Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen §261 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 375/63
- Datum
- 10.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt vor, wenn das Gericht dienstliche Äußerungen aus den Akten ohne zusätzliche mündliche Erörterung unmittelbar für Feststellungen oder die Strafzumessung verwertet.
Das bloße Ausbleiben abweichender Angaben des Angeklagten heiligt einen Verwertungsfehler nicht, wenn der Angeklagte die Täterschaft bestreitet und daher nicht in der Lage ist, zu den dienstlichen Äußerungen gegenteilige Angaben zu machen.
Führt eine auf unzulässiger Verwertung dienstlicher Äußerungen beruhende Feststellung zu einer nachteiligen Wirkung bei der Strafzumessung, so ist der insoweit getroffene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die allgemeine Sachrüge ist zu verwerfen, soweit sie keine Rechtsmängel des Schuldspruchs auftut.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 7. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ███████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1929 in ███, Kreis RC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. März 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs aufgedeckt. Insoweit war die Revision des Angeklagten daher zu verwerfen.
2. Der Verfahrensangriff führte – entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft – zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das angefochtene Urteil stellt fest, in den vom Angeklagten entwendeten Geldkassetten hätten sich etwa 1.425 DM und 1.500 DM befunden (UA S. 3). Diese Feststellung hat sich bei der Strafzumessung ungünstig für den Beschwerdeführer ausgewirkt (UA S. 9).
Sie stützt sich auf die Aussage des Kriminalmeisters █, „daß seine in der Strafanzeige niedergelegten Angaben, die sich auf die Anzeigeerstattung ... beziehen, richtig seien“ (UA S. 7/8). Das Landgericht hat dann, wie die Urteilsgründe in Verbindung mit den dienstlichen Äußerungen erkennen lassen, ohne weitere mündliche Erörterungen unmittelbar den Akten entnommen, daß der Inhalt der beiden Kassetten in der polizeilichen Niederschrift über die Strafanzeige des Geschäftsführers ██ mit etwa 1.425 DM und etwa 1.500 DM angegeben war. Dieses Verfahren verstieß gegen § 261 StPO.
Daß die Feststellung über den Umfang der Diebesbeute auf dem Fehler beruht, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte darüber keine abweichenden Angaben gemacht hat, wie das Landgericht hervorhebt (UA S. 8). Er war dazu gar nicht in der Lage, weil er überhaupt seine Täterschaft bestritt.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |