Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen beim Totschlag; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 374/58
Datum
20.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin revidieren ein Schwurgerichts-Urteil wegen Totschlags und weiterer Straftaten. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Tatfeststellungen widersprüchlich und unklar sind, insbesondere wer geschossen hat und ob Notwehr vorlag. Auch damit verbundene Verurteilungen (falsche Anschuldigung, Begünstigung) sowie Teile des Strafausspruchs sind aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen so widersprüchlich oder unklar sind, dass eine rechtliche Überprüfung von Tatbestand und Schuldausspruch unmöglich wird.

2

Sind wesentliche Feststellungen aufgehoben, sind hierauf beruhende Schuldsprüche und Strafaussprüche ebenfalls aufzuheben, soweit ihre Rechtmäßigkeit nicht unabhängig geprüft werden kann.

3

Das Recht des Verletzten auf Bekanntmachung nach § 165 StGB erstreckt sich nur auf den Teil des Urteils, in dem eine Strafe wegen falscher Anschuldigung verhängt wird; übrige Teile des Spruchs sind nicht zu veröffentlichen.

4

Wird die Verurteilung eines Beteiligten zu dessen Gunsten aufgehoben, kommt dies nach § 357 StPO einem Mitangeklagten zugute, wenn beide sich in gleicher Richtung an derselben Tat beteiligt haben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 14. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Autokaufmann Wilhelm ███████████ aus ███, dort geboren am ███ 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Versicherungskaufmann Karlheinz ██████ ██ aus ████, dort geboren am ████ 1916,

wegen Totschlags u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Erna █████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 14. Februar 1958 in seinem ganzen Umfange mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Totschlags und wegen falscher Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis, den Angeklagten ███████ wegen Begünstigung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat den Wirtschaftsberater ███████ in ███ für befugt erklärt, die Verurteilung des Angeklagten ██████ zu veröffentlichen. Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet, eine Pistole mit Munition ist eingezogen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Teil des Urteils beschränkt, der den Angeklagten █████ betrifft. Die Revision der Nebenklägerin erklärt zwar, sie richte sich gegen das Urteil „im vollen Umfange“, und sie beantragt, „das angefochtene Urteil aufzuheben“. Trotzdem will sie, wie ihre Einzelausführungen erkennen lassen, nur die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen Totschlags angreifen. Das hat der Vertreter der Nebenklägerin in der Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich erklärt.

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Nebenklägerin bemängelt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Sie macht außerdem geltend, das Urteil stelle den Tathergang unklar und unzulänglich fest und entspreche deshalb nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO; in den Ausführungen, die sie hierzu macht, liegt zugleich die nicht ausdrücklich erhobene Sachrüge.

Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Sie bringen über ihr Ziel hinaus das Urteil im vollen Umfange zu Fall.

I. Auf die Aufklärungsrüge der Nebenklägerin braucht nicht eingegangen zu werden, weil schon die getroffenen Feststellungen das Urteil nicht tragen, so dass die Sachrüge durchgreift.

II. Die beiden übrigen Rügen der Nebenklägerin und die Sachrüge der Staatsanwaltschaft können zusammen behandelt werden.

1. Wie die Revisionen mit Recht beanstanden, schildert das Urteil den tatsächlichen Hergang des Totschlags nicht eindeutig und ohne inneren Widerspruch.

In dem Teil des Urteils, den dieses als den festgestellten „Sachverhalt“ (UA S. 12) bezeichnet, wird nicht gesagt, wer den Kaufmann Karl ███ erschossen hat. Dass das Schwurgericht den Angeklagten ██████ als den Täter ansieht, ergibt sich erst aus der Beweiswürdigung. Nach ihrem Ergebnis legt das Schwurgericht dem Urteil folgende Einlassung des Angeklagten zugrunde (UA S. 18 in Verbindung mit S. 13/14): Er habe im Büro ██████ vor dem Schreibtisch gestanden, hinter dem ███ auf einem Drehstuhl gesessen habe. Bei einem Streit sei ███ aufgebraust, habe ihn mit Worten bedroht und sei heftig aufgesprungen. Nun habe er, der Angeklagte, die Nerven verloren, die Pistole aus der Hosentasche gezogen und auf ███ geschossen. Er habe nicht gezielt und wisse nicht, wie viele Schüsse gefallen seien. An einer späteren Stelle (UA S. 19) heißt es jedoch, der Angeklagte habe „die tödlichen Schüsse auf ███ bereits abgegeben, als dieser sich auf dem Drehschemel nach links zum Fenster hin wandte“.

