Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung von Kinderaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 3/73
- Datum
- 27.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
DieRevision gebietet die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung wesentliche, das Ergebnis tragende Widersprüche in den Feststellungen nicht behandelt und dadurch eine tragfähige Grundlage fehlt.
Bei der Würdigung von Kinderaussagen sind erhebliche Aussagenwechsel und widersprüchliche Beschuldigungen als entscheidungserhebliche Umstände zu untersuchen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist die Beweiswürdigung mangelhaft.
Reine Wahrscheinlichkeits- und Möglichkeitserwägungen des Tatrichters sind unbeachtlich, soweit sie nicht in Überzeugung über die Tatsachen umschlagen und damit tragende Feststellungen ersetzen können.
Besteht die Möglichkeit, dass frühere Beschuldigungen erfunden sein könnten, hat das Gericht diese Möglichkeit ernsthaft zu prüfen und auszuschließen; bleibt eine solche Prüfung aus, ist das Urteil nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. Oktober 1972
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
████████ – (Prozessbevollmächtigter: ███) –
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Oktober 1972 in der Sitzung vom 27. Februar 1973, an der teilgenommen haben:
Staatsanwalt ████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Oktober 1972 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat folgenden sachlich-rechtlichen Mangel aufgedeckt:
Sowohl das Landgericht als auch der Schwurgerichtshöfe haben aus den 68 sich zur Bestätigung der eigenen Überzeugung berufend (Bl. 3), ein entscheidendes Beweisanzeichen darin gesehen, dass die Glaubwürdigkeit der Kinderaussage darin bestehe, dass Bettina von Anfang an nahezu wörtlich übereinstimmende Bekundungen gemacht habe (Bl. 46: Bettina habe nichts Wesentliches weggelassen) und im Kern ihrer ersten Aussage haften geblieben sei (vgl. S. 10).
Das Gericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die ebenfalls von Anfang an erhobene, allerdings wechselnde Beschuldigung des Angeklagten, das Kind habe seinen Geschlechtsteil zeigen wollen, von dem Mädchen in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten worden ist. Die Strafkammer hebt hervor, sie habe eine dahingehende Feststellung nicht treffen können (vgl. S. 41), weil das Kind an dieser Beschuldigung nicht mehr festgehalten habe.
Dieser bedeutsame Widerspruch lässt sich nicht etwa dadurch erklären, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe in Bezug auf die Ursachen des Aussagenwechsels Wahrscheinlichkeiten und Möglichkeiten erörtern. Denn von diesen Vermutungen hat sich die Strafkammer nicht sicher überzeugen können. Ihre Ausführungen hierzu sind demnach unbeachtlich, weil sie nicht ausschließen, dass das Kind wesentliche frühere Beschuldigungen erfunden hat, also nicht im Kern seiner ersten Aussage haften geblieben ist.
Die tatrichterliche Würdigung entbehrt der Grundlage, die der Bundesanwalt in seiner Revisionsbegründung aufgezeigt hat.
Auch wird darauf einzugehen sein, warum das Kind, das noch keinerlei Beziehungen zum Angeklagten hatte (UA S. 7), vor der Enthüllung des Geschlechtsteils durch den Angeklagten stark erregt war, obwohl es den Geschlechtsteil seines Vaters angeblich schon mehrfach gesehen hatte.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Richter | |