Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Rückfall (Kasten Bier)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 374/67
Datum
16.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall insoweit auf und verwies die Sache zurück, während die weitergehende Revision verworfen wurde. Streitgegenstand war die Wegnahme eines Kastens Bier (üblicherweise 30 Flaschen) und die Frage, ob es sich um eine „geringe Menge“ sowie um Zueignungsabsicht handelte. Das Gericht ließ offen, ob der Angeklagte die Flaschen „alsbald“ verbrauchen und den Kasten nur als Tragehilfe mitgenommen haben könnte, woraufhin die Verurteilung abzuwägen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kasten Bier mit üblicherweise 30 Flaschen kann als "geringe Menge" im Sinne der einschlägigen Straftatbestände gewertet werden.

2

Für eine Verurteilung wegen (versuchten) Diebstahls ist die Zueignungsabsicht des Täters festzustellen; konkrete Feststellungen hierzu sind entscheidungserheblich.

3

Fehlen Anhaltspunkte für Zueignungsabsicht (z.B. bei naheliegender Absicht, die Sachen "alsbald" zu verzehren und nur den Behälter zum Transport zu nutzen), kann der Tatbestand des Diebstahls entfallen.

4

Ist eine Verurteilung in tatsächlichen Feststellungen zweifelhaft, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen; offensichtlich unbegründete Revisionsteile sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 16. März 1967

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ████ aus ████, geboren am ██████ 1935 in ████, Kreis ███████, wegen Rückfalldiebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Oktober 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16. März 1967 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ihn wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt und eine Gesamtstrafe bildet.

Der Angeklagte versuchte, der Gastwirtin █████ einen Kasten Bier zu entwenden. In einem Kasten stehen üblicherweise 30 Flaschen. Das ist, wie der Senat schon in einem unveröffentlichten Urteil 5 StR 228/66 vom 14. Juni 1966 entschieden hat, eine geringe Menge i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Die Urteilsfeststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte das Bier „alsbald“ verbrauchen wollte und den Holzkasten selbst ohne Zueignungsabsicht nur mitnahm, um die Flaschen darin zu tragen (vgl. Rspr. RGSt 3, 516, 517).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Sie ist nicht gehindert, im Falle Schréder nach § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft das beantragen sollte.

SarstedtDr. BorkerHerrmann
SchmidtKersting