Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässige Frage an Zeugin (Ehefrau) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 374/65
Datum
01.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verwertbarkeit einer vom Sitzungsvertreter gestellten Frage an seine Ehefrau. Die Frage nach gewerbsmäßiger Unzucht war unzulässig, weil die Zeugin bereits Berufsangaben gemacht und später die Aussage verweigert hatte. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Sache zurück, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antwort die Überzeugungsbildung beeinflusste. Der Angeklagte wurde zudem in den vorigen Stand eingesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fragen nach früherer gewerbsmäßiger Unzucht gehören nicht zur zulässigen Personenbefragung nach § 68 StPO, wenn die Zeugin bereits ihre Berufsangabe gemacht hat.

2

Die Beantwortung einer unzulässigen Frage vor Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht kann den Schuldspruch beeinträchtigen und führt zur Aufhebung, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass der Fehler ohne Einfluss blieb.

3

Zeugen sind rechtzeitig über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu belehren; eine nachträgliche Belehrung kann die vorherige unzulässige Vernehmung nicht heilen.

4

Versäumt der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen in den vorigen Stand eingesetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. März 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Fred ████ aus BCH, dort geboren am ██ 1934, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Staatsanwalt █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ aus Saarbrücken als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Soweit der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, wird er seinem Antrag entsprechend unter Aufhebung des Beschlusses der Strafkammer vom 21. Juni 1965 in den vorigen Stand wieder eingesetzt.

Der Verfahrensmangel beruht darauf:

a) Die Ehefrau des Angeklagten hatte vor dem Landgericht zur Person ausgesagt: „Ich heiße █████ Christa, geborene ████, bin 26 Jahre alt, Arbeiterin in ████ in BC. Ich bin die Ehefrau des Angeklagten. Ich habe am ██ 1965 mit ihm die Ehe geschlossen.“ Dann hat die Zeugin nach Belehrung die Aussage verweigert.

Trotzdem ist die Zeugin von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft angeblich in Ergänzung ihrer „Personalien (Berufsangabe)“ darüber befragt worden, ob sie jemals der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen sei. Hierauf hat die Zeugin geantwortet: „Jetzt nicht mehr.“

Die Strafkammer hatte – ungeachtet des Widerspruchs der Verteidigung – die Frage des Oberstaatsanwalts vorher für zulässig erklärt und die Zeugin erst nach deren Antwort über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt. Die Zeugin hat darauf erneut die Aussage verweigert.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft anschließend beantragt, „in das Protokoll aufzunehmen, dass die Zeugin ███ die durch den oben wiedergegebenen Beschluss für zulässig erklärte und von ihm anschließend der Zeugin gestellte Frage zunächst dahin beantwortet habe, bevor sie von ihrem Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat: ‚Jetzt nicht mehr‘.“

b) Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer die Frage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als zulässig angesehen hat. Die Zeugin hatte bereits eine Berufsangabe (Arbeiterin) gemacht. Ob sie „jemals“ der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen war, gehörte daher unter keinem Gesichtspunkt mehr zur Fragenreihe des § 68 StPO.

Die Frage war umso unzulässiger, als die Zeugin bereits ihre Aussage verweigert hatte.

c) Es lässt sich auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf dem Fehler beruht. Denn das ungünstige Licht, das durch die Antwort der Zeugin auf sie selbst und zugleich möglicherweise auf den Angeklagten als ihren Ehemann gefallen war, kann dazu beigetragen haben, dass die Strafkammer ihm seine Verteidigung, also auch seine Behauptung, leichte Sandalen getragen zu haben, nicht geglaubt hat, obwohl Zeugen zu diesem Punkt keine belastenden Angaben hatten machen können.

Die Begründung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBörker