Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 374/59
- Datum
- 06.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollendeter Geschlechtsverkehr im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn das Glied auch nur teilweise in die Scheide eingedrungen ist.
Der Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht allein dadurch, dass er keinen Jugendpsychologen als Sachverständigen hinzuzieht; eine Gutachterbeiziehung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für deren Erforderlichkeit erforderlich.
Die Vereidigung einer über sechzehn Jahre alten Verletzten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und stellt nur bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch einen Rechtsfehler dar.
Ist ein Schöffe verhindert, ist nach § 49 GVG der in der Liste folgende Hilfsschöffe heranzuziehen; von dieser Regel abweichende Auswahl begründet nur bei Gesetzesverstoß einen Verfahrensmangel.
Die Nichterörterung einer weiteren in Betracht kommenden Strafvorschrift begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn hierdurch die rechtliche Beurteilung der Tat beeinflusst wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich (Jugendkammer), 3. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Manfred ███ aus IC, geboren ██████████████ 1933 in ███████ (Ostpr.), wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich (Jugendkammer) vom 3. Oktober 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Jugendkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren und des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine damalige Haushalts- und Ladengehilfin Margit ██████ durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt.
III. Verfahrensrechtliche Rügen
1. Nach den Ermittlungen war das erkennende Gericht in der Person des Gerichtsassessors K. vorschriftsmäßig besetzt. Assessor ████, ██ Landgerichtsrat HC und Assessor He[REDACTED] waren an der Mitwirkung in der vorliegenden Strafsache verhindert gewesen.
2. Die Behauptung der Verteidigung, die Hinzuziehung der Hilfsschöffin Frau ███ sei auf gesetzwidrige Weise erfolgt, hat sich ebenfalls als unzutreffend erwiesen. Wenn ein Schöffe verhindert ist, an einer einzelnen Sitzung teilzunehmen, so ist nach § 49 GVG für ihn derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, der in der Liste nach dem Hilfsschöffen steht, der zuletzt an einer Verhandlung an Stelle eines verhinderten Hauptschöffen mitgewirkt hatte (Busch, Anm. zu LM GVG § 49 Nr. 5). So ist auch hier verfahren worden.
3. Die weitere Beanstandung, die Vereidigung der damals über sechzehn Jahre alten Verletzten Margit █████ stelle einen Ermessensmissbrauch dar, ist offensichtlich unbegründet.
4. Der Tatrichter hat auch nicht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass er zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit Margits keinen Jugendpsychologen als Sachverständigen zuzog. Das „einfache, unkomplizierte Mädchen“ hat auf die Jugendkammer (BGHSt 3, 52, 53) während der zwei Tage dauernden Hauptverhandlung einen „überaus günstigen Eindruck“ gemacht. Dies legt das Gericht eingehend dar (UA S. 5 bis 8). Es hat an Anstrengungen nicht gefehlt, das im Wesentlichen auf sich allein gestellte junge Mädchen in ein schlechtes Licht zu setzen. Doch sind diese Versuche fehlgeschlagen. Es war der Familie des Angeklagten sogar gelungen, Margit zur Rücknahme ihrer Strafanzeige zu veranlassen. Das Landgericht hat jedoch einleuchtend darauf hingewiesen, dass diesem Umstand keinerlei Bedeutung zukomme.
IV. Sachrügen Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die Verteidigung beachtet nicht, dass vollendeter Geschlechtsverkehr im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB bereits vorliegt, wenn das Glied auch nur zu einem Teil in die Scheide eingedrungen ist. Dies ist festgestellt.
Die Rügen bezüglich der inneren Tatseite gehen offensichtlich fehl. Die Nichterörterung des § 174 Nr. 1 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei.
Nach alledem war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet zu verwerfen.
| Schmidt | Siemer | Seibert | |||
| Sarstedt | Schmitt |