Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Rückfall (Kasten Bier)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 374/67
- Datum
- 16.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kasten Bier mit üblicherweise 30 Flaschen kann als "geringe Menge" im Sinne der einschlägigen Straftatbestände gewertet werden.
Für eine Verurteilung wegen (versuchten) Diebstahls ist die Zueignungsabsicht des Täters festzustellen; konkrete Feststellungen hierzu sind entscheidungserheblich.
Fehlen Anhaltspunkte für Zueignungsabsicht (z.B. bei naheliegender Absicht, die Sachen "alsbald" zu verzehren und nur den Behälter zum Transport zu nutzen), kann der Tatbestand des Diebstahls entfallen.
Ist eine Verurteilung in tatsächlichen Feststellungen zweifelhaft, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen; offensichtlich unbegründete Revisionsteile sind zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 16. März 1967
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ████ aus ████, geboren am ██████ 1935 in ████, Kreis ███████, wegen Rückfalldiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16. März 1967 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ihn wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt und eine Gesamtstrafe bildet.
Der Angeklagte versuchte, der Gastwirtin █████ einen Kasten Bier zu entwenden. In einem Kasten stehen üblicherweise 30 Flaschen. Das ist, wie der Senat schon in einem unveröffentlichten Urteil 5 StR 228/66 vom 14. Juni 1966 entschieden hat, eine geringe Menge i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Die Urteilsfeststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte das Bier „alsbald“ verbrauchen wollte und den Holzkasten selbst ohne Zueignungsabsicht nur mitnahm, um die Flaschen darin zu tragen (vgl. Rspr. RGSt 3, 516, 517).
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Sie ist nicht gehindert, im Falle Schréder nach § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft das beantragen sollte.
| Sarstedt | Dr. Borker | Herrmann | |||
| Schmidt | Kersting |