Treffer
BGH Beschluss

Unterlassene Beteiligung der Jugendgerichtshilfe hebt Strafausspruch auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 373/74
Datum
03.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten K. rügt, das Landgericht habe die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt. Streitpunkt ist die Verpflichtung zur Unterrichtung und Beteiligung der Jugendgerichtshilfe bei Heranwachsenden nach §§ 38, 50 JGG. Der BGH hebt den Strafausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten auf wegen des Verfahrensfehlers; der Schuldspruch bleibt bestehen, da die fehlende Beteiligung nur die Erforschung der Persönlichkeit und damit die Strafzumessung, nicht die Schuldfeststellung betroffen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren gegen Heranwachsende ist das Gericht verpflichtet, die Jugendgerichtshilfe nach § 50 Abs. 3 JGG über Ort und Zeit der Hauptverhandlung zu unterrichten und sie nach § 38 Abs. 3 JGG am Verfahren zu beteiligen.

2

Die Unterlassung der Beteiligung der Jugendgerichtshilfe stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann.

3

Die Nichtheranziehung der Jugendgerichtshilfe betrifft vornehmlich die Erforschung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse des Angeklagten und beeinflusst in der Regel nicht die Schuldfeststellung; deshalb ist bei Vorliegen dieses Fehlers regelmäßig nur der Strafausspruch, nicht das Schuldurteil aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 6. August 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Adolf K. ████████ aus ██ ██████, dort geboren am ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. den Arbeiter Alfred K. ███████ aus ███████, geboren ███████ █████ in ███,

wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. September 1974 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. August 1973 nach § 349 Abs. 4 StPO hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten █████████ werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen, die auch █████ die Kosten der Revision des Angeklagten ██ zu entscheiden hat.

Der Angeklagte █████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ███████.

Gründe

Die Verfahrensrüge des Angeklagten K., das Landgericht habe es unterlassen, die Jugendgerichtshilfe an dem Strafverfahren zu beteiligen, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei diesem Angeklagten. Das Landgericht hat der Jugendgerichtshilfe weder nach § 50 Abs. 3 JGG Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt, noch sie nach § 38 Abs. 3 JGG sonst an dem Verfahren beteiligt. Dazu war es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem Heranwachsenden verpflichtet (BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 vom 5. Oktober 1955 und 6 StR 87/55 vom 26. Oktober 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 12 und 146). Auf diesem Verfahrensfehler beruht allerdings nur der Strafausspruch; denn die fehlende Heranziehung der Jugendgerichtshilfe kann nur zu einer mangelhaften Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Entwicklung und seiner Umwelt geführt haben. Das sind Umstände, die den Schuldspruch nicht beeinflusst haben können.

SchmidtFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster