.

2

Die Aussage oder Falschbehauptung einer nahestehenden Person begründet nicht automatisch eine andere Beurteilung des Sachverhalts, wenn sie ohne konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte auch anders erklärbar ist.

3

Das Unterlassen der Nennung einer markanten Einzelheit durch den Beschuldigten ist nicht zwingend beweisschwächend, wenn aus dem Gesamtzusammenhang plausible Erklärungen (z. B. Unterbrechung) für das Ausbleiben der Erwähnung folgen.

4

Gutachtliche Feststellungen, dass eine vom Angeklagten beschriebene Brandlegungsmethode für den festgestellten Brandverlauf untauglich ist, können den vom Ankläger behaupteten Tathergang ausschließen und den Freispruch tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 12. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Malermeister geborener ███████ aus Bad ██████ Wilhelm ██, geboren am █ 1931 in ██████, wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 1987 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; sie ist namentlich frei von Lücken und Verstößen gegen Denkgesetze und ist auch nicht auf einen zu Unrecht als zwingend erachteten Erfahrungssatz gestützt worden. Die Äußerung der Ehefrau nötigte nicht zu der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Annahme, machte auch nicht entsprechende ausdrückliche Erwägungen erforderlich; es liegt auf der Hand, dass sie sich auch auf eine gemeinsam mit dem Ehemann erwogene theoretische Möglichkeit bezogen haben konnte. Die Lüge der Ehefrau lässt sich ohne weiteres auch aus dem Bestreben erklären, einen ungerechtfertigten Verdacht zu entkräften. Diese Erwägung würde auch gelten, wenn der Angeklagte das Gespräch mit Dr. ██ ███ insgesamt in Abrede genommen haben sollte; ob das der Fall gewesen war oder der Angeklagte sich nur auf eine missverstandene Äußerung berufen hatte, musste deshalb nicht mitgeteilt werden. Die von dem Angeklagten Zeugen Dr. ███ geschilderte Brandlegungsmethode war für den von der Anklage angenommenen Brandverlauf jeder brennbaren Flüssigkeit untauglich gewesen (UA S. 7). Zwar war die Vorkehrung nur eine besondere Einzelheit, aber so markant, dass die Annahme, sie sei besonders interessant – auch bei einer Kurzschilderung kaum unerwähnt geblieben –, keineswegs fernliegend war. Dass der Angeklagte in seiner Schilderung sofort so unterbrochen worden war, dass er möglicherweise deshalb zu der Erwähnung dieser markanten Einzelheit nicht mehr kommen konnte, lässt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht herleiten. Das, was der Zeuge Dr. ███ zu dem Gespräch bekundet hatte, musste nicht in allen Einzelheiten wiedergegeben werden; die festgestellten maßgeblichen Punkte sind ausreichend.“

Dem stimmt der Senat zu.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann