Revision: Widersprüchliche Glaubwürdigkeitswürdigung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 374/85
- Datum
- 23.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewertung der Zeugenglaubwürdigkeit erfordert, dass das Tatgericht alle im Urteil genannten Umstände, die Zweifel begründen können, ausdrücklich erörtert und in eine schlüssige, nachvollziehbare Beweiswürdigung einbezieht.
Eine pauschale Bestätigung der Zeugengläubigkeit ist mit gleichzeitiger Freisprechung wegen von derselben Zeugin erhobener weiterer Vorwürfe unvereinbar und macht die Beweiswürdigung lückenhaft.
Erhebt die Sachrüge berechtigte Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung, ist die Revision durch die Aufhebung der verfahrensfehlerhaften Verurteilung und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung zu beheben.
Stellt das Revisionsgericht Widersprüche oder erhebliche Auslassungen in der Urteilswürdigung fest, sind die Feststellungen aufzuheben, soweit sie darauf beruhen, und die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
a) aus █, den Zimmermann Jusuf, geboren am █████ 1932 in ██ (Jugoslawien),
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Juli 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung der Zeugin Gunilla ███ dringt mit der Sachrüge durch.
Das Landgericht leitet die Beweiswürdigung mit dem Satz ein, in der Hauptverhandlung seien „keine Anhaltspunkte erkennbar geworden, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hätten aufkommen lassen können“ (UA S. 9) und fügt abschließend hinzu, das Gericht habe „keinen Anlass“ gehabt, „die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen“ (UA S. 11).
Das verträgt sich nicht mit der gleichzeitigen Freisprechung des Angeklagten von weiteren Vorwürfen, die diese Zeugin in demselben Zusammenhang und im selben Verfahren gegen den Angeklagten erhoben hatte (UA S. 11, 13). Weitere Anhaltspunkte, die dem Landgericht gleichfalls nicht nur Anlass zu Zweifeln geben mussten, sondern auch gegeben haben, führt das Urteil selbst an (so u. a. die Zuschreibung der dem Angeklagten jetzt vorgeworfenen Taten auf den Zeugen ████, der, vorübergehend inhaftiert, erst nach Monaten freigesprochen wurde – UA S. 7, 8). Dadurch, dass zahlreiche im Urteil angesprochene oder angedeutete Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen konnten, nicht einmal als „Anhaltspunkte“ bezeichnet wurden, ließ sich eine gründliche, vor allem in sich verständliche Beweiswürdigung nicht ersetzen.
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