Beide Annahmen über den Hergang der Tat stehen in einem unlösbaren Widerspruch. Das Urteil lässt auch nicht erkennen, wie sie mit der weiteren Feststellung vereinbar sein sollen, dass der eine der beiden Einschüsse in der hinteren Nackengegend lag (UA S. 11).

Diese Mängel der tatsächlichen Feststellungen machen es dem Revisionsgericht unmöglich, zu prüfen, ob das Schwurgericht die Strafgesetze richtig angewendet, insbesondere mit Recht nicht Mord, sondern nur Totschlag angenommen und überdies die Voraussetzungen des § 213 StGB bejaht hat. Die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Totschlags muss daher aufgehoben werden.

Das hat nach den §§ 301, 390 Abs. 1 Satz 3, 397 StPO auch zu seinen Gunsten zu geschehen. Denn wegen der Unklarheit der Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob das Schwurgericht eine Notwehr und eine vermeintliche Notwehr rechtlich fehlerfrei verneint hat. Es kommt hinzu, dass es sich über den Tötungsvorsatz des Angeklagten nur formelhaft äußert (UA S. 19).

2. Die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte den Wirtschaftsberater █████████ wissentlich falsch der Tötung ███s verdächtigt habe, hängt bei der Lage dieses Falles eng mit der Annahme zusammen, dass ███ vom Angeklagten und keinem anderen erschossen worden sei. Da die Feststellungen des Urteils hierüber sämtlich aufgehoben werden müssen und nicht teilweise aufrechterhalten werden können, bleibt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung, auf die sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit erstreckt, nicht bestehen.

Sie ist nicht nur zugunsten des Angeklagten im Schuldspruch, sondern auch zu seinen Ungunsten im Strafausspruch aufzuheben. Denn wenn er an ███ nicht nur einen Totschlag unter den Voraussetzungen des § 213 StGB begangen haben sollte, so könnte dies die Strafe wegen falscher Anschuldigung zu seinem Nachteil beeinflussen. Das Revisionsgericht vermag diese Möglichkeit jedenfalls nicht mit Sicherheit auszuschließen.

Den § 165 StGB hat das Schwurgericht nicht richtig angewendet. Es hatte den Wirtschaftsberater Dr. █████████ nicht für befugt erklären dürfen, die Verurteilung des Angeklagten ██████ ihrem ganzen Umfange nach zu veröffentlichen.

Dieses Recht steht dem Verletzten nach § 165 StGB nur insoweit zu, als eine Strafe wegen falscher Anschuldigung verhängt wird. Die übrigen Teile des Urteilsspruchs sind nicht mit bekanntzumachen (BGHSt 10, 306, 311). In diesem Punkte ist der Strafausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten aufzuheben (§ 301 StPO).

3. Der Angeklagte ███████ ist nach § 257 StGB verurteilt worden, weil er den Angeklagten ██████ nach dem Totschlag begünstigt habe. Er hat keine Revision eingelegt. Ihm kommt es jedoch nach § 357 StPO zugute, dass die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Totschlags auch zu dessen Gunsten aufgehoben wird.

In diesem Punkte erstreckt sich das Urteil mit auf den Angeklagten ███████. Denn beide Angeklagten haben sich nach den aufgehobenen Feststellungen des Schwurgerichts an derselben Straftat, der Tötung des Kaufmannes ███, zwar in verschiedener Weise, aber in der „gleichen Richtung“ beteiligt.

Da die Verurteilung des Angeklagten ██████ nur zu seinen Gunsten nach § 357 StPO aufgehoben ist, ist in der neuen Verhandlung der § 358 Abs. 2 StPO zu beachten, insbesondere eine etwaige Strafe wieder zur Bewährung auszusetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt