Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Diebstähle und gefährlicher KV verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 374/66
- Datum
- 13.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Beweise das Tatgericht zur weiteren Aufklärung hätte erheben müssen.
Die freie tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar; persönliche Eindrücke und daraus gezogene Überzeugungen des Tatrichters binden das Revisionsgericht, soweit sie nicht gegen zwingende Denkgesetze oder erkennbare Willkür verstoßen.
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur vor, wenn die tatrichterlichen Schlussfolgerungen innerlich widersprüchlich oder logisch unhaltbar sind; abweichende Würdigungsfragen begründen keinen solchen Verstoß.
Für den Tatbestand der Körperverletzung sind nur solche Handlungen entscheidend, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen; nachfolgende oder nicht mit dem Verletzungserfolg zusammenhängende Handlungen gehören nicht ohne Weiteres zum Tatbestand.
Die Strafzumessung einschließlich der Versagung mildernder Umstände sowie Maßnahmen wie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Anordnung polizeilicher Aufsicht unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist nur bei erkennbaren Rechtsfehlern zu korrigieren.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kohlenarbeiter Horst █████████ aus Hamburg, dort geboren am ███ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ausgesprochen.
Die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und der Denkgesetze sowie die Höhe der Strafe. Im einzelnen wendet sie sich nur gegen den Schuldspruch in den Fällen II Nr. 2 und 7 der Urteilsgründe.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision nicht angibt, welche Beweise das Landgericht zur weiteren Aufklärung der Sache hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168); die Behauptung, der Tatrichter habe dem Angeklagten im Falle 2 bestimmte Fragen nicht vorgelegt oder nicht mit ihm erörtert, kann nicht zum Erfolge führen (BGHSt 4, 125, 126).
2. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen.
a) Zum Falle 2 stützt sich die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls nicht allein auf die Feststellung, dass der Angeklagte für seine Einlassung Kenntnisse aus einem früheren Strafverfahren verwertet habe, um eine günstigere Beurteilung seiner Tat herbeizuführen.
Vielmehr konnte der Tatrichter sich weiterhin auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung machte, von ihm und der Bedeutung seiner Einlassung ein Bild machen. Wenn das Landgericht auf Grund dieses Eindruckes die Überzeugung gewann, dass die Darstellung des Angeklagten, er habe das ganze Auto stehlen wollen, unglaubhaft war, so lag das im Rahmen zulässiger Beweiswürdigung. Deren Nachprüfung ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Der Tatrichter hat insbesondere nicht den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, verletzt. Dem Urteil ist einwandfrei zu entnehmen, dass das Landgericht an der Richtigkeit seiner Feststellungen keinerlei Zweifel hatte. Ebensowenig lässt das Urteil erkennen, dass das Landgericht die von ihm gezogenen Schlüsse als zwingend angenommen hätte. Damit entfällt der Vorwurf, es habe insoweit gegen die Denkgesetze verstoßen.
b) Im Fall WS (Nr. 7 der Urteilsgründe) wendet sich die Revision ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Feststellung, dass der Angeklagte mit einer Eisenstange zugeschlagen hat, stützt sich auf die Bekundungen des Zeugen WO. Näherer Darlegungen hierzu bedurfte es nicht. Was der Angeklagte nach der Ausführung des Schlages mit der Eisenstange „dann“ getan hat, gehörte nicht zum Tatbestand der Körperverletzung. Es genügte daher, wenn das Landgericht eine Möglichkeit andeutete („wohl“), wie sich das Auffinden der Eisenstange erklären konnte.
c) Die Bemessung der Strafe, insbesondere die Versagung mildernder Umstände, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und dem Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht.
Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler hat erkennen lassen, ist – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – die Revision zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | ||
| Siemer | Schmitt |