Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung von Glaubwürdigkeitsuntersuchung ohne Einwilligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 375/65
Datum
28.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer Unzucht ein und beanstandete, das Landgericht habe § 244 Abs. 6 StPO nicht durch Beschluss angewandt, als sein Verteidiger die Untersuchung der Tochter auf Glaubwürdigkeit beantragte. Der BGH verwirft die Revision: Die Tochter verweigerte die Untersuchung; eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung Dritter bedarf der Einwilligung (§ 81e StPO), der Antrag war somit unzulässig und ein unterbliebener formeller Beschluss nicht entscheidungserheblich. Zur Zurechnungsfähigkeit genügten knappe Feststellungen, weil keine prozessualen Anhaltspunkte für Zweifel vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untersuchung einer nichtbeschuldigten Person zur Feststellung ihrer Glaubwürdigkeit ist nur mit ihrer Einwilligung zulässig; § 81e StPO begründet keine Pflicht zur Glaubwürdigkeitsuntersuchung Dritter.

2

Entgegenstehende formelle Beschlussanforderungen nach § 244 Abs. 6 StPO führen nicht automatisch zur Mangelhaftigkeit des Urteils, wenn der Ablehnungsgrund offen zutage lag und die Verteidigung hierdurch nicht verteidigungsbeeinträchtigt wurde.

3

Zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit kann eine knappe, eindeutige richterliche Darlegung ausreichen, wenn in der Hauptverhandlung von keiner Seite Anhaltspunkte oder substantielle Vorbringungen vorgetragen wurden, die Zweifel an Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründen.

4

Die Revision ist nicht gehalten, rein neue oder rein tatsächliche Behauptungen zu prüfen; rein tatsachliche Vorträge des Beschwerdeführers bleiben insoweit unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Mai 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Transportarbeiter Otto ███ geboren am █████ in ███, aus █████, wegen schwerer Unzucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

███████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. Mai 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die 20 Jahre alte Tochter des Angeklagten solle durch einen medizinischen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht werden. Die Revision beanstandet, dass entgegen der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO über diesen Beweisantrag nicht durch Beschluss entschieden worden ist.

Ihr ist zuzugeben, dass die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen ausdrücklichen Beschluss zu dem wiedergegebenen Beweisantrag verkündet hat.

Dieser Vortrag vermag jedoch der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Die Tochter des Angeklagten hat es – wie die Sitzungsniederschrift ebenfalls ergibt – abgelehnt, „sich hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen“. Damit stand fest, dass der Antrag auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet war. Denn durch § 81e StPO wird anderen Personen als Beschuldigten eine Pflicht, Untersuchungen zu dulden, nur zu bestimmten Zwecken auferlegt. Eine Untersuchung auf die Glaubwürdigkeit fällt nicht unter diese Vorschrift (vgl. hierzu BGHSt 14, 21, 23). Sie konnte nur mit Einwilligung der Betroffenen vorgenommen werden.

Die Tochter des Angeklagten hat ihre Einwilligung, wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, „nach Erörterung“ verweigert. Damit war sowohl für den Angeklagten als auch seinen Verteidiger klargestellt, aus welchem Grunde dem Beweisantrag nicht stattgegeben werden konnte. Sie konnten dem weiteren Verhalten der Strafkammer, die nach Beratung nur über die weiteren, gleichzeitig gestellten Beweisanträge entschied, auch entnehmen, dass das Gericht den die Glaubwürdigkeit der Tochter des Angeklagten betreffenden Antrag nach der Erörterung und anschließenden Weigerung der Tochter für erledigt hielt.

Selbst wenn man bei dieser Lage einen Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO für erforderlich halten sollte, könnte somit das Urteil auf dem Verstoß nicht beruhen. Der Angeklagte und sein Verteidiger, denen auch ohne ausdrücklichen Bescheid der ihrem Verlangen auf Untersuchung entgegenstehende Hinderungsgrund bekannt war, konnten die weitere Verteidigung dementsprechend einrichten.

II. Die Sachrüge

Auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die von der Bundesanwaltschaft im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Im angefochtenen Urteil heißt es zwar über die Verantwortlichkeit des Angeklagten nur: „Der Angeklagte ist für seine Tat voll verantwortlich, da die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass er nicht fähig ist, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“ Diese allerdings nur knappen Darlegungen reichen im vorliegenden Falle jedoch aus, weil offenbar in der Verhandlung von keiner Seite Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erhoben worden sind. Der wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses vorbestrafte Angeklagte war zwar schon 63 Jahre alt und ein „alter, schwerkranker Mann“ (UA S. 12). Das bezieht sich jedoch offensichtlich auf seinen körperlichen Zustand. Über diesen ist ausdrücklich der Obermedizinalrat Dr. Niedenthal als Sachverständiger vernommen worden. Wenn nun Bedenken hinsichtlich der geistigen Verfassung des Angeklagten (Abbauerscheinungen wegen Alters) in Betracht kamen, so hatte der Verteidiger, wenn er Bedenken in dieser Beziehung hatte, hierzu Fragen an den sachverständigen, einen bekannten Gerichtsmediziner, stellen können, die dann vielleicht zu einem Beweisantrag geführt hätten.

Was der Beschwerdeführer selbst in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, bewegt sich ausschließlich im Tatsächlichen. Hierauf kann der Senat nicht eingehen (§ 337 StPO).

KoffkaSarstedtSchmitt
SchmidtSiemer