Revision verworfen: Jugendstrafrechtliche Strafzumessung bei Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 373/65
- Datum
- 28.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt die substantielle Auseinandersetzung mit dem Schuldspruch in der Revision, bleibt der Schuldspruch bestehen und die Revision insoweit ohne Erfolg.
Die Jugendkammer kann die höchstzulässige Jugendstrafe anwenden, wenn die Schwere der Schuld und besondere Straferschwerungsgründe dies rechtfertigen.
Starke affektive Erregung des jugendlichen Täters wirkt strafmildernd und kann die Annahme von Mordmerkmalen (z.B. Heimtücke) ausschließen und damit eine Verurteilung wegen Totschlags begründen.
Das Gericht kann gemäß § 74 JGG von der Anordnung von Kosten absehen.
Auf Untersuchungshaft ist die verhängte Strafe anzurechnen; eine volle Anrechnung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die Strafe nicht aus erzieherischen Gründen, sondern wegen Schwere der Schuld bemessen wurde und der Verurteilte sich im Vollzug gut geführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Lehrling Frank █████ aus ██████, geboren █████████████████ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Mai 1965 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten aufzuerlegen.
Die nach dem 21. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zum Schuldspruch macht die Revision keine Ausführungen. Er ist frei von Rechtsfehlern, die den Angeklagten beschweren konnten.
Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Vergeblich hebt die Revision hervor, dass der Angeklagte seinen Vater deshalb erschlagen hat, weil dieser die Mutter schlug. Diese Misshandlung gehörte zu den Voraussetzungen des § 213 StGB. Ohne sie wäre das zulässige Höchstmaß der Jugendstrafe nicht fünf, sondern zehn Jahre gewesen. Die Jugendkammer hat als entscheidenden Straferschwerungsgrund angesehen, dass das Opfer der Tat gerade der Vater des Angeklagten war, und dass der Angeklagte gerade das nicht bereut, sondern sich ausdrücklich nur zu einer Folgetreue bekannt hat. Dass aus diesen Gründen auf die höchstzulässige Jugendstrafe von fünf Jahren erkannt worden ist, bedeutet keinen Rechtsfehler. Die Jugendkammer hat auch nicht verkannt, dass der Angeklagte zur Tatzeit erst 16 Jahre alt war. Seine starke Erregung ist schon beim Schuldspruch entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht gefallen. Ohne sie wäre kein Zweifel daran möglich gewesen, dass der Angeklagte sich der heimtückischen Art seiner Tatausführung bewusst war. Er wäre dann wegen Mordes und nicht wegen Totschlags verurteilt worden.
Von einer Kostenentscheidung ist gemäß § 74 JGG abgesehen worden. Die während des Revisionsverfahrens erlittene Untersuchungshaft hat der Senat – entgegen seiner sonstigen Übung – dem Angeklagten in vollem Umfang auf die Strafe angerechnet, weil die Jugendkammer die Strafe nicht aus Erziehungsgründen, sondern nur wegen der Schwere der Schuld so hoch bemessen hat, und weil sie ausdrücklich feststellt, dass er sich während der bisherigen Haft gut gehalten hat.
| Sarstedt | Koffka | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